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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-26 W 14/14 [AktE]

Datum:
23.02.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-26 W 14/14 [AktE]
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0223.I26W14.14AKTE.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 33 O 111/13 [AktE]
Normen:
§§ 99 Abs. 1, 132 Abs. 3 AktG, 63 Abs. 1 FamFG; §§ 131 Abs. 1 S. 1, 132 AktG
Leitsätze:
Die Behandlung etwaiger Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ehemalige Organmitglieder kann wesentlich für die von den Aktionären zu treffende Entscheidung sein, ob dem amtierenden Aufsichtsrat Entlastung erteilt und Vertrauen für die Zukunft ausgesprochen werden kann.

Angesichts der existenziellen Krise der IKB im Jahr 2007 – sowie des inzwischen in zahlreichen gerichtlichen Verfahren beleuchteten und im Abschlussbericht des Sonderprüfers festgestellten Fehlverhaltens ehemaliger Organmitglieder - dürfen Aktionäre nähere Auskunft zu den Hintergründen der Entscheidung verlangen, die Verfolgung etwaiger Haftungsansprüche gegen frühere Organmitglieder bis zu einem Zeitpunkt zurückzustellen, zu dem sich „die forensische Gesamtlage beruhigt hat“.

 
Tenor:

Die Beschwerden gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 31.01.2014 – 33 O 111/13 [AktE] - werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 1/5, die Antragsgegnerin zu 4/5.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 11.775 € festgesetzt.

 

A.

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B.

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III.

60 61 62
 

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