Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-26 W 10/12 (AktE)

Datum:
30.09.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-26 W 10/12 (AktE)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0930.I26W10.12AKTE.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 31 O 89/95 (AktE)
Leitsätze:

§§ 304 Abs. 1 und 2, 305 Abs. 1 AktG, §§ 11 Abs. 3, 15 Abs. 1, 2 und 4 SpruchG a.F., § 66 FamFG

1.

Die Bewertung geht aus von den am Stichtag absehbaren Planungen, die seinerzeit „in der Wurzel“ angelegt waren. Spätere, damals nicht vorhersehbare Entwicklungen, etwa eine deutlich schlechtere Unternehmensentwicklung, sind nicht zu berücksichtigen.

2.

Sind die Unternehmensplanungen lückenhaft oder nicht belastbar, hat der gerichtlich bestellte Gutachter eine eigene Planung vorzunehmen.

3.

Die Ertragswertprognose erstreckt sich nicht nur auf Zeit bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit, sondern ermittelt sich nach der geplanten und voraussichtlichen Unternehmensentwicklung.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Anschlussbeschwerde des Vertreters der außenstehenden Aktionäre (Ausgleich) vom 08.05.2012 und die Beschwerde der Antragstellerin zu 9 vom 25.04.2012 wird – unter Zurückweisung im Übrigen – der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28.02.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die angemessene Abfindung für eine Aktie der L. Maschinen- und Anlagenbau AG im Nennbetrag von 50 DM wird auf 132,24 € (entspricht 258,63 DM) festgesetzt.

Der angemessene Ausgleich für außenstehende Aktionäre der L. Maschinen- und Anlagenbau AG wird für jedes Geschäftsjahr und für jede Aktie im Nennbetrag von 50 DM auf 10,37 € (entspricht 20,29 DM) abzüglich der Körperschaftssteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen vom 20.04.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sowie die Vergütung und Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre beider Instanzen tragen die Antragsgegnerinnen.

Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 200.000 € festgesetzt.

 

A.

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34

B.

35 36

I.

37 38

II.

39

1. Eingliederung

40 41

2. Unternehmenswert

42

a) Ertragslage

43 44

aa) Ertragswertmethode - Bewertungsstandard

45 46 47

bb) Prognoseplanung

48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60

b) Kapitalisierungszinssatz

61

aa) Basiszinssatz

62 63 64

bb) Risikozuschlag

65 66 67

cc) Wachstumsabschlag

68 69 70 71

dd) „ewige Rente“

72 73 74 75

c) Börsenkurs

76 77

3. Ausgleich

78

III.

79 80
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank