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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-22 U 48/15

Datum:
01.10.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-22 U 48/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:1001.I22U48.15.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 26.02.2015 teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel (d.h. unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin sowie unter vollständiger Zurückweisung der  Berufung des Beklagten zu 2. und der Anschlussberufung der Beklagten zu 1.) insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin im Falle ihrer Verurteilung von Werklohnforderungen zu einem Anteil von 50 % wie folgt zu befreien:

-Rechnung der Fa. L. M. Garten- und Landschaftsbau, Nr. … vom 17.06.2010 über 3.411,06 EUR,

-Rechnung des H. K., firmierend unter A.-BAU-K., Nr. … vom 17.12.2009 über 4.013,79 EUR,

-Rechnung der Fa. E. M. Malermeister NR. … vom 26.05.2010 über 706,03 EUR.

2.

Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin im Falle ihrer Verurteilung von Werklohnforderungen zu einem Anteil von weiteren 50 % wie folgt zu befreien:

-Rechnung der Fa. L. M. Garten- und Landschaftsbau, Nr. … vom 17.06.2010 über 3.411,06 EUR,

-Rechnung des H. K., firmierend unter A.-BAU-K., Nr. … vom 17.12.2009 über 4.013,79 EUR,

-Rechnung der Fa. E. M. Malermeister NR. … vom 26.05.2010 über 706,03 EUR.

3.

Die Beklagten zu 1., 2. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 548,28  EUR und die Beklagten zu 2./3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 548,27 EUR zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2013.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              5.

              Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten - mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme durch Einholung von Gutachten des Sachverständigen von der W. - sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Klägerin zu 46 %, den Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldnern zu 26 %, den Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldnern zu 17 % und dem Beklagten zu 3. allein zu 11 % auferlegt.

Die Kosten der Beweisaufnahme durch Einholung von Gutachten des Sachverständigen von der W. werden den Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldnern zu 48 %, den Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldnern zu 32 % und dem Beklagten zu 3. allein zu 20 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. werden ihr selbst zu 26 % und der Klägerin zu 74 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. werden ihm selbst zu 52 % und der Klägerin zu 48 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. werden ihm selbst zu 85 % und der Klägerin zu 15 % auferlegt.

Die Kosten der Streithilfe (auf Beklagtenseite) werden der Klägerin zu 46 % und der Streithelferin selbst zu 54 % auferlegt.

6.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden den Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldnern zu 17 % und den Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnern zu 83 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 2. und 3. werden jeweils ihnen selbst auferlegt.

Die Kosten der Streithilfe (auf Beklagtenseite) werden der Streithelferin selbst auferlegt.

              7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

              8.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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