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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 62/14

Datum:
24.03.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 62/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0324.I21U62.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 3 O 325/11
Leitsätze:

Leitsatz:

Mangelhaftigkeit wegen Fehlens der vereinbarten Beschaffenheit; funktionaler Mangelbegriff; funktionstaugliche Kellerabdichtung; Nichterreichbarkeit der geschuldeten Funktionstauglichkeit wegen Ungeeignetheit der vereinbarten Leistung oder Ausführungsart; Umfang der Bedenken- und Hinweispflicht des Unternehmers; Mangelbeseitigungskosten als mangelbedingter Schadenser-satz;

-Zur vereinbarten Beschaffenheit i. S. des § 633 Abs. 2 S. 1 BGB gehören alle Ei-genschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll.

 

- Ist eine funktionierende Kellerabdichtung geschuldet, ist das Werk nur dann man-gelfrei, wenn es ausreichend vor eindringendem Wasser schützt. Das Bauwerk und dessen Teile müssen so abgedichtet sein, dass keine Feuchtigkeit eindringt.

- Kann die Funktionstauglichkeit der beauftragten Leistung mit der vereinbarten Aus-führungsart oder den vereinbarten Materialien nicht erreicht werden, wird im Grundsatz hiervon die Mangelhaftigkeit des Werks nicht berührt; der Unternehmer schuldet weiter die vereinbarte Funktionstauglichkeit. Der Unternehmer haftet nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit des Werks, wenn er den Besteller auf die Bedenken gegen eine solche Anordnung hingewiesen hat und dieser auf der untauglichen Ausführung besteht. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Tatbestand, der dazu führt, dass der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit ist, trägt der Unternehmer.

- Seiner Bedenkenhinweispflicht genügt der Werkunternehmer nur dann, wenn er dem Besteller die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben konkret dargelegt hat und ihm solcher Art in die Lage versetzt hat, die Tragweite der Nichtbefolgung klar zu erkennen. Der Bedenkenhinweis des Auftragnehmers kann, soweit es sich um einen BGB Bauver-trag und nicht um einen VOB/B Bauvertrag handelt, bei dem aus § 4 Abs. 3 VOB/B die grundsätzliche Schriftform abzuleiten ist, auch mündlich erfolgen. Er muss aber in jedem Fall inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend sein, insbesondere die Gefahren aufzeigen, die im Hinblick auf die Erreichung des angestrebten Werkerfolges bei Beibehaltung der verbindlichen Vorgaben bestehen.

- Der Besteller kann im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung wegen mangelhafter Werkleistung die Kosten verlangen, die für eine mangelfreie Leistungserfüllung, also für eine Mangelbeseitigung erforderlich sind. Er umfasst sämtliche Aufwendungen, die dem Auftraggeber entstehen, wenn er die Werkmängel des Werkunternehmers beseitigen lässt.

BGB §§ 633 Abs. 2 Satz 1; 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3; 281 Abs. 1 Abs. 5 S. 2

OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat Urteil vom 24.03.2015, I-21 U 62/14

 
Tenor:

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 25.08.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Duisburg – Az. 2 O 308/12 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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