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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 199/14

Datum:
28.07.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 199/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0728.I21U199.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 8 O 243/10
Leitsätze:

Leitsatz:

Unzulässigkeit der Berufung bei rechtsmissbräuchlicher Prozessführung aus dem Verborgenen

• Auch wenn die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Berufungsschrift keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beru-fung ist, stellt es sich als ein der Zulässigkeit entgegenstehendes rechts-missbräuchliches Verhalten dar, wenn ein Berufungskläger den Prozess aus dem Verborgenen führen will, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu ent-ziehen.

• Der Rückschluss auf eine solche rechtsmissbräuchliche Absicht kann dann gerechtfertigt sein, wenn trotz gerichtlicher Anfrage nach der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers deren Mitteilung ohne hinreichende Angabe von Gründen verweigert wird.

• Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift in diesem Sinne setzt die Mittei-lung der Anschrift voraus, unter der eine Partei tatsächlich und persönlich zu erreichen ist; alleine eine schriftliche Erreichbarkeit der Partei unter einer be-stimmten Adresse ist nicht ausreichend.

• Die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift der Partei kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn beachtliche Gründe vorliegen, die ein Geheimhal-tungsinteresse der Partei begründen könnten. Solche Gründe sind von der Partei schlüssig, nachvollziehbar und nachprüfbar darzulegen.

• Werden prozessuale Kostenansprüche gegen die ihre ladungsfähige An-schrift verschweigende Partei anderweitig – zum Beispiel dadurch, dass sich deren Prozessbevollmächtigter für diese stark sagt – abgesichert, kann der Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Prozessführung aus dem Verborgenen heraus entfallen.

ZPO §§ 511ff

OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 28.07.2015, I-21 U 199/14; rechtskräf-tig durch NZB des BGH vom 17.10.2017 VII ZR 484/15

 
Tenor:

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von den Klägern aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihnen jeweils aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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