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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 181/14

Datum:
14.04.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 181/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0414.I21U181.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 4 O 166/13
Leitsätze:

Leitsatz:

Umdeutung einer „Kündigung“ als Rücktritt;

- Gibt der Auftraggeber bei seiner als „Kündigung“ überschriebenen Erklärung zum Ausdruck, dass die vom Werkunternehmer bis zum Zeitpunkt dieser Erklärung er-brachten Leistungen ohne Wert sind, mithin eine Werklohnvergütung hierfür dem Werkunternehmer nicht zusteht, ist die in Rede stehende „Kündigung“ als Rücktrittserklärung umzudeuten.

BGB §§ 631, 634 Nr. 3, 323 Abs. 1, 345 Abs. 1, 649 S. 1;

OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat Urteil vom 14.04.2015, I-21 U 181/14

 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das am 22.9.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Az. 4 U 166/13 – auf die Berufung des Beklagten teilweise im Hauptsachetenor dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 6425 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 19 % und dem Beklagten zu 81 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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