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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 14/15

Datum:
30.06.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 14/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0630.I21U14.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 14e O 230/11
Leitsätze:

Leitsatz:

Bemessung der Rügefrist im Sinne des Art. 39 Abs. 1 CISG; Anforderungen an Rügepflicht; Verzicht auf Recht des Verkäufers, sich auf Versäumnis de Rügefrist zu berufen.

• Die angemessene Rügefrist im Sinne des Art. 39 Abs. 1 CISG beträgt regelmäßig einen Monat.

• Zur Erfüllung seiner Rügepflicht muss der Käufer jeden Mangel, aus dem er Rechte herleiten will, deutlich und rechtzeitig für sich rügen, wobei bei größeren Liefermengen auch der ungefähre quantitative Umfang der bemängelten Ware angegeben werden muss. Allgemeine Beanstandungen reichen nicht aus; kommen mehrere mögliche Mängel in Betracht, ist jeder gesondert anzuzeigen.

• In der Aufnahme von Verhandlungen über zu spät angezeigte Vertragswidrigkeiten liegt kein Verzicht auf das Recht, sich auf eine versäumte Rügefrist zu berufen. Selbst das erstmalige Vorbringen des Verspätungseinwandes im Gerichtsverfahren führt dies nicht zur Annahme eines Verzichts oder der Verwirkung.

CSIG Art. 38, 39

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

 
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