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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 117/14

Datum:
28.07.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 117/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0728.I21U117.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 1 O 137/13
Leitsätze:

Leitsatz:

Anwendungsbereich der Beweislastumkehr des § 476 BGB; Gebrauchtwagenkauf; keine Anwendbarkeit bei Beeinträchtigungen aufgrund gewöhnlichen Verschleiß oder Alterung; Bedienungsfehler

 Die Beweislastumkehr des § 476 BGB ist auch beim Kauf gebrauchter Sa-chen, insbesondere von Kraftfahrzeugen im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes anwendbar.

 § 476 BGB beinhaltet lediglich eine Beweiserleichterung dafür, dass ein innerhalb der Sechsmonatsfrist festgestellter Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, nicht jedoch für das Vorliegen eines Mangels als solchen. Für das Vorliegen des Mangels verbleibt es vielmehr bei der vollen Beweislast des Käufers.

 § 476 BGB greift nicht, wenn es sich bei der als Mangel gerügten Beeinträch-tigung um gewöhnlichen Verschleiß und Alterung handelt, da in einem solchen Fall kein Sachmangel vorliegt.

 Der Umstand, dass der Mangel auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen ist, der auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetre-ten sein kann, steht der Vermutung des § 476 BGB nicht entgegen. Der Ein-wand des Verkäufers, der Käufer habe den Mangel durch einen Bedienungsfehler selbst verursacht, ist nur dann erheblich, wenn der Verkäufer zum einen behauptet, durch diesen Bedienungsfehler sei der angeblich vertragswidrige Zustand alleine verursacht worden und zum anderen die angeblich unsachgemäße Behandlung nicht auch vor Auslieferung des Fahrzeuges an den Käufer, nämlich durch einen Dritten oder den Verkäufer selbst, erfolgt sein kann.

BGB §§ 434; 476

OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 28.07.2015 , I-21 U 117/14; rechts-kräftig

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21.03.2014, Az. 1 O 137/13 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 
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