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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 W 69/15

Datum:
17.09.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-20 W 69/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0917.I20W69.15.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 2015 in der Fassung des Teilabhilfe-Beschlusses vom 8. Juli 2015 teilweise abgeändert und zwar dahingehend, dass sich das gegen die Schuldnerin festgesetzte Ordnungsgeld auf 750,00 Euro reduziert. Soweit dieses nicht beigetrieben werden kann, hat es bei den vom Landgericht festgesetzten vier Tagen Ersatzordnungshaft zu verbleiben, so dass nunmehr ein Tag Ordnungshaft 187,50 Euro entspricht. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird zugelassen.

 
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