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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 82/15

Datum:
01.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 82/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:1201.I20U82.15.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 21. Mai 2015 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die einstweilige Verfügung vom 12. Februar 2015 wie folgt bestätigt:

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

Tracheostomapflaster gemäß nachfolgender Abbildung mit den folgenden Merkmalen innerhalb der Europäischen Union gewerbsmäßig anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen oder für diese Zwecke zu besitzen:

1.    Die Grundform besteht aus zwei Kreissegmenten mit unterschiedlichen Radien, welche durch einen eher geraden Mittelteil miteinander verbunden sind;

2.    an diesen Verbindungsgeraden ist je eine Ausprägung in Form eines Flügels angebracht;

3.    die kreisförmige Öffnung liegt auf der Symmetrieachse des Tracheostomapflasters; ihr Mittelpunkt befindet zwischen den Mittelpunkten der Kreissegmente;

4.    eine weitere Ausprägung ist auf der Symmetrieachse des Tracheostomapflasters an dem Kreissegment mit dem größeren Radius angebracht.

Pflaster

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

 
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