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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 267/13

Datum:
24.03.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 267/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0324.I20U267.13.00
 
Tenor:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.11.2013 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung abgeändert wird.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20 % zu tragen, darüber hinaus die Beklagte zu 1) zu 62,5 % und der Beklagte zu 2) zu 17,5 %.

III.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 62.500,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagte zu 2) kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.500,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe in gleicher Höhe leistet.

 
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