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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 241/13

Datum:
31.03.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 241/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0331.I20U241.13.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. November 2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und zwar dahingehend, dass die Bezugnahmen zu Ziffer 1.1. und 1.2. entfallen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es bestätigt worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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