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I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Oktober 2010 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und zu Ziffer 1. wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Möbelstücke herzustellen, anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zulassen gemäß nachfolgenden Abbildungen, wobei hinsichtlich der Farbstellung jegliche kontrastreiche Maserung in unterschiedlichen Brauntönen erfasst wird:
1. |
7. |
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Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Auf die Widerklage der Beklagten wird festgestellt, dass die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Designs …7-19 und ...7-25 nichtig sind. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 1/3 und den Beklagten zu 2/3 auferlegt.
IV. Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es bestätigt worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet; die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
3Die Klägerin ist eine Anbieterin von Massivholzmöbeln. Sie ist Inhaberin der nachfolgend aufgelisteten deutschen eingetragenen Designs:
41. Designs der Sammelanmeldung …3.1, angemeldet am 13. Oktober 2007, eingetragen am 29. Januar 2008 und bekannt gemacht am 22. Februar 2008:
5…3-1 |
…3-5 |
2. Designs der Sammelanmeldung …4.1, angemeldet am 28. September 2006, eingetragen am 6. Dezember 2006 und bekannt gemacht am 10. Februar 2007:
7…4-1 |
…4-4 |
…4-7 |
…4-9 |
…4-11 |
…4-12 |
…4-13 |
…4-15 |
…4-16 |
…4-21 |
…4-25 |
3. Designs der Sammelanmeldung …7.6, angemeldet am 28. September 2006, eingetragen am 6. Dezember 2006 und bekannt gemacht am 10. Februar 2007:
10…7-1 |
…7-11 |
…7-18 |
…7-19 |
…7-25 |
…7-29 |
4. Design der Sammelanmeldung …14.8, angemeldet am 29. November 2007, eingetragen am 29. Januar 2008 und bekannt gemacht am 22. Februar 2008.
12…14-3
13Die Klägerin lässt ihre den eingetragenen Designs nachgebildeten Möbelstücke in kontrastreich gemaserten Shishamholz fertigen. Mit diesen Möbeln belieferte sie unter anderem die Firma N., ein Tochterunternehmen der L. Gruppe.
15Die Beklagte zu 1. ist ebenfalls eine Anbieterin von Massivholzmöbeln, der Vertrieb erfolgt über die Beklagte zu 4. Die Beklagten zu 2. und 3. sind die Direktoren der Beklagten zu 1. und die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 4. Im Laufe des Jahres 2008 löste die Beklagte zu 4. die Klägerin bei der Firma N. als Lieferantin von Massivmöbeln aus Sishamholz ab. Ihre vorliegend streitgegenständliche Möbelkollektion wird nachstehend bildlich wiedergeben
16X Art. …99 |
X Art. …19 |
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X Art. …57 |
X Art. …90 |
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X Art. …93 |
X Art. …28 |
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X Art. …80 |
X Art. …92 |
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X Art. …63 |
X Art. …27 |
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X Art. …75 |
X Art. …94 |
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X Art. …78 |
X Art. …74 |
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X Art. …30 |
X Art. …26 |
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X Art. …68 |
X Art. …78 |
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X Art. …66 |
X Art. …77 |
Die Klägerin ist der Ansicht, die von den Beklagten angebotenen Möbel verletzten ihre Klagedesigns. Zudem stellten sie eine unter dem Gesichtspunkt ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes unlautere Nachahmung ihrer Möbelstücke dar.
18Die Beklagten sind dem erstinstanzlich zunächst mit dem Vortrag entgegengetreten, den Klagegeschmacksmustern fehle die erforderliche Eigenart. Die Klägerin habe es versäumt, zum Marktgeschehen vor den Anmeldedaten auch nur ansatzweise vorzutragen. So habe die Beklagte zu 4. bereits im Februar 2005 vergleichbare Möbelprogramme mit einer Rahmenkonstruktion veröffentlicht.
19In der mündlichen Verhandlung erster Instanz ist den Beklagten auf Antrag eine Schriftsatzfrist von fünf Wochen zur Stellungnahme auf die in der Sitzung erteilten Hinweise gewährt worden. Der Inhalt der Hinweise ist nicht dokumentiert. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2010 haben sich die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten für diese bestellt und umfassend zum vorbekannten Formenschatz vorgetragen. Die Klägerin beziehe die den Klagedesigns entsprechenden Möbel von der indischen Firma Y. International, die diese Modelle bereits lange vor dem Anmeldezeitpunkten sowohl in Indien als auch in den Niederlanden angeboten habe. Der indische Markt sei für derartige Möbel im Kolonialstil von besonderer Bedeutung, über die Möbelmesse in N. werde auch in deutschen Fachzeitschriften berichtet. So habe der für einen niederländischen Einkaufsverband tätige Zeuge K. die den Klagegeschmacksmustern entsprechenden Modelle anlässlich einer Geschäftsreise vom 4. bis 8. Juli 2006 bei der Firma Y. gesehen, wovon sie erst jetzt erfahren habe. Auch andere vorwiegend indische Lieferanten hätten entsprechende Modelle bereits in den Jahren 2004 und 2005 in Europa angeboten.
20Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, die von den Beklagten vertriebenen Möbel fielen in den Schutzbereich der Klagedesigns, die ihrerseits neu seien und über Eigenart verfügten. Dem Vortrag, die Firma Y. habe entsprechende Modelle lange vor dem Anmeldezeitpunkt angeboten, sei nicht nachzugehen, er sei von dem Schriftsatznachlass nicht gedeckt. Der Schriftsatznachlass sei der Beklagten ausdrücklich nur zu den erteilten Hinweisen und somit beschränkt auf die Konkretisierung ihres bisherigen Vortrags zu den Anlagen B 20, B 26, B 30, B 45, B 51 und B 55 gewährt worden. Zudem sei der Vortrag nicht hinreichend substantiiert.
21Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, die sie mit einer auf Feststellung der Nichtigkeit der Klagegeschmacksmuster gerichteten Widerklage verbunden haben. Sie tragen vor, das Landgericht habe ihren Vortrag im Schriftsatz vom 13. Juli 2010 zu Unrecht nicht berücksichtigt. Ihnen sei ein umfassender Schriftsatznachlass eingeräumt worden, weil die in Anbetracht des Umfangs der Klage bis zur mündlichen Verhandlung verstrichene Zeit knapp bemessen gewesen sei und die Kammer erstmals in der mündlichen Verhandlung ihre vorläufige Einschätzung dargelegt habe. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung habe sie sich auf Entgegenhaltungen aus ihrer eigenen Vorproduktion beschränkt und um einen Hinweis gebeten, falls das Gericht weiteren Sachvortrag für erforderlich halten sollte. Diesen Hinweis habe das Landgericht erstmals in der mündlichen Verhandlung erteilt. Anfang Juli 2010 habe sie dann erfahren, dass der Zeuge K. vom niederländischen Einkaufsverband anlässlich einer Geschäftsreise vom 4. bis 8. Juli 2006 bei der indischen Firma Y. entsprechend den Designs gestaltete Möbel gesehen und angeboten bekommen habe. Dabei seien dem Zeugen K. auch die als Anlage B 63 vorgelegten Fotos übermittelt worden, die Teile des Angebots wiedergäben. Diese Vertriebshandlungen der Firma Y. stünden der Neuheit und der Eigenart der klägerischen Geschmacksmuster entgegen. Im Übrigen hätten auch andere Firmen bereits vor dem Anmeldezeitpunkt vergleichbare Möbel vertrieben, wie sich aus ihren Entgegenhaltungen B 64 bis B 111 sowie K 6 bis K 28 ergebe. Die Maserung des Holzes sei für den Gesamteindruck ohne Bedeutung. Die Gestaltung der Griffe sei entweder für den Gesamteindruck ohne Bedeutung, dann stünden die Entgegenhaltungen der Eigenart der Klagegeschmacksmuster entgegen, oder sie seien von Bedeutung, dann scheitere an diesem Punkt eine Nachahmung durch ihre Produkte. Dass jedenfalls die Klägerin ihre halbmondförmigen Griffe für das prägend Element ihrer Designs halte, zeige der Umstand, dass sie zwischenzeitlich weitere Designs angemeldet habe, die sich von Klagedesigns nur in eben diesen Griffen unterschieden.
22Die Beklagten beantragen,
23unter Abänderung des angefochtenen Urteils des LG Düsseldorf vom 07.10.2010 - 14c O 21/10 - die Klage abzuweisen;
24sowie im Wege der Widerklage,
25festzustellen, dass die folgenden für die Klägerin eingetragenen Designs nichtig sind:
261. aus dem Sammeldesign beim Deutschen Patent- und Markenamt AZ: …3.1 die Designs Nr. 1und Nr. 5;
2. aus dem Sammeldesign beim Deutschen Patent- und Markenamt AZ: …4.1 die Designs Nr. 1, Nr. 4, Nr. 7, Nr. 9, Nr. 11, Nr. 12, Nr. 13, Nr. 15, Nr. 16, Nr. 21 und Nr. 25;
3. aus dem Sammeldesign beim Deutschen Patent- und Markenamt AZ: …7.6 die Designs Nr. 1, Nr. 11, Nr. 18, Nr. 19, Nr. 25 und Nr. 29;
4. aus dem Sammeldesign beim Deutschen Patent- und Markenamt AZ: …14.8 das Design Nr. 3.
Die Klägerin beantragt,
321. die Berufung zurückzuweisen;
2. die Widerklage abzuweisen.
Die Klägerin trägt vor, das Landgericht habe den Vortrag im Schriftsatz vom 13. Juli 2010 zu Recht unberücksichtigt gelassen. Der Schriftsatznachlass sei auf die Hinweise beschränkt und nur gewährt worden, soweit es bei einigen Entgegenhaltungen auf den Veröffentlichungszeitpunkt angekommen sei. Doch auch bei seiner Berücksichtigung ergebe sich nichts anderes. Die Firma Y. sei zwar ihre Lieferantin, Entwerfer der Designs sei jedoch ihr Geschäftsführer. Die Firma Y. habe die Möbel auch nicht dem niederländischen Einkaufsverband angeboten. Die übrigen Entgegenhaltungen erweckten, soweit sie überhaupt zum vorbekannten Formenschatz gehörten, einen anderen Gesamteindruck. Schon die verwendeten Hölzer seien andere, das von ihr verwandte kontrastreiche, im Naturton belassene Sishamholz präge den Gesamteindruck maßgeblich mit. Deswegen und nicht wegen der abweichenden Griffe habe sie im Übrigen weitere Designs angemeldet, die dort geschützten Möbel seien in Akazienholz gefertigt. Mit Ausnahme der halbmondförmigen Aussparungen als Griffe seien die Erzeugnisse der Beklagten sklavische Nachahmungen ihrer Muster. Die Widerklage sei bereits unzulässig.
36Der Senat hat die Parteien im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung darüber in Kenntnis gesetzt, dass er das Übergehen der erstinstanzlichen Beweisantritte und Entgegenhaltungen für verfahrensfehlerhaft erachte. Von einer Zurückverweisung hat er abgesehen und die gebotenen Beweise selbst erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 24. Mai 2011, ergänzt durch Beschlüsse vom 24. April 2012 und 2. September 2014. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 24. April 2012 und vom 25. November 2014 sowie auf das Protokoll der Vernehmung des Zeugen K. durch die Rechtsbank L., Bl. 811 ff, Bl. 821 ff d. GA., Bezug genommen.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 254 ff. d. GA., wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
38II.
39Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg, während ihre Widerklage zwar gleichfalls zulässig, aber nur hinsichtlich der Designs …7-19 und …7-25 auch begründet ist.
401. Der vom Senat angeregte und von der Klägerin gebilligte Austausch der Lichtbilder im Unterlassungstenor durch qualitativ hochwertigere stellt keine Klageänderung, sondern eine bloße Klarstellung dar. Die von Anfang an streitgegenständlichen Erzeugnisse werden durch diese, von den Beklagten stammenden Abbildungen ihrer Produkte nunmehr bereits im Tenor eindeutig beschrieben; die mit den ursprünglichen Abbildungen einhergehende Unschärfe, die im Vollstreckungsverfahren gegebenenfalls durch eine Auslegung des Titels hätte aufgelöst werden müssen, ist damit beseitigt.
412. Die mit der fristgerechten Berufungsbegründung erhobene Widerklage ist zulässig. Gemäß § 533 ZPO ist eine im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die Berufungsgericht seiner Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat. Die tatsächlichen Grundlagen für eine Entscheidung über die Unterlassungsklage sind dieselben wie die der auf die Feststellung der Nichtigkeit der Klagedesigns gerichteten Widerklage, da der vorbekannte Formenschatz bei der Entscheidung über die Unterlassungsklage ohnehin zu berücksichtigen ist. Die Zulassung der Widerklage ist sachdienlich, da durch sie ein weiterer auf der gleichen Tatsachengrundlage zu bescheidender Prozess zwischen den Parteien vermieden werden kann.
423. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Herstellung, des Angebots und des Inverkehrbringens der Möbel mit den Artikelnummern X …99, …90, …80, …27, …75, …78, …26, …68, …78 und …77 aus § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 DesignG, der Vertrieb dieser Möbel verletzt klägerische Designrechte. Hingegen fallen die Möbel mit den Artikelnummern X …19, …59, …94, …93, …28, …92, …63, …74, …30 und …78 nicht in den Schutzbereich klägerischer Rechte.
43Auf die Widerklage der Beklagten ist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 DesignG die Nichtigkeit der Designs …7-19 und …7-25 festzustellen, im Übrigen ist die Widerklage unbegründet.
443.1. Die Klagedesigns erfüllen - mit Ausnahme der Designs …7-19 und …7-25 - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 DesignG; sie sind neu und haben Eigenart. Nach § 2 Abs. 2 DesignG gilt ein Design als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Als identisch gelten Designs auch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentliche Einzelheiten unterscheiden. Nach § 2 Abs. 3 DesignG hat ein Design Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt, § 2 Abs. 3 Satz 2 DesignG. Für die Ermittlung der Eigenart ist danach maßgebliches Kriterium die Unterschiedlichkeit der Designs. Die im deutschen Geschmacksmusterrecht vor der Umsetzung der Geschmacksmusterrichtlinie erforderliche Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe ist nicht Voraussetzung des Schutzes des Geschmacksmusters (BGH, GRUR 2010, 718 Tz. 32 - Verlängerte Limousinen). Durch die Einbeziehung des Grades der Gestaltungsfreiheit nach § 2 Abs. 3 Satz 2 DesignG in die Beurteilung der Eigenart ist allerdings die Berücksichtigung der in dem jeweiligen Klagedesign verkörperten gestalterischen Leistung aber auch nicht ausgeschlossen (BGH a.a.O.). Ob das Klagedesign über die erforderliche Eigenart verfügt, ist durch einen Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Designs zu ermitteln (BGH, GRUR 2010, 718 Tz. 33 - Verlängerte Limousinen; s. auch EuGH GRUR 2014, 774).
45Insoweit ist auf das Verständnis des „informierten Benutzers” abzustellen, einer Person, die das Produkt, welches das Design verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt (EuGH, GRUR Int 2011, 746 Rn. 51 - Sphere Time). Dabei setzt die Bezeichnung „informiert“ voraus, dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Designs kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Designs für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt (EuGH, GRURInt 2012, 43 Rn. 59 - PepsiCo; BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 55 - Kinderwagen II). Der Begriff des informierten Benutzers steht zwischen dem im Markenbereich anwendbaren Begriff des Durchschnittsverbrauchers, von dem keine speziellen Kenntnisse erwartet werden und der im Allgemeinen keinen direkten Vergleich zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anstellt, und dem im Patenrecht anwendbaren Begriff des Fachmanns als Sachkundigen mit profunden technischen Fertigkeiten (EuGH, GRUR 2013, 178 Rn. 53 - Banea Grupo).
463.2. Die angegriffenen Erzeugnisse fallen allerdings nur zum Teil in den Schutzbereich der jeweiligen Klagedesigns. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 DesignG erstreckt sich der Schutz aus einem eingetragenen Design auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs ist wiederrum der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs zu berücksichtigen, § 38 Abs. 2 Satz 2 DesignG. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Designs besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Designdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Designs mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Designdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Designs zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 31 - Kinderwagen II).
47Der Schutzumfang des Klagedesigns wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagedesigns zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagedesigns zu bemessen. Der bereits vor der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen durch das Geschmackmusterreformgesetz anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Designs von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt nach wie vor. Der Schutzumfang wird daher durch die Designdichte einerseits und die Ausnutzung des Gestaltungsspielraums durch den Entwerfer und den dadurch erreichten Abstand vom Formenschatz andererseits bestimmt (BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 32 - Kinderwagen II). Für die Frage, welchen Abstand das Klagedesign zum vorbekannten Formenschatz einhält, kommt es nicht auf einen Vergleich einzelner Merkmale des Klagedesigns mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Design an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Design, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagedesigns mit dem vorbekannten Formenschatz ist (BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 34 - Kinderwagen II).
483.3. Zum vorbekannten Formenschatz gehören die im Schriftsatz der Beklagten vom 13. Juli 2010 aufgeführten Designs, soweit ihre Vorbekanntheit unstreitig oder erwiesen ist. Das Landgericht hätte die dort vorgebrachten Entgegenhaltungen und Beweisantritte nicht als von der gewährten Schriftsatzfrist nicht gedeckt und folglich als (nach § 296a ZPO) ausgeschlossen übergehen, sondern die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wiedereröffnen und die angebotenen Beweise erheben müssen.
49Den Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung ein Schriftsatznachlass zur Stellungnahme auf die Hinweise des Gerichts gewährt worden. Der Inhalt der Hinweise ist nicht dokumentiert. Gemäß § 139 Abs. 4 ZPO ist der Hinweis aktenkundig zu machen. Ein in der mündlichen Verhandlung erteilter Hinweis ist im Regelfall im Protokoll zu dokumentieren, um späteren Streit über den Inhalt des Hinweises zu vermeiden (BGH, NJW 2006, 60, 62). Nur dann, wenn die Dokumentation versehentlich unterblieben ist, kann sie auch noch im Tatbestand des Urteils erfolgen (BGH, NJW 2006, 60, 62 m. Verw. a. BT-Dr. 14/4722, S. 78). Fehlen im Urteil Ausführungen, dass die Dokumentation nur versehentlich unterblieben ist, ist zu unterstellen, dass dies nicht der Fall war, so dass die hierauf gerichtete Verfahrensrüge Erfolg hat (BGH, NJW 2006, 60, 62). Erkennt das Gericht aus dem nachterminlichen Schriftsatz der Partei, dass diese sich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, ist gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (BGH, GRUR 2010, 1117 Rn. 39 - Gewährleistungsausschluss im Internet).
50Vorliegend war dem Schriftsatz der Beklagten zu entnehmen, dass diese die Reichweite des ihnen gewährten Schriftsatznachlasses verkannt haben. Dieses Fehlverständnis beruht auf der verfahrensfehlerhaft unterlassenen Protokollierung des Hinweises. Es ist anzunehmen, dass die Beklagten bei einer Protokollierung des Hinweises, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, einen weitergehenden Schriftsatznachlass beantragt hätten. Ein förmlicher Antrag hätte die Kammer zu einer Auseinandersetzung mit der Begründung der Beklagten genötigt. Jedenfalls insofern ist durch den Verfahrensfehler des Landgerichts der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verkürzt worden, weshalb eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hätte erfolgen müssen.
51Der unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten zu ihnen im Juli 2010 bekanntgewordenen Vertriebshandlungen der indischen Firma Y. war im Übrigen auch hinreichend substantiiert. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Vortrag schlüssig und ausreichend substantiiert, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen (BGH, NJW-RR 2009, 1236 Rz. 10). Dabei darf eine Partei Tatsachen behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält. Unbeachtlich ist eine solche Behauptung nur dann, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam „ins Blaue hinein” aufgestellt worden ist; bei der Annahme eines solch rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist allerdings Zurückhaltung geboten (BGH, NJW-RR 2009, 1236 Rz. 11).
52Von den Beklagten kann eine genaue Kenntnis darüber, wann die Firma Y. mit dem Anbieten der den Klagedesigns entsprechenden Möbel begonnen hat, nicht erwartet werden. Sie hat substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass der für einen niederländischen Einkaufsverband tätige Zeuge K. die Möbel in der Zeit vom 4. bis 8. Juli 2006 - mithin vor der Anmeldung des ersten Geschmacksmusters - bei der Firma Y. gesehen hat und dass sie ihm zur Lieferung angeboten worden sind. Vertriebshandlungen vor diesem Zeitpunkt sind damit zwar noch nicht dargelegt, die Beklagten dürften sie jedoch vor diesem Hintergrund für wahrscheinlich erachten.
533.4. Der Senat hat über die Behauptung der Beklagten, den Klagedesigns entsprechenden Modelle seien von der indischen Firma Y. bereits lange vor dem Anmeldezeitpunkt in Indien und Europa angeboten worden, Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen A., K., J. und K. F. sowie S.; der im Beweisbeschluss genannte Zeuge Y. existiert nicht. Entsprechende Feststellungen hat der Senat jedoch nicht zu treffen vermocht, ein Angebot von Produkten, welche Klagedesigns verkörpern, vor deren Anmeldezeitpunkte steht nicht zur Überzeugung des Senats fest.
54Der Zeuge A. von der Firma Y. hat ausgesagt, die den Klagedesigns entsprechenden Möbel für die Klägerin zu fertigen. Deren Design sei mit dem Geschäftsführer der Klägerin während dessen Besuch am 1. Juni 2006 besprochen und Zeichnungen erstellt worden. Nach Freigabe der Zeichnungen durch den Geschäftsführer der Klägerin hätten sie Prototypen angefertigt. Weder die Zeichnungen noch die Prototypen seien im Jahr 2006 anderen Kunden gezeigt worden, auch nicht Herrn K., dessen Firma I. ebenfalls zu ihren Kunden gehöre. Auch die Lichtbilder (Anlage BK 32) seien ihm nicht übermittelt worden. Er habe Herrn K. die Möbel erstmals 2007 gezeigt und zum Vertrieb in den Niederlanden angeboten; Herr K. wisse aber, dass alles, was er bei solchen Gelegenheiten sehe, geheim sei.
55Der Zeuge K., Geschäftsführer der niederländischen I., hat bekundet, im Juli 2006 bei der Firma Y. die Prototypen der für sie zu fertigenden Linie „G“ begutachtet zu haben. Ob er damals auch die Möbel der Linie „H“ gesehen habe, könne er nicht mehr sagen. Angeboten worden seien ihm die Möbel jedenfalls im Januar 2007. Ein entsprechendes Angebot liege ihm vor. Die Firma Y. habe ihm gesagt, die Möbel würden von der Klägerin sehr gut verkauft. Er habe auch Fotos erhalten, entweder per E-Mail oder auf USB-Stick. Er sei etwas skeptisch gewesen, letztendlich habe er dann eine eigene Linie „A“ als Variation von „H“ bestellt. Eine Weitergabe der Fotos sei ihm nicht ausdrücklich verboten worden, wäre aber „unethisch“ gewesen. Den Mitgliedern seiner Möbelkommission hätte er Fotos sicher zeigen können, hier gelte, dass alles, was in der Kommission besprochen werde, vertraulich sei. Den Mitarbeitern der Beklagten habe er bei deren Besuch im Juli 2010 gesagt, dass seine Notizen sich wohl auf Januar 2007 bezögen. Auf deren Erklärung, dass sei nicht so gut, besser wäre 2006, habe er dann aber das Datum 6. Juli 2006 auf seinem zuvor undatierten Notizzettel geschrieben. Hintergrund sei gewesen, dass er seinerzeit über die Klägerin verärgert gewesen sei, weil diese die Firma Y. übermäßig in Beschlag genommen habe.
56Die Zeugin J. F., eine der vorgenannten Mitarbeiter der Beklagten, hat ausgesagt, sie hätten dem Zeugen K. zunächst den Sachverhalt geschildert und ihm gesagt, es gehe um 20 Modelle. Der Zeuge habe ihnen daraufhin erklärt, er habe die Modelle bei Y. gesehen und auch kaufen wollen. Er habe dann seine Unterlagen durchgesucht und im Zusammenhang mit einer Reise vom 4. bis 8. Juli 2006 den Notizzettel Anlage BK 31 gefunden und mit dem Datum 6. Juli 2006 versehen. Auch habe er erzählt, einige Tage später eine E-Mail mit Fotos bekommen zu haben, diese habe er in einem Ordner mit dem Datum „17.07.2006“ gefunden und in ihrem Beisein an die Beklagte gemailt. Im Januar 2007 habe er sich noch einmal ein Angebot schicken lassen.
57Die Aussage der Zeugin J. F. deckt sich mit denen der Zeugen K. F. und S., anderer Mitarbeiter der Beklagten, wobei diese allerdings von ihrem Standort aus nicht den von der Zeugin bekundeten Ordnernamen „17.07.2006“ sehen konnten. Der Zeuge K., dem die Aussage der Zeugin F. vorgehalten worden ist, hat seine Aussage bekräftigt und ausgesagt, er ordne seine Notizzettel nicht nach Reisen, sondern nach Produktlinien, vorliegend „G“.
58Diese Aussagen erlauben nicht die Feststellung, dass Produkte, welche Klagedesigns verkörpern, dem Zeugen K. am 6. Juli 2006 angeboten worden sind, geschweige denn die letztendlich entscheidende Feststellung, dass sie bereits vor dem 28. September 2005 in Indien und Europa angeboten worden sind. Die Aussage des Zeugen K. sowie die Aussagen der Mitarbeiter der Beklagten widersprechen sich in entscheidenden Punkten. Ein klares Bild, welche Zeugen die Wahrheit bekundet haben, hat der Senat nicht zu gewinnen vermocht. Sowohl die Aussagen des Zeugen K. als auch die der Mitarbeiter der Beklagten waren in sich stimmig. Der Versuch des Zeugen K., sich einer Vernehmung vor dem Prozessgericht zunächst zu entziehen, kann seine Ursache auch in dem Umstand haben, dass es dem Zeugen unangenehm war, zugeben zu müssen, ein falsches Datum auf den Notizzettel gesetzt zu haben, weil er sich über die Klägerin geärgert hatte.
59Letztendlich ließe aber selbst die Annahme, dass der Zeuge K. gelogen hat, nicht den Rückschluss auf ein Angebot am 6. Juli 2006 zu. Der Notizzettel Anlage BK 31 war unstreitig ursprünglich nicht mit einem Datum versehen. Er kann in einen falschen Stapel geraten und deswegen den Zeugen K. zu der unrichtigen Annahme veranlasst haben, die Möbel seien ihm nicht erst im Januar 2007, sondern bereits im Juli 2006 gezeigt worden. Der Ordner „17.07.2006“ kann unter diesem Datum bei der Firma Y. angelegt, aber erst im Jahr 2007 an den Zeugen K. übermittelt worden sein. Dies würde auch erklären, weshalb die Fotografien Erstellungsdaten vom 8. und vom 12. Juli 2007 ausweisen.
60Zudem gilt ein Design nach § 5 Satz 2 DesignG nicht als offenbart, wenn es einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht worden ist. Der Zeuge A. hat bekundet, der Zeuge K. wisse, dass alles, was er bei solchen Gelegenheiten sehe, geheim sei; der Zeuge K. hat ausgesagt, eine Weitergabe der Lichtbilder an Dritte wäre „unethisch“ gewesen. Die in Bezug auf den Zeitpunkt der Übermittlung bestehenden Zweifel an der Aussage des Zeugen K. rechtfertigen es nicht, an der vom Zeugen A. bestätigten konkludenten Vereinbarung der Vertraulichkeit zu zweifeln; derartige Vereinbarungen im Vorfeld einer Markteinführung entsprechen dem Üblichen.
61Im Übrigen wäre aber selbst ein unbedingtes Angebot der in Anlage BK 32 abgebildeten Möbel am 6. Juli 2006 nicht neuheitsschädlich gewesen, da die dort abgebildeten Produkte, soweit sie Klagedesigns verkörpern, die Sammelanmeldung … vom 28. September 2006 betreffen, so dass in jedem Fall die Neuheitsschonfrist gemäß § 6 Satz 1 3. Var. DesignG gewahrt gewesen wäre. Der Zeuge A. hat bekundet, die Prototypen nach den Vorstellungen des Geschäftsführers der Klägerin gefertigt zu haben, die Firma Y. hatte ihre Informationen folglich vom Entwerfer. Dass die Möbel bereits vor dem 28. September 2005 angeboten worden seien, hat keiner der Zeugen bekundet.
623.5. Der Senat ist allerdings aufgrund der Aussagen der Zeugen G. und K. F. davon überzeugt, dass das flache Schubladenboard Anlage 95, der zweiteilige Vitrinenschrank Anlage B 54, das dreiteilige Tischset Modell 41, Bl. 206 d. GA., das Regal Anlage BB KI 09, der Vitrinenschrank Anlage BB KI 99 sowie der Tisch Anlage BB KI 14 (= Anlage B 47) zum vorbekannten Formenschatz gehören.
63Der Zeuge G., ein Mitarbeiter der Firma N., hat bekundet, das in Anlage B 95 abgebildete Möbelstück bereits im Dezember 2004 in ihr Angebot aufgenommen zu haben, bezogen hätten sie den Artikel von der Firma K. Der Senat glaubt dem Zeugen G. Allein der Umstand, dass die Firma N. als Abnehmerin der Beklagten ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, rechtfertigt Zweifel an seiner Aussage nicht. Zudem erfährt die Aussage des Zeugen durch die Wiedergabe des Schubladenboard auf Seite 21 des Sonderteils „B. 2005“ in der Fachzeitschrift „M.“, Ausgabe 9/2005 jedenfalls insoweit eine Bestätigung. Das fragliche Klagedesign ist erst am 28. September 2006 angemeldet worden.
64Soweit der Zeuge G. darüber hinaus ausgesagt hat, den Klagedesigns …7-18, …4-9 und …7-18 entsprechende Erzeugnisse im Sortiment gehabt zu haben, fehlt es an einer bildlichen Wiedergabe, die eine Beurteilung des Gesamteindrucks erlauben würde. Daran vermag auch der Umstand, dass der Zeuge in Bezug auf das Design …4-9 eine Identität zu erkennen meinte, nichts zu ändern. Die Erinnerung an komplexe Gestaltungen ist im Normalfall unvollkommen, wobei die übereinstimmenden Merkmale im Erinnerungsbild regelmäßig stärker hervortreten als die Unterschiede. Die erforderliche richterliche Überzeugung von der Existenz einer identischen Gestaltung vermöchte der Senat daher allein aufgrund der Aussage des Zeugen G. nicht gewinnen. Die vom Zeugen genannten Designs …3-1 und …3-5 sind vorliegend nicht streitgegenständlich.
65Der Zeuge K. F., der Einkaufsleiter der Beklagten zu 4., hat bekundet, sie bezögen das auf Blatt 206 der Gerichtsakten wiedergegebene dreiteilige Tischset Modell 41 seit 2006 von der indischen Firma K. Die Rechnung datiere vom 7. September 2006. Da die Produktionszeit derartiger Möbelstücke 60 Tage betrage, müsse das Tischset ihnen von der Firma K. im Mai/Juni 2006 vorgestellt worden sein. Die Rechnung der Firma K. vom 7. September 2006 weise noch weitere Möbelstücke aus, so auch das Regal Anlage BB KI 09, der Vitrinenschrank Anlage BB KI 99 sowie der Tisch Anlage BB KI 14 (= Anlage B 47). Für diese gelte gleiches wie für das dreiteilige Tischset. Den zweitürigen Vitrinenschrank bezögen sie von der indischen Firma P. und zwar seit Dezember 2004, die erste Rechnung datiere vom 17. Dezember 2004.
66Der Senat glaubt dem Zeugen F. Seine Aussage war klar, konkret und in sich stimmig. Der Zeuge hat Angaben zu Dritten gemacht, die der Überprüfung zugänglich sind. So hat er sich auf die Rechnung der Firma K. Anlage BC bezogen, die die Artikelnummern nennt und die ihn bei einer Falschaussage der erheblichen Gefahr aussetzen würde, durch eine Nachfrage bei der Firma K. überführt zu werden. Allein der Umstand, dass der Zeuge Mitarbeiter der Beklagten ist, rechtfertigt Zweifel an seiner Aussage noch nicht. Wäre es ihm allein darum gegangen, den Beklagten gefällig zu sein, so wäre zu erwarten gewesen, dass er der Rechnung der Firma K. Modelle zuordnet, die den Klagedesigns oder den streitgegenständlichen Produkten der Beklagten durchgehend hochgradig ähnlich sind, was jedenfalls hinsichtlich des Vitrinenschranks Anlage BB KI 99 sowie des Tisches Anlage BB KI 14 nicht der Fall ist. Zudem hat der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung zu dem Gespräch mit dem Zeugen K. nicht einfach die Aussage der Zeugin J. F. bestätigt, sondern erklärt, zum Namen des Bildordners nichts sagen zu können, weil er hinter dem Bildschirm gestanden habe. Auch dies zeigt das Bemühen des Zeugen um eine wahrheitsgemäße Aussage.
673.6. In Bezug auf die einzelnen Klagedesigns und die angegriffenen Erzeugnisse der Beklagten stellt sich die Sach- und Rechtslage wie folgt dar, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Musterdichte im Möbelbereich generell relativ hoch ist. Die Anlagen K 1 bis K 28 zur Widerklage sind mit den bereits mit Schriftsatz vom 13. Juli 2010 vorgelegten Entgegenhaltungen identisch:
683.6.1. Kommode
69Design …3-1 |
X Art. …99 |
Das Klagedesign …3-1 weist folgende Merkmale auf:
71(1) Quaderförmiger, von massiven Holzleisten eingefasster Grundkörper, wobei die vertikalen Leisten zugleich die Füße ausbilden,
72(2) die Frontansicht des Grundkörper hat die Form eines liegenden Rechtecks,
73(3) sie wird durch drei Holzleisten vertikal in vier Segmente unterteilt,
74(4) wobei die beiden mittleren Segmente jeweils durch zwei Holzleisten horizontal in drei Fächer aufgeteilt sind, von denen das untere die Hälfte der Höhe einnimmt,
75(5) die den Grundkörper unterteilenden Holzleisten weisen etwa die halbe Breite der den Grundkörper einfassenden Holzleisten auf,
76(6) in den Öffnungen der äußeren Segmente und der unteren Fächer des mittleren Segments befinden sich jeweils Holztüren,
77(7) in den beiden oberen Fächern der mittleren Segmente befinden sich Schubladen mit einer Holzfront, die jeweils oben mittig einen halbmondförmigen Eingriff aufweist,
78(8) das Holz verfügt über eine auffällige, kontrastreiche Maserung.
79Das Klagedesign ist neu und besitzt Eigenart. Die Entgegenhaltungen Bl. 164/165 d. GA. erwecken sämtlich beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck. Bei der Kommode Anlage B 64a fehlen die prägenden Merkmale (3) bis (5) vollständig, die dem Klagedesign seinen robusten und urwüchsigen Charakter verleihen, ein Eindruck der durch das kontrastreiche Shishamholz noch unterstrichen wird. Hier verdecken die Türen die Unterteilung des Grundkörpers. Die Kommoden Anlagen B 17 und B 18 weisen zwar den Grundköper unterteilende Leisten auf, diese sind jedoch wesentlich schlanker als die Einfassung des Grundkörpers ausgebildet und prägen daher den Fronteindruck nicht in vergleichbarer Weise, auch ihnen fehlt das Robuste und Urwüchsige des Klagedesigns. Zudem unterteilen sie den Grundkörper nur in drei Segmente, das mittlere Segment wird horizontal nur in zwei Fächer im Verhältnis 1:3 geteilt. Die Kommode Anlage B 66 weist ebenfalls nur drei Segmente auf, wobei der mittlere lediglich über Schubladen und noch dazu über drei verfügt, weshalb die für optische Wirkung nicht unbedeutende mittige horizontale Teilung des Klagedesigns fehlt. Die Kommode Anlage B 64 hat keine Türen (Merkmal 5), sondern verfügt ausschließlich über Schubladen, wodurch die das Klagedesign auszeichnende Strukturierung der Front zum Teil verlorengeht. Auch sind hier die beiden oberen Fächer des mittleren Segments zu einem zusammengefasst. Keine der Entgegenhaltungen weist zudem ein kontrastreiches Holz auf.
80Die angegriffene Kommode der Beklagten fällt hingegen in den leicht unterdurchschnittlichen Schutzbereich des Klagedesigns, sie erweckt beim informierten Betrachter keinen anderen Gesamteindruck. Sie unterscheidet von diesem lediglich in der Gestaltung der Griffe der Schubladen, die hier nicht durch halbmondförmige Aussparungen gebildet werden (Merkmal 7). Diese Abweichung tritt jedoch hinter die den Gesamteindruck prägende Unterteilung der Frontansicht in vier Segmente und drei Fächer, von denen das untere die Hälfte der Höhe einnimmt, zurück. Soweit die mittlere horizontale Teilung im unteren Bereich durch die Türen verdeckt wird, kommt dem hier keine entscheidende Bedeutung zu, da der obere Bereich durch die zwischen den beiden Türflügeln ausgebildete Spalte eine optische Verlängerung erfährt.
813.6.2. Sideboard
82Design …3-5 |
X Art. …19 |
Das Klagedesign …3-5 weist folgende Merkmale auf:
84(1) Quaderförmiger, von massiven Holzleisten eingefasster Grundkörper, wobei die vertikalen Leisten zugleich die Füße ausbilden,
85(2) die Frontansicht des Grundkörper hat die Form eines liegenden Rechtecks,
86(3) sie wird durch zwei Holzleisten vertikal in drei Segmente unterteilt,
87(4) wobei das mittlere Segment durch drei Holzleisten horizontal in vier Fächer aufgeteilt ist, die alle die gleiche Höhe haben,
88(5) die den Grundkörper unterteilenden Holzleisten weisen etwa die halbe Breite der den Grundkörper einfassenden Holzleisten auf,
89(6) in den Öffnungen der äußeren Segmente befinden sich Holztüren,
90(7) in den vier Fächern des mittleren Segments befinden sich Schubladen mit einer Holzfront, die jeweils oben mittig einen halbmondförmigen Eingriff aufweist,
91(8) das Holz verfügt über eine auffällige Maserung.
92Das Klagedesign ist neu und besitzt Eigenart. Die Entgegenhaltungen der Beklagten Bl. 169/170 d. GA. weisen sämtlich einen abweichenden Gesamteindruck auf, wobei allerdings das Sideboard Anlage B 70 dem Klagedesign nahe kommt. Nur dieses und das Sideboard Anlage B 66 verfügen über die den Fronteindruck prägende Unterteilung in drei Segmente mit einem horizontal mehrfach unterteilten mittleren Segment. Ob das Sideboard Anlage B 68 über horizontale Leisten verfügt, ist - wie die Klägerin zu Recht in ihrer Berufungserwiderung bemängelt hat - nicht zu erkennen. Allerdings ist das mittlere Segment bei dem Sideboard Anlage B 66 nur in drei Fächer unterteilt, wodurch die beim Klagedesign vorhandene mittige Teilung entfällt, die für die Symmetrie wesentlich ist. Dies gilt im Übrigen auch für das Sideboard aus der Kollektion „G“, Anlage BK 29, Bl. 779 d. GA. oben, das allerdings ohnehin nicht zum vorbekannten Formenschatz gehört, weil die Kollektion „G“ im Anmeldezeitpunkt erst im Entstehen begriffen war und die ihre Gestaltung nur dem Zeugen K. als Auftraggeber und den Mitarbeitern der mit der Fertigung betrauten Firma Y. bekannt war; beworben wurde die Kollektion nach Aussage des Zeugen K. jedenfalls erst ab März 2007. Das Sideboard H (Anlage B 70) verfügt hingegen aufgrund seiner vier Schubladen über eine mittige Teilung. Auch ist das verwandte Holz auffällig gemasert (Merkmal 8). Soweit der Maserung ein Shishamholz vergleichbarer Kontrast fehlt, gilt dies gleichermaßen für das Klagedesign. Entscheidend ist der Offenbarungsgehalt der hinterlegten Abbildung, die eine Fertigung aus Shishamholz nicht erkennen lässt. Im Hinblick auf den dunklen Farbton des Sideboard Anlage B 70, weiß der informierte Benutzer, dass Holzmöbel oftmals in verschiedenen Farbtönen angeboten werden und wird dem folglich keine besondere Bedeutung zumessen. Dem Klagedesign kommt aber gleichwohl Eigenart zu. Es unterscheidet sich vom Sideboard Anlage B 70 durch die halbmondförmigen Eingriffe in den Schubladen. Diesen kommt vorliegend eine einen anderen Gesamteindruck erweckende Wirkung zu, weil sie mittig angeordnet eine die Front des Designs auflockernde Reihe bilden, die zu der soliden Wirkung des Massivholzmöbels kontrastiert. Das schwer wirkende Möbel erhält hierdurch ein leichtes, aufsteigendes Element.
93Allerdings verbleibt dem Klagedesign – insoweit abweichend von 3.6.1. - vor diesem Hintergrund nur ein unterdurchschnittlicher Schutzbereich, in den das Sideboard der Beklagten nicht fällt; dieses erweckt beim informierten Betrachter einen anderen Gesamteindruck. Der informierte Benutzer, der verschiedene Designs kennt, die es im fraglichen Wirtschaftsbereich gibt und der daher weiß, dass sich das Klagedesign vom Sideboard H (Anlage B 70) im Wesentlichen durch die halbmondförmigen Eingriffe unterscheidet, wird vor allem auf dieses Detail achten, das sich beim angegriffenen Erzeugnis nicht findet. Dessen Schubladen weisen vielmehr klassische Griffe auf, die zudem noch mittig angeordnet sind.
943.6.3. Couchtisch
95Design …4-21 |
X Art. …57 |
Das Klagedesign …4-21 weist folgende Merkmale auf:
97(1) Quadratische Holzplatte mit vier Beinen,
98(2) wobei die Platte aus quadratischen Kanthölzern zusammengesetzt ist,
99(3) die an den Frontseiten beidseitigen von einem gleichartigen Kantholz eingefasst sind,
100(4) und die Ecken von den mit der Oberfläche der Platte abschließenden Beinen gebildet werden;
101(5) die Beine und die die Platte bildenden Kanthölzer weisen den gleichen quadratischen Querschnitt auf;
102(6) das Holz verfügt über eine auffällige Maserung.
103Das Klagedesign ist neu und besitzt Eigenart. Die Entgegenhaltungen der Beklagten Bl. 174/175 d. GA. weisen sämtlich einen abweichenden Gesamteindruck auf. Bei den Couchtischen Anlage B 72, B 73, B 74 und B 75 fehlt es unter anderem am Merkmal (4), den die Platte durchbrechenden und mit ihrer Oberfläche abschließenden Tischbeinen. Beim Tisch Anlage B 74a wird die Platte nicht von Kantholzern gebildet, sondern klassisch von Brettern, die lediglich an den Längsseiten durch einen Querträger verstärkt sind, wobei der Spalt zwischen Querträger und Platte augenfällig ist. Beim Couchtisch Anlage B 73a ist der Querschnitt der die Platte bildenden Kanthölzer deutlich, beim Couchtisch B 71 wahrnehmbar kleiner als der der Beine. Das Besondere des Klagedesigns, dass nur ein Typ Kantholz zum Einsatz kommt, was dem Design seinen urwüchsig-ländlichen Eindruck vermittelt, der durch das auffällig gemaserte Holz noch unterstrichen wird, fehlt ihnen, weshalb der vermittelte Eindruck ein anderer ist. Dies gilt im Übrigen auch für den Couchtisch aus der Kollektion „G“, Anlage BK 29, Bl. 780, dieser hat nichts Urwüchsiges.
104Allerdings fällt auch der Couchtisch der Beklagten nicht in den dem Klagedesign zukommenden durchschnittlichen Schutzbereich. Es erweckt beim informierten Betrachter schon deswegen einen anderen Gesamteindruck, weil auch ihm das Besondere des Klagedesigns, die Verwendung nur eines Typs Kantholz für Platte und Beine, fehlt. Vielmehr besteht die Platte aus Brettern, die lediglich an den Längsseiten durch einen Querträger verstärkt sind. Auch hier ist der Spalt zwischen Querträger und Platte augenfällig. Der Couchtisch der Beklagten hat nichts urwüchsig-ländliches, sondern wirkt wie ein gewöhnliches fabrikmäßiges Erzeugnis. Daran vermag auch das auffällig gemaserte Holz nichts zu ändern.
1053.6.4. Schubladenvitrine
106Design …4-25 |
X Art. …90 |
Das Klagedesign …4-25 weist folgende Merkmale auf:
108(1) Quaderförmiger, von massiven Holzleisten eingefasster Grundkörper, wobei die vertikalen Leisten zugleich die Füße ausbilden,
109(2) die Frontansicht des Grundkörper hat die Form eines stehenden Rechtecks,
110(3) sie wird durch eine vergleichbar massive Holzleiste vertikal in zwei unterschiedlich breite Segmente unterteilt,
111(4) wobei das schmalere, von vorne gesehen linke Segment durch vier Holzleisten, die etwa halb so breit wie die seitlichen sind, horizontal in fünf quadratische Fächer aufgeteilt ist,
112(5) in der Öffnung des rechten Segments befindet sich eine in zwei Felder unterteilte Holztür, von denen das untere mit einem Holzbrett verschlossen und der obere mit einem Glasfenster versehen ist, deren Rahmen die Breite der seitlichen Holzleisten aufnimmt,
113(6) in den Fächern des linken Segments befinden sich Schubladen mit einer quadratischen Holzfront, die jeweils oben mittig einen halbmondförmigen Eingriff aufweisen,
114(7) das Holz verfügt über eine auffällige Maserung.
115Das Klagedesign ist neu und besitzt Eigenart. Die einzige verbliebene Entgegenhaltung der Beklagten, der Schubladenschrank Anlage B 26, Bl. 177 d. GA., den sie im Juli 2006 bei ihrem indischen Vorlieferanten K. bestellt haben wollen, weist einen anderen Gesamteindruck auf. Der Schrank verfügt nicht über einen quaderförmigen, von Holzleisten eingefassten Grundkörper, da die Seitenwände von massiven Brettern gebildet werden und dementsprechend eine glatte Fläche aufweisen. Die Fronten der Schubladen sind nicht quadratisch, sondern klassisch rechteckig und mit normalen Griffen versehen. Darüber hinaus verfügt der Einsatz im unteren Feld der Tür über sogenannte Phasen, der Randbereich ist abgeschrägt gestaltet. Zudem ist das Holz glänzend lackiert. Dies alles verleiht der Vitrine eine eher edle Anmutung, der massiv-rustikale Eindruck des Klagedesigns findet sich nicht.
116Die angegriffene Schubladenvitrine der Beklagten erweckt jedoch beim informierten Benutzer gleichfalls einen anderen Gesamteindruck, sie fällt nicht in den Schutzbereich des Klagedesigns und zwar auch dann nicht, wenn die Entgegenhaltung Anlage B 26 unberücksichtigt bleibt und ihm daher ein durchschnittlicher Schutzbereich zukommen sollte. Beim Klagedesign dominieren die vertikalen breiten Holzleisten, die den Schubladen und insbesondere das Glasfenster der Tür optisch nur wenig Raum lassen. Schubladen, Tür und Glasfenster wirken verhältnismäßig schmal. Dem angegriffenen Erzeugnis kommt hingegen keine vergleichbar massive Ausstrahlung zu. Die den Grundkörper einfassenden Holzleisten sind erheblich schlanker gehalten, ihre Breite entspricht der der das linke Segment unterteilenden Leisten. Dies setzt sich beim Rahmen der Tür fort, wodurch sich zugleich die Proportionen des Glasfensters verschieben, das beim Klagedesign wesentlich schmaler scheint. Die Vitrine der Beklagten wirkt hierdurch wesentlich leichter und weit weniger robust. Zudem sind die Fronten der Schubladen konventionell rechteckig und nicht quadratisch wie die des Klagedesigns. Gerade derartige Abweichungen vom Üblichen - wie quadratische Schubladen in einem Schubladenelement - fallen dem informierten Benutzer, der - wie einleitend ausgeführt - den Produkten aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit begegnet - auf, ihr Fehlen entgeht ihm nicht. Auch verfügt das angegriffene Erzeugnis über Griffe und nicht über halbmondförmige Eingriffe, die beim Klagedesign eine die Front auflockernde Reihe bilden und mit deren massigem Eindruck kontrastiert. Vor diesem Hintergrund vermögen auch Übereinstimmungen bei der Holzart keinen übereinstimmenden Gesamteindruck zu begründen, die sich im Übrigen auf die auffällige Maserung beschränkt. Entscheidend ist der Offenbarungsgehalt der hinterlegten Abbildung, die eine Fertigung aus Shishamholz nicht erkennen lässt.
1173.6.5. Regal mit Schubladen
118Design …4-1 |
X Art. …93 |
Das Klagedesign …4-1 weist folgende Merkmale auf:
120(1) Quaderförmiger, von massiven Holzleisten eingefasster Grundkörper, wobei die vertikalen Leisten zugleich die Füße ausbilden,
121(2) die Frontansicht des Grundkörper hat die Form eines stehenden Rechtecks,
122(3) sie wird durch drei Bretter horizontal in vier Fächer unterteilt,
123(4) die den Grundkörper unterteilenden Bretter weisen die halbe Stärke der den Grundkörper einfassenden Holzleisten auf,
124(5) das untere Fach nimmt etwa ein Drittel der Gesamthöhe des Grundkörpers ein,
125(6) es wird durch zwei schmale, horizontale Leisten in drei Unterabschnitte unterteilt,
126(7) in den Unterabschnitten befinden sich Schubladen mit einer Holzfront, die jeweils oben mittig einen halbmondförmigen Eingriff aufweisen,
127(8) die Seitenfronten werden durch eine Holzleiste mittig geteilt,
128(9) das Holz verfügt über eine auffällige Maserung.
129Das Klagedesign ist neu und besitzt Eigenart. Die Entgegenhaltungen der Beklagten Bl. 180/181 d. GA. weisen sämtlich einen abweichenden Gesamteindruck auf. Die Entgegenhaltung Anlage B 77, das Design Nr. …1-4 der A., gehört schon nicht zum vorbekannten Formenschatz. Das Design ist zwar am 17. Mai 2006 angemeldet worden, die Veröffentlichung ist jedoch erst am 27. Dezember 2006 erfolgt. Allerdings hat die Klägerin nicht in Abrede, dass bereits im Juli 2006 ein entsprechendes Erzeugnis von der Firma O. eingekauft und unter Verwendung der Katalogabbildung Anlage B 81 beworben worden ist. Diese Gestaltung kommt dem Klagedesign am nächsten, da sie als einzige ebenfalls über drei Schubladen im unteren Bereich verfügt, der zudem, wie beim Klagedesign, größer als die übrigen Fächer ist. Sie unterscheidet sich allerdings vom Klagedesign durch einen seitlichen Überstand der Deckplatte, etwas dünnere Regalbretter, das Fehlen einer mittigen Unterteilung der durch den Rahmen eingefassten Seitenflächen und die Verwendung normaler Griffe statt halbmondförmiger Aussparungen, was für die Begründung eines abweichenden Gesamteindrucks ausreicht. Unterschiede in der verwandten Holzart lassen sich dem Klagedesign aufgrund der schlechten Bildqualität hingegen nicht entnehmen.
130Allerdings verbleibt dem Klagedesign vor diesem Hintergrund nur ein leicht unterdurchschnittlicher Schutzbereich, in den das Regal der Beklagten nicht fällt; dieses erweckt beim informierten Betrachter einen anderen Gesamteindruck. Das Klagedesign verzichtet - wohl im Interesse größerer Schubladen – auf eine gleichmäßige Gliederung der Frontansicht, der untere nimmt etwa ein Drittel der Gesamthöhe ein. Dies führt dazu, dass das mittlere Regalbrett gegenüber der mittigen Teilung der Seitenfläche nach oben verschoben ist; ein Bruch im Aufbau, der dem informierten Benutzer sofort ins Auge springt. Demgegenüber weist das Regal der Beklagten eine gleichmäßige Unterteilung der Frontansicht auf, das mittlere Regalbrett befindet sich auf der Höhe der mittigen Teilung der Seitenfläche. Hierdurch werden die Fronten der Schubladen sehr schmal, wodurch das horizontale Element betont wird und mit der vertikalen Ausrichtung des Regals kontrastiert. Zudem sind die Fronten der Schubladen mit normalen Griffen und nicht mit halbmondförmigen Eingriffen versehen.
1313.6.6. Regal offen
132Design …4-4 |
X Art. …28 |
Das Klagedesign …4.4 weist die folgenden Merkmale auf:
134(1) Vorne und hinten offener, kastenförmiger Grundkörper,
135(2) die Frontansicht des Grundkörper hat die Form eines stehenden Rechtecks,
136(3) die Frontansicht des Grundkörper wird durch drei Bretter horizontal in vier Ebenen unterteilt,
137(4) die vier Ebenen werden jeweils durch ein zwischen die horizontalen Brettern befindliches Brett mittig geteilt, wodurch sich acht quadratische Fächer bilden,
138(5) die den Grundkörper unterteilenden Bretter weisen die gleiche Stärke wie die den Grundkörper einfassenden Bretter auf,
139(6) die Bretter bestehen aus Massivholz mit einer auffälligen Maserung.
140Das Klagedesign ist neu und besitzt Eigenart. Die Entgegenhaltungen weisen jeweils einen abweichenden Gesamteindruck auf. Die Entgegenhaltung Anlage B 82, Bl. 184 d. GA., ein Regal der Firma I., unterscheidet sich vom Klagedesign durch die gegenüber den den Rahmen bildenden Brettern wesentlich dünneren Regalbretter und die wesentlich dünnere Mittelteilung. Der Gesamteindruck des Klagedesigns wird maßgeblich durch die Stärke der Regalbretter und der Mittelteilung geprägt, die ihm den Eindruck besonderer Solidität vermitteln, ein Eindruck der durch die Verwendung von Massivholz noch unterstrichen wird. Nahe kommt dem Klagedesign allerdings das im Anlagenkonvolut BB wiedergegebene Regal der Beklagten KI 09, bei dem die Stärke der Regalbretter und der Mittelteilung ebenfalls der des äußeren Rahmens entspricht und das nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum vorbekannten Formenschatz gehört. Gleichwohl ist der Gesamteindruck ein anderer. Anders als beim Klagedesign ist hier nicht jede Ebene mittig geteilt, sondern das Regal KI 09 wird von einem durchgehenden vertikalen Brett mittig in zwei Segmente unterteilt, in denen sich jeweils vier Regalbretter befinden. Dies genügt zur Begründung eines abweichenden Gesamteindrucks. Der informierte Benutzer begegnet den Produkten aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit. Auf ein Regal wirken vor allem vertikale Kräfte. Eine dritte durchgehende Vertikalverstrebung trägt diesen in den Augen des Benutzers in besonderer Weise Rechnung, weshalb ihm dieses Detail nicht entgehen wird. Unterschiede in der verwandten Holzart lassen sich dem Klagedesign aufgrund der schlechten Bildqualität hingegen nicht entnehmen.
141Allerdings verbleibt dem Klagedesign vor diesem Hintergrund nur ein unterdurchschnittlicher Schutzbereich, in den das Regal der Beklagten nicht fällt; es erweckt beim informierten Betrachter einen anderen Gesamteindruck. Der informierte Benutzer, der weiß, dass sich das Klagedesign vom Regal KI 09 nur in den durchgehenden Regalbrettern unterscheidet, wird auf dieses Detail achten. Gerade hier unterscheidet sich aber das Regal der Beklagten vom Klagedesign, genau wie die Entgegenhaltung KI 09 wird es von einem durchgehenden vertikalen Brett mittig in zwei Segmente unterteilt, in denen sich jeweils vier Regalbretter befinden.
1423.6.7. Eintürige Vitrine
143Design …4-7 |
X Art. …80 |
Das Klagedesign …4-7 weist die folgenden Merkmale auf:
145(1) Quaderförmiger, von massiven Holzleisten eingefasster Grundkörper, wobei die vertikalen Leisten zugleich die Füße ausbilden,
146(2) die Frontansicht des Grundkörper hat die Form eines stehenden Rechtecks,
147(3) sie wird durch eine Holzleiste horizontal in zwei Fächer unterteilt, wobei das untere Fach etwa ein Drittel der Höhe des Grundkörpers einnimmt.
148(4) die Seitenfronten werden durch eine Holzleiste ebenfalls im Verhältnis ein Drittel zu zwei Dritteln geteilt.
149(5) die den Grundkörper unterteilenden Holzleisten weisen die halbe Stärke der den Grundkörper einfassenden Holzleisten auf,
150(6) in der Öffnung des untere Fachs befindet sich eine geschlossene Holztür,
151(7) in der Öffnung des oberen Fachs befindet sich eine mit einem Holzrahmen versehene Glastür,
152(8) das obere Fach wird durch zwei Regalbretter nochmals unterteilt,
153(9) das Holz verfügt über eine auffällige Maserung.
154Das Klagedesign ist neu und besitzt Eigenart. Die Entgegenhaltungen der Beklagten Bl. 187 d. GA. weisen einen abweichenden Gesamteindruck auf. Die Entgegenhaltung Anlage B 84, das Design Nr. …2-5 der A. gehört schon nicht zum vorbekannten Formenschatz. Das Design ist zwar am 17. Mai 2006 angemeldet worden, die Veröffentlichung ist jedoch erst am 27. Dezember 2006 und damit nach Anmeldung des klägerischen Designs erfolgt. Die Entgegenhaltung Anlage B 83 weist ganz andere Proportionen auf, zudem ist die untere Tür durch zwei Schubladen ersetzt, die Seitenfronten bilden eine ebene Fläche. Gleiches gilt für im Anlagenkonvolut BB wiedergegebene Vitrine KI 99.
155Die angegriffene Vitrine der Beklagten fällt in den Schutzbereich des Klagedesigns, sie erweckt beim informierten Betrachter keinen anderen Gesamteindruck. Sie unterscheidet von diesem lediglich durch den etwas dunkleren Ton und dies wohl auch nur aufgrund der unzureichenden Qualität der im Register hinterlegten Abbildung, die allerdings entscheidend ist. Der informierte Benutzer weiß, dass Holzmöbel oftmals in verschiedenen Farbtönen angeboten werden und wird dem folglich keine besondere Bedeutung zumessen. Im Übrigen handelt sich um eine identische Kopie.
1563.6.8. Hohe Schubladenkommode
157Design …4-9 |
X Art. …92 |
Das Klagedesign …4-9 weist die folgenden Merkmale auf:
159(1) Quaderförmiger, von massiven Holzleisten eingefasster Grundkörper, wobei die vertikalen Leisten zugleich die Füße ausbilden,
160(2) die Frontansicht des Grundkörper hat die Form eines stehenden Rechtecks,
161(3) sie wird durch vier Bretter horizontal in fünf gleich große Fächer unterteilt,
162(4) die den Grundkörper unterteilenden Bretter weisen die halbe Stärke der den Grundkörper vertikal einfassenden Holzleisten auf,
163(5) in den Fächern befinden sich Schubladen mit einer Holzfront, die jeweils oben mittig einen halbmondförmigen Eingriff aufweisen,
164(6) das Holz verfügt über eine auffällige Maserung.
165Das Klagedesign ist neu und besitzt Eigenart. Die verbliebenen Entgegenhaltungen, Bl. 190 d. GA., weisen einen anderen Gesamteindruck auf. Allerdings kommt die Entgegenhaltung Anlage B 85, ein eingetragenes Design der Firma K., dem Klagedesign nahe. Das Design Nr. …8-7 ist am 11. April 2006 angemeldet und die Eintragung am 25. Juli 2006 veröffentlicht worden, womit es zum vorbekannten Formenschatz gehört. Es unterscheidet sich vom Klagedesign durch die Griffe an den Schubladenfronten anstelle der halbmondförmigen Aussparungen sowie die flächigen Seitenwände, während beim Klagegeschmacksmuster ein Rahmen die zurücktretende Seitenflächen einfasst. Demgegenüber fällt die etwas größere Stärke der den Grundkörper unterteilenden Bretter nicht ins Gewicht; in der Maserung des Holzes besteht kein Unterschied, da die hinterlegte Abbildung des klägerischen Designs die die besondere Struktur des Shishamholz nicht erkennen lässt. Wesentlich für den abweichenden Gesamteindruck sind die halbmondförmigen Eingriffe in den Schubladen. Diesen kommt vorliegend eine einen anderen Gesamteindruck erweckende Wirkung zu, weil sie mittig angeordnet eine die Front des Designs auflockernde Reihe bilden, die zu der soliden Wirkung des Massivholzmöbels kontrastiert. Das schwer wirkende Möbel erhält hierdurch ein leichtes, aufsteigendes Element.
166Allerdings verbleibt dem Klagedesign vor diesem Hintergrund nur ein leicht unterdurchschnittlicher Schutzbereich, in den das Schubladenregal der Beklagten – insoweit vergleichbar 3.6.2. - nicht fällt; dieses erweckt beim informierten Betrachter einen anderen Gesamteindruck. Der informierte Benutzer, der verschiedene Designs kennt, die es im fraglichen Wirtschaftsbereich gibt und der daher weiß, dass sich das Klagedesign vom Design der Firma K. in erster Linie durch die halbmondförmigen Eingriffe unterscheidet, wird vor allem auf dieses Detail achten, das sich beim angegriffenen Erzeugnis nicht findet. Dessen Schubladen weisen vielmehr klassische Griffe auf, die zudem noch mittig angeordnet sind.
1673.6.9. Stuhl mit geschlossener Rückenlehne
168Design …4-12 |
X Art. …63 |
Das Klagedesign …4-12 weist folgende Merkmale auf:
170(1) Holzplatte mit vier Beinen,
171(2) wobei die Platte allseitig von Kanthölzern umfasst wird,
172(3) und die Ecken von den Beinen gebildet werden,
173(4) die beiden vorderen Beine schließen mit der Oberfläche der Platte ab,
174(5) die beiden hinteren Beine überragen die Platte um etwa das eineinhalbfache der Höhe der vorderen Beine,
175(6) die hinteren Beine schließen eine rechteckige Holzplatte ein, wobei zwischen dieser und der horizontal ausgerichteten Platte eine Lücke verbleibt, deren Höhe etwa ein Viertel der Höhe der vertikal ausgerichteten Platte beträgt,
176(7) das Holz verfügt über eine auffällige Maserung.
177Das Klagedesign ist neu und besitzt Eigenart. Die Entgegenhaltungen Bl. 193 d. GA. weisen sämtlich einen abweichenden Gesamteindruck auf. Der Stuhl Anlage B 87 verfügt über eine durchgehende Platte als Sitzfläche, die die Oberseiten der vorderen Beine und die die Beine verbindenden Kanthölzer verdeckt. Die den urwüchsig-modernen Gesamteindruck des Klagedesigns maßgeblich prägenden Merkmale 2 bis 4 fehlen hier völlig. Beim Stuhl Anlage B 88 schließen die vorderen Beine zwar mit der Oberfläche der Platte ab, diese wird jedoch nicht durch Kanthölzer eingefasst. Gleiches gilt für die Rückenlehne, bei der die diese bildende Platte nicht von den hinteren Beinen eingefasst wird, sondern mit diesen eine einheitliche Fläche bildet. Zudem ist sie leicht nach hinten gebogen. Dieser Stuhl hat nichts Urwüchsiges.
178Das angegriffene Erzeugnis der Beklagten erweckt jedoch beim informierten Benutzer ebenfalls einen abweichenden Gesamteindruck. Auch wenn dem Klagedesign in Anbetracht seines Abstands zum vorbekannten Formenschatz ein durchschnittlicher bis leicht überdurchschnittlicher Schutzbereich zukommt, fällt der Stuhl der Beklagten in diesen nicht. Der Stuhl verfügt über eine durchgehende Platte als Sitzfläche, die die Oberseiten der vorderen Beine und die die Beine verbindenden Kanthölzer verdeckt, auch er verwirklicht folglich die Merkmale 2 bis 4 des Klagedesigns nicht. Die Einfassung der Sitzfläche durch die Kanthölzer verleiht dem Klagedesign etwas Urwüchsiges, zu dem in Gestalt der die Sitzfläche durchstoßenden und mit ihrer Oberfläche abschließenden Vorderbeine etwas Modernes, Trendiges tritt. Der informierte Benutzer der den Produkten aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit begegnet, achtet auf derartige Gestaltungselemente, weshalb eine durchgehende Platte als Sitzfläche, einem zentralen Element eines Stuhles, nahezu zwangsläufig einen abweichenden Gesamteindruck begründet. Daran vermögen auch Ähnlichkeiten beim Holz nichts zu ändern, darauf, dass das Klagedesign auch hier das verwandte Shishamholz nicht erkennen lässt, kommt es daher vorliegend gar nicht an.
1793.6.10. Schreibtisch mit Schubladen
180Design …4-13 |
X Art. …27 |
Das Klagedesign …4-13 weist folgende Merkmale auf:
182(1) Quaderförmiger, seitlich von massiven Holzleisten eingefasster Grundkörper,
183(2) dessen Oberseite von einer massiven Holzplatte gebildet wird,
184(3) die Frontansicht des Grundkörper hat die Form eines liegenden Rechtecks,
185(4) sie wird von zwei massiven Holzplatten vertikal in drei Segmente unterteilt,
186(5) wobei diese Holzplatten ebenso wie seitlichen Leisten die gleiche Stärke wie die Deckplatte aufweisen,
187(6) das von vorne linke Segmente wird durch zwei Holzleisten horizontal in drei Fächer aufgeteilt,
188(7) in denen sich Schubladen mit einer Holzfront befinden, die jeweils oben mittig einen halbmondförmigen Eingriff aufweist,
189(8) das mittlere Segment ist offen und etwa doppelt so breit wie die äußeren, in seinen unteren Bereich befindet sich eine nach hinten versetze Holzleiste, die die vertikalen Platten verbindet,
190(9) während die Öffnung des rechten Segments von einer Holztür verschlossen wird,
191(10) das Holz verfügt über eine auffällige Maserung.
192Das Klagedesign ist neu und besitzt Eigenart. Die Entgegenhaltung Anlage B 89, Bl. 196 d. GA., weist einen abweichenden Gesamteindruck auf. Sie unterscheidet sich vom Klagedesign durch die überstehende, auf den Rahmen aufgesetzte Tischplatte, beim Klagedesign schließt die Tischplatte sowohl seitlich, als auch vorne mit den Seitenwänden bündig ab, was ihm seine klare, der geometrischen Grundform eines Quaders entsprechende Struktur vermittelt. Zudem ist die Tischplatte nicht massiv, sondern wesentlich dünner als die sei seitlichen Holzleisten. Auch wird das Schubladensegment, das hier rechts angeordnet ist, nicht von Holzleisten in drei Fächer unterteilt, die Frontansicht bilden allein die die Vorderfronten der Schubladen, die zudem mit klassischen Griffen versehen sind.
193Vor diesem Hintergrund kommt dem Klagedesign ein durchschnittlicher Schutzbereich zu, in den das angegriffene Erzeugnis der Beklagten fällt. Der Schreibtisch der Beklagten erweckt beim informierten Betrachter keinen anderen Gesamteindruck als das Klagedesign. Er unterscheidet von diesem lediglich in der Gestaltung der Griffe der Schubladen, die beim Klagedesign kleine halbmondförmige Aussparungen sind, während die angegriffene Ausführungsform über normale Griffe an Tür und Schubladen verfügt. Dieser Unterschied tritt vorliegend jedoch – insoweit vergleichbar 3.6.1. - durch den von den massiven seitlichen Holzleisten, den massiven vertikalen Platten und der diese Massivität aufnehmenden Deckplatte geprägten Gesamteindruck zurück, die sowohl dem Klagedesign als auch dem eingegriffen Erzeugnis den Eindruck einer besonderen Solidität und Wuchtigkeit vermitteln.
1943.6.11. Vitrinenschrank
195Design …4-15 |
X Art. 75 |
Das Klagedesign … weist die folgenden Merkmale auf:
197(1) Quaderförmiger, von massiven Holzleisten eingefasster Grundkörper, wobei die vertikalen Leisten zugleich die Füße ausbilden,
198(2) die Frontansicht des Grundkörper hat die Form eines stehenden Rechtecks,
199(3) sie wird durch zwei Holzleisten horizontal in drei Fächer unterteilt, wobei obere und das untere Fach die gleiche Höhe haben, während das mittlere Fach nur etwa ein Fünftel der Höhe des unteren aufweist,
200(4) wobei das mittlere Fach nochmals wird durch eine Holzleiste vertikal in zwei Segmente unterteilt wird,
201(5) die Seitenfronten werden durch zwei Holzleisten der Frontansicht entsprechend in Felder unterteilt,
202(6) die den Grundkörper unterteilenden Holzleisten weisen die halbe Stärke der den Grundkörper einfassenden Holzleisten auf,
203(7) in der Öffnung des untere Fachs befindet sich eine zweiflüglige geschlossene Holztür,
204(8) in der Öffnung des oberen Fachs befindet sich eine mit einem Holzrahmen versehene zweiflüglige Glastür,
205(9) in den beiden Segmenten des mittleren Fachs befinden sich jeweils Schubladen mit einer Holzfront, die oben mittig einen halbmondförmigen Eingriff aufweisen,
206(10) das obere Fach wird durch zwei Regalbretter nochmals unterteilt,
207(11) das Holz verfügt über eine auffällige Maserung.
208Das Klagedesign ist neu und besitzt Eigenart. Die Entgegenhaltungen B 91 und B 92, Bl. 198a/199 d. GA., weisen einen abweichenden Gesamteindruck auf. Ihnen fehlt die sichtbare Unterteilung der Frontansicht durch Holzleisten (Merkmale 3 und 4), die dem Klagedesign seinen urwüchsig-ländlichen Eindruck verleihen. Das am 17. Mai 2006 angemeldete Design der A., Anlage B 90, Bl. 198a d. GA., kommt dem Klagedesign zwar näher; die Veröffentlichung ist jedoch erst am 27. Dezember 2006 erfolgt, weshalb das Design nicht zum vorbekannten Formenschatz gehört. Im Übrigen fehlt es bei diesem Design an der Fortführung der Unterteilung der Frontansicht auf der Seitenwand, der obere Abschluss wirkt durch die aufgesetzte Deckplatte zweiteilig und breiter als die seitlichen Holzleisten. Auch dieses Design wirkt nicht urwüchsig-ländlich.
209Vor diesem Hintergrund kommt dem Klagedesign ein durchschnittlicher Schutzbereich zu, in den das angegriffene Erzeugnis der Beklagten fällt. Die Vitrine der Beklagten erweckt beim informierten Betrachter keinen anderen Gesamteindruck. Sie unterscheidet von diesem lediglich in der Gestaltung der Griffe der Schubladen, die beim Klagedesign kleine halbmondförmige Aussparungen sind, während die angegriffene Ausführungsform über normale Griffe an Tür und Schubladen verfügt. Diese Abweichung tritt – insoweit vergleichbar 3.6.1. - jedoch hinter den für den Gesamteindruck prägenden Grundkörper mit der in drei Fächer und zwei Segmente gegliederten Frontansicht zurück, in denen sich eine zweiflüglige Holztür, zwei Schubladen und eine mit einem Holzrahmen versehene zweiflüglige Glastür befinden, zumal die urwüchsig-ländlichen Ausstrahlung der Gestaltungen übereinstimmt. Soweit das angegriffene Erzeugnis einen etwas dunkleren Ton aufweist, wird der informierte Benutzer dem keine Bedeutung zumessen, da er weiß, dass Holzmöbel oftmals in verschiedenen Farbtönen angeboten werden.
2103.6.12. Sideboard mit Schubladen
211Design …4-16 |
X Art. …90 |
Das Klagedesign …4-16 weist die folgenden Merkmale auf:
213(1) Quaderförmiger, von massiven Holzleisten eingefasster Grundkörper, wobei die vertikalen Leisten zugleich die Füße ausbilden,
214(2) die Frontansicht des Grundkörper hat die Form eines liegenden Rechtecks,
215(3) sie wird durch zwei Holzleisten vertikal in drei Segmente,
216(4) und durch eine Holzleiste horizontal in zwei Fächer unterteilt, wobei das das Verhältnis des oberen zum unteren Fach 1:3 beträgt,
217(5) das unter Fach des mittlere Segment wird durch zwei Holzleisten horizontal nochmals in drei Fächer unterteilt, die alle die gleiche Höhe wie das obere Fach haben,
218(6) die den Grundkörper unterteilenden Holzleisten weisen etwa die halbe Breite der den Grundkörper einfassenden Holzleisten auf,
219(7) in dem unteren Fach der beiden äußeren Segmente befinden sich Holztüren,
220(8) in den vier Fächern des mittleren Segments und dem oberen Fach der beiden äußeren Segmente befinden sich Schubladen mit einer Holzfront, die jeweils oben mittig einen halbmondförmigen Eingriff aufweist,
221(9) das Holz verfügt über eine auffällige Maserung.
222Das Klagedesign ist neu und besitzt Eigenart. Die Entgegenhaltung Bl. 201 d. GA., dort fälschlich als Anlage B 92 bezeichnet, Anlage K 7 zur Widerklage, ein Design der A., gehört schon nicht zum vorbekannten Formenschatz. Das Design …2-1 ist zwar am 17. Mai 2006 angemeldet worden, die Veröffentlichung ist jedoch erst am 27. Dezember 2006 erfolgt. Im Übrigen fehlen diesem die Schubladen oberhalb der seitlichen Türen, auch werden die Schubladen im mittleren Segment nicht durch auffällige Querverbindungen voneinander getrennt und damit jeweils einzeln eingefasst, wie dies beim Klagedesign der Fall ist. Das Klagedesign erhält hierdurch ein robustes Gepräge, das der Entgegenhaltung fehlt.
223Vor diesem Hintergrund kommt dem Klagedesign ein durchschnittlicher Schutzbereich zu, in den das angegriffene Erzeugnis der Beklagten noch fällt. Das Sideboard der Beklagten erweckt beim informierten Betrachter keinen anderen Gesamteindruck. Es unterscheidet von diesem wiederum in der Gestaltung der Griffe der Schubladen, die beim Klagedesign kleine halbmondförmige Aussparungen sind, während die angegriffene Ausführungsform über normale Griffe an Tür und Schubladen verfügt. Diese Abweichung tritt – insoweit vergleichbar 3.6.1. - vorliegend trotz der die Front auflockernden Reihe von Aussparungen hinter den für den Gesamteindruck prägenden Grundkörper mit der in zwei äußere Segmente und zwei Fächer und einem mittleren Segment mit vier Fächern gegliederten Frontansicht zurück, in denen sich Holztüren beziehungsweise Schubladen befinden, da die robuste Ausstrahlung der Gestaltungen übereinstimmt. Soweit das angegriffene Erzeugnis einen etwas dunkleren Ton aufweist, wird der informierte Benutzer dem keine Bedeutung zumessen, da er weiß, dass Holzmöbel oftmals in verschiedenen Farbtönen angeboten werden.
2243.6.13 TV-Kommode
225Design …4-11 |
X Art. …78 |
Das Klagedesign …4-11 weist die folgenden Merkmale auf:
227(1) Quaderförmiger, von massiven Holzleisten seitlich eingefasster Grundkörper, wobei die Leisten zugleich die Füße ausbilden,
228(2) die Frontansicht des Grundkörper hat die Form eines liegenden Rechtecks,
229(3) sie wird durch drei Holzbretter vertikal in vier Segmente unterteilt, wobei die äußeren doppelt so breit sind, wie die mittleren,
230(4) die mittleren Segmente sind durch eine Holzleiste horizontal jeweils in zwei gleich hohe, in etwa quadratische Fächer aufgeteilt,
231(5) das von vorne gesehen rechte Segment ist durch ein Holzbrett im Verhältnis 1:2 in zwei Fächer unterteilt,
232(6) das linke Segment wird durch zwei Holzbrett in drei gleich hohe zwei Fächer unterteilt,
233(7) die den Grundkörper unterteilenden Holzbretter und -leisten sowie die Deck- und die Bodenplatte weisen etwa die halbe Stärke der den Grundkörper seitlich einfassenden Holzleisten auf,
234(8) in den Fächern der mittleren Segmente befinden sich Schubladen mit einer in etwa quadratischen Holzfront, die jeweils oben mittig einen halbmondförmigen Eingriff aufweist,
235(9) das Holz verfügt über eine auffällige Maserung.
236Das Klagedesign ist neu und besitzt Eigenart. Ein neuheitsschädliches Anbieten vor Anmeldung durch die Firma Y. hat der Senat - wie ausgeführt - nicht festzustellen vermocht, zu anderen Entgegenhaltungen haben die Beklagten nicht vorgetragen.
237Vor diesem Hintergrund kommt dem Klagedesign ein durchschnittlicher Schutzbereich zu, in den das angegriffene Erzeugnis der Beklagten fällt. Die TV-Kommode der Beklagten erweckt beim informierten Betrachter keinen anderen Gesamteindruck. Es unterscheidet von diesem wiederum lediglich in der Gestaltung der Griffe der Schubladen, die beim Klagedesign kleine halbmondförmige Aussparungen sind, während die angegriffene Ausführungsform über normale Griffe an den Schubladen verfügt. Diese Abweichung tritt jedoch auch hier – vergleichbar insoweit 3.6.1. - hinter den für den Gesamteindruck prägenden Grundkörper mit der in vier Segmente mit zwei offenen Fächern im Verhältnis 1:2, zwei gleich hohen Fächern mit Schubladen und drei gleich hohen offen Fächern gegliederten Frontansicht zurück, zumal die robuste Ausstrahlung der Gestaltungen wiederrum übereinstimmt. Soweit das angegriffene Erzeugnis einen etwas dunkleren Ton aufweist, gilt auch das zuvor Gesagte, der informierte Benutzer, der weiß, dass Holzmöbel oftmals in verschiedenen Farbtönen angeboten werden, wird dem keine Bedeutung zumessen.
2382.6.14. Tischset
239Design …7-19 |
X Art. …74 |
Entgegenhaltung Bl. 206 d. GA. Tischset der Firma K. |
Entgegenhaltung Anlage B 94 Tischset der Firma C. |
Das Klagedesign …7-19 weist folgende Merkmale auf:
241(1) Aus massiven Holzbrettern oben und an den Seiten gebildeter, rechteckigu-förmiger Grundkörper,
242(2) dessen Frontansicht die Form eines Quadrats aufweist,
243(3) in den zwei gleichartige Grundkörper ganz oder teilweise eingeschoben werden können,
244(4) deren Seitenlängen um jeweils eine und deren Deckplatte um zwei Brettstärken kleiner ist, als die des nächst größeren Grundkörpers,
245(5) weshalb diese eine zunehmend rechteckige Form aufweisen,
246(6) und deren Holz über eine auffällige Maserung verfügt.
247Das Klagedesign verfügt nicht über die nach § 2 Abs. 3 DesignG erforderte Eigenart, weshalb auf die Widerklage der Beklagten nach § 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 DesignG seine Nichtigkeit festzustellen ist. Für einen designrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin ist von daher insoweit kein Raum.
248Das Klagedesign erweckt beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das Tischset der indischen Firma K., dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von dieser jedenfalls seit Juni 2006 angeboten worden ist. Damit gehört es zum vorbekannten Formenschatz. Zu dem bei der Beurteilung der Neuheit und der Eigentümlichkeit eines Designs zu berücksichtigenden vorbekannten Formenschatz gehören nach § 5 Satz 1 DesignG alle bekanntgemachten, ausgestellten, im Verkehr verwandten oder der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Gestaltungen, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Designs nicht bekannt sein konnten. Zu den Fachkreisen zählen auch die einschlägig tätigen Händler (EuGH, GRUR 2014, 368 Rn. 27 - Gautzsch Großhandel/MBM Joseph Duna [Gartenpavillon]).
249Offenbarungen außerhalb der Gemeinschaft gehören umso eher zum gewöhnlichen Geschäftsverlauf der europäischen Fachkreise, je wichtiger das Drittland für Herstellung, Bezug oder Absatz ist (Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 7 Rn. 20). Einen für den fraglichen Wirtschaftsbereich wichtigen Markt werden die inländischen Fachkreise in ihre Beobachtung einbeziehen (BGH, GRUR 2009, 79 Rn. 23 - Gebäckpresse). Dem Vortrag der Beklagten, der indische Markt sei gerade für Möbel im sogenannten Kolonialstil von besonderer Bedeutung, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Die Bedeutung indischer Hersteller belegt im Übrigen auch die eigene Einkaufspraxis der Klägerin und die des I., dessen Geschäftsführer der Zeuge K. ist.
250Das Tischset der Firma K. verwirklicht alle Merkmale des Klagedesigns in identischer Form, auch dieses strahlt eine urwüchsige Kraft aus. Soweit es einen rötlicheren Ton aufweist, gilt auch hier, der informierte Benutzer weiß, dass Holzmöbel oftmals in verschiedenen Farbtönen angeboten werden, und dem daher keine Bedeutung zumisst. Es kann dahinstehen, ob die Wahl einer Holzart mit besonders kontrastreicher Maserung, wie sie Shishamholz aufweist, geeignet gewesen wäre, eine Eigenart zu begründen, da die hinterlegte Abbildung einen derartigen Kontrast nicht erkennen lässt.
2513.6.15. Flaches Schubladenboard
252Design …7-25 |
X Art. …30 |
Entgegenhaltung Design …9-1 |
Entgegenhaltung Anlage B 95 Konsole der Firma N. |
Das Klagedesign …7-25 weist die folgenden Merkmale auf:
254(1) Quaderförmiger, von massiven Holzleisten seitlich eingefasster Grundkörper, wobei die Leisten zugleich die Füße ausbilden,
255(2) die Frontansicht des Grundkörper hat die Form eines lang gestreckten, liegenden Rechtecks,
256(3) sie wird durch drei Holzleisten vertikal in vier gleich breite Segmente unterteilt,
257(4) die den Grundkörper unterteilenden Holzleisten weisen die gleiche Stärke wie die Deck- und die Bodenplatte,
258(5) sowie die halbe Stärke der den Grundkörper seitlich einfassenden Holzleisten auf,
259(6) in den befinden sich Schubladen mit einer Holzfront, die jeweils mittig angeordnete Griffe aufweisen,
260(7) das Holz verfügt über eine auffällige Maserung.
261Das Klagedesign verfügt nicht über die nach § 2 Abs. 3 DesignG erforderte Eigenart, weshalb auf die Widerklage der Beklagten nach § 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 DesignG seine Nichtigkeit festzustellen ist. Für einen designrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin ist von daher insoweit kein Raum.
262Das Klagedesign erweckt beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das eingetragene Design der Firma K. Das Design …9-1 ist am 11. April 2006 angemeldet, seine Eintragung ist am 25. Juli 2006 veröffentlicht worden. Damit gehört es zum vorbekannten Formenschatz. Es unterscheidet sich vom Klagedesign lediglich in der gegenüber der Deckplatte etwas geringeren Stärke der den Grundkörper unterteilenden Holzleisten, während das Verhältnis der Deck- und der Bodenplatte zu den seitlichen Holzleisten auch hier 1:2 beträgt. Dieser Unterschied ist jedoch gering und nicht geeignet, einen abweichenden Gesamteindruck zu begründen. Beide Gestaltungen wirken gleichermaßen robust. Soweit das Design der Firma K. sehr dunkel gehalten ist, gilt auch das zum Tischset Ausgeführte. Der informierte Benutzer weiß, dass Holzmöbel oftmals in verschiedenen Farbtönen angeboten werden, und misst dem daher keine Bedeutung zu. Die Wahl des besonders kontrastreichen Shishamholzes lässt die allein maßgebliche hinterlegte Abbildung auch hier nicht erkennen.
263Die vorstehenden Ausführungen gelten im Übrigen gleichermaßen für das von der Firma N. vertriebene Schubladenboard, Anlage B 95, das diese nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seit Dezember 2004 von der Firma K. bezieht und das in der Ausgabe September 2005 der Fachzeitseitschrift „M.“ präsentiert worden ist.
2643.6.16. TV-Kommode mit Schubladen
265Design …7-18 |
X Art. …26 |
Das Klagedesign …7-18 weist folgende Merkmale auf:
267(1) Quaderförmiger, von massiven Holzleisten seitlich eingefasster Grundkörper, wobei die Leisten zugleich die Füße ausbilden,
268(2) die Frontansicht des Grundkörper hat die Form eines lang gestreckten, liegenden Rechtecks,
269(3) sie wird durch ein Holzbrett horizontal in zwei gleich hohe Fächer unterteilt,
270(4) wobei das untere Fach durch zwei Holzleisten zusätzlich vertikal in drei gleich breite Segmente unterteilt ist,
271(5) die den Grundkörper unterteilenden Holzbretter und -leisten weisen die gleiche Stärke wie die Deck- und die Bodenplatte,
272(6) sowie die halbe Stärke der den Grundkörper seitlich einfassenden Holzleisten auf, deren Stärke wiederrum der der Deckplatte entspricht,
273(7) in den drei Segmenten des unteren Fachs befinden sich Schubladen mit einer Holzfront, die jeweils mittig angeordnete Griffe aufweisen,
274(8) das Holz verfügt über eine auffällige Maserung.
275Das Klagedesign ist neu und besitzt Eigenart. Die Entgegenhaltungen Bl. 215/216 d. GA. weisen jeweils einen abweichenden Gesamteindruck auf. Die für den robusten Eindruck des Klagedesigns wesentliche Gliederung der Frontansicht (Merkmale 3 und 4) zeigt allein die TV-Kommode Anlage B 98, während diese Elemente bei der Entgegenhaltung B 99 durch die Schubladenfronten verdeckt ist. Doch auch die TV-Kommode Anlage B 98 unterscheidet sich deutlich vom Klagedesign. Bei ihr setzt sich die Unterteilung des unteren Schubladenfachs in drei Segmente im oberen Fach fort. Der Kontrast zwischen der robusten Struktur der unteren Hälfte und dem offenen, leichten Eindruck der oberen Hälfte, der Klagedesign prägt, fehlt dieser Gestaltung völlig. Die TV-Kommode Anlage B 100 zeigt ohnehin keinerlei gestalterische Ähnlichkeit, hier verdecken die Schubladenfronten die Gliederung der Frontansicht, zudem ist das obere Fach ist wie bei Anlage B 98 unterteilt.
276Vor diesem Hintergrund kommt dem Klagedesign ein durchschnittlicher Schutzbereich zu, in den das angegriffene Erzeugnis der Beklagten fällt. Die TV-Kommode mit Schubladen der Beklagten erweckt beim informierten Betrachter keinen anderen Gesamteindruck. Sie unterscheidet von diesem lediglich in der Stärke der Deckplatte, die hier nicht der der seitlichen Holzleisten, sondern der der Bodenplatte und der die Frontansicht unterteilenden Holzbretter und -leisten entspricht. Diese Abweichung tritt jedoch hinter den für den Gesamteindruck prägenden Grundkörper mit der in zwei Fächer gegliederten Frontansicht, von denen das obere offen und das untere in drei Segmente mit Schubladen unterteilt ist, zurück, zudem stimmt die robuste Ausstrahlung der Gestaltungen übereinstimmt. Daran vermag auch der Umstand, dass die angegriffene Gestaltung möglicherweise etwas länger gestreckt ist, wodurch sich die Proportionen leicht verschieben, nichts zu ändern. Soweit das angegriffene Erzeugnis einen etwas dunkleren Ton aufweist, gilt wiederrum, dass der informierte Benutzer weiß, dass Holzmöbel oftmals in verschiedenen Farbtönen angeboten werden, und dem deshalb keine Bedeutung zumisst.
2773.6.17. Hohes Sideboard
278Design …7-29 |
X Art. …68 |
Das Klagedesign …7-29 weist die folgenden Merkmale auf:
280(1) Quaderförmiger, von massiven Holzleisten eingefasster Grundkörper, wobei die vertikalen Leisten zugleich die Füße ausbilden,
281(2) die Frontansicht des Grundkörper hat die Form eines liegenden Rechtecks,
282(3) sie wird durch eine Holzleiste horizontal im Verhältnis 1:4 in zwei Fächer unterteilt,
283(4) die jeweils durch zwei Holzleisten vertikal in drei gleich breite Segmente untergliedert sind,
284(5) auf den oberen Holzleisten liegt eine bündig mit dem Rand abschließende Deckplatte auf,
285(6) die den Grundkörper unterteilenden Holzleisten weisen etwa die halbe Breite der den Grundkörper seitlich und oben einfassenden Holzleisten auf, während die Bodenplatte eine vergleichbare Stärke hat,
286(7) in den Öffnungen der unteren Segmente befinden sich jeweils Holztüren,
287(8) in den Öffnungen der oberen Segmente befinden sich jeweils Schubladen mit einer Holzfront, die mit einem mittig angebrachten Griff versehen sind,
288(9) das Holz verfügt über eine auffällige Maserung.
289Das Klagedesign ist neu und besitzt Eigenart. Die Entgegenhaltungen Bl. 219 d. GA. weisen einen abweichenden Gesamteindruck auf. Bei dem Sideboard Anlage 101 sind die vertikalen Holzleisten durch die Türen und Schubladenfronten verdeckt. Bei dem Sideboard Anlage B 51 weisen die horizontale sowie die vertikalen Holzleiste nur etwa ein Drittel der Stärke der seitlichen Holzleisten auf, die ihrerseits deutlich schlanker als beim Klagedesign ausgebildet sind, womit die Gestaltung eher filigran wirkt. Der robuste und urwüchsige Charakter des Klagedesigns findet sich bei diesen Entgegenhaltungen nicht. Das am 11. April 2006 angemeldete und am 26. Juli 2006 veröffentliche eingetragene Design der Firma K. …8-10 weist zwar ebenfalls einen urwüchsigen Charakter auf, ihm fehlt jedoch die sichtbare Teilung zwischen dem mittleren und dem rechten unteren Segment, die hier augenfällig ist, da verbliebene Teilung zwischen Schubladen aufgrund ihrer geringen Länge den optischen Eindruck einer Teilung nicht zu vermitteln vermag. Dies stellt einen Bruch in der Formensprache des Designs dar, die dem informierten Benutzer nicht entgeht und einen abweichenden Gesamteindruck begründet.
290Vor diesem Hintergrund kommt dem Klagedesign mit Rücksicht auf das Design der Firma K. zwar nur ein unterdurchschnittlicher Schutzbereich zu, in den das angegriffene Erzeugnis der Beklagten jedoch gleichwohl fällt. Das Sideboard der Beklagten erweckt beim informierten Betrachter keinen anderen Gesamteindruck. Es unterscheidet von diesem lediglich in der Stärke der oberen Holzleiste, die nicht der der seitlichen Leisten, sondern der der Bodenplatte und der die Frontansicht unterteilenden Holzbretter und -leisten entspricht. Diese Abweichung tritt jedoch hinter den für den Gesamteindruck prägenden Grundkörper mit der in zwei Fächer mit jeweils drei Segmenten gegliederten Frontansicht zurück, zudem stimmt die urwüchsig-robuste Ausstrahlung der Gestaltungen übereinstimmt. Soweit das angegriffene Erzeugnis einen etwas dunkleren Ton aufweist, gilt das zur TV-Kommode in Ziffer 3.6.16. ausgeführte.
2913.6.18. Stuhl mit offener Rückenlehne
292Design …7-11 |
X Art. …78 |
Das Klagedesign …7-11 weist die folgenden Merkmale auf:
294(1) Holzplatte mit vier exakt unter den Ecken sitzenden Beinen,
295(2) die unmittelbar unterhalb der Platte durch mit deren Außenkante bündig abschließende Holzleisten
296(3) und im unteren Drittel durch eine Doppel-T-Struktur verbunden sind,
297(4) die beiden hinteren Beine überragen die Platte um etwa das eineinhalbfache der Höhe der vorderen Beine,
298(5) sie sind durch zwei Leisten gleicher Stärke oben und unten verbunden, wobei die obere Leiste mit der Oberkante der verlängerten Beine bündig abschließt und zwischen der unteren und der Platte eine Lücke verbleibt,
299(6) zwischen diesen Leisten befinden sich sechs parallel zu den die Platte überragenden hinteren Beinen ausgerichtete Leisten gleicher Stärke, wodurch eine ebene, von Schlitzen unterbrochene Fläche entsteht.
300Das Klagedesign ist neu und besitzt Eigenart. Die Entgegenhaltungen 223/224 d. GA. weisen einen abweichenden Gesamteindruck auf. Bei den Stühlen Anlage B 103, 104 und 105 bilden die Leisten, aus denen die Rückenlehne besteht, keine ebene mit Schlitzen versehene Fläche; dem steht der große Abstand der Leisten (Anlagen B 103, B 105 und B 107b) beziehungsweise das Überragen der verlängerten Beine über die obere Querleiste (Anlage B 104) entgegen. Bei dem Stuhl Anlage B 107b hat die Rückenlehne zudem eine Trapezform, die senkrechten Leisten sind nicht parallel zu den verlängerten Beinen. Damit fehlt ihnen Klarheit der Formensprache des Klagedesigns. Diese Klarheit erreichen auch die Stühle Anlage B 106, B 107 und B 107a nicht, wenn auch ihre Rückenlehnen ein höheres Maß an Ähnlichkeit aufweisen. Bei den Stühlen Anlage B 106 und B 107a überragt die Sitzfläche die Unterkonstruktion, zumindest schließt sie nicht allseitig bündig mit dieser ab, beim Stuhl Anlage B 107 ist die Rückenlehne ebenfalls leicht trapezförmig, sie verjüngt sich nach oben etwas; auch hier sind die Leisten folglich nicht parallel. Nicht vorhanden ist bei allen drei Entgegenhaltungen die die Stuhlbeine im unteren Drittel verbindende Doppel-T-Struktur, die das Klagedesign als stabilisierendes Element formensprachlich vervollständigt.
301Vor diesem Hintergrund kommt dem Klagedesign ein leicht unterdurchschnittlicher Schutzbereich zu, in den das angegriffene Erzeugnis der Beklagten fällt. Der Stuhl der Beklagten erweckt beim informierten Betrachter keinen anderen Gesamteindruck, er unterscheidet sich nicht vom Klagedesign, das entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls über eine gerade Rückenlehne verfügt. Soweit das Klagedesign einen rötlichen Farbton aufweist, gilt wiederrum, dass der informierte Benutzer weiß, dass Holzmöbel oftmals in verschiedenen Farbtönen angeboten werden, und dem deshalb keine Bedeutung zumisst.
3023.6.19. Vitrinenschrank
303Design …7-1 |
X Art. …78 |
Das Klagedesign …7-1 weist folgende Merkmale auf:
305(1) Quaderförmiger, von massiven Holzleisten eingefasster Grundkörper, wobei die vertikalen Leisten zugleich die vier Füße ausbilden,
306(2) die Frontansicht des Grundkörper hat die Form eines stehenden Rechtecks,
307(3) sie wird durch eine Holzleiste horizontal im Verhältnis 10:1 in zwei Fächer unterteilt,
308(4) die Seitenfronten werden durch vier Holzleisten in fünf Felder unterteilt, von denen das unterste mit dem unteren Feld der Frontansicht korrespondiert und die vier oberen Glasscheiben einfassen,
309(5) die den Grundkörper unterteilenden Holzleisten weisen die halbe Stärke der den Grundkörper einfassenden Holzleisten auf,
310(6) in der Öffnung des untere Fachs befindet sich eine mit zwei Griffen versehene Schublade,
311(7) in der Öffnung des oberen Fachs befindet sich eine zweiflüglige Glastür, deren Holzrahmen die Breite der seitlichen Holzleisten aufnimmt,
312(8) das obere Fach wird durch drei Regalbretter nochmals unterteilt,
313(9) das Holz verfügt über eine auffällige Maserung.
314Das Klagedesign ist neu und besitzt Eigenart. Die Entgegenhaltungen Bl. 228/229 d. GA. weisen einen abweichenden Gesamteindruck auf. Bei den Vitrinenschränke B 108 bis B 108c fehlt es an der Gliederung der Seitenfronten, die zudem vollständig geschlossen sind, die Schränke Anlage B 108 und B 108b zeigen außerdem keine Untergliederung der Frontansicht. Nahe kommt dem Klagedesign allenfalls die Entgegenhaltung B 54, ein Vorgängermodell der Beklagten zu 4. Auch dieses vermag dem Klagedesign seine Eigenart jedoch nicht zu nehmen. So sind die seitlichen Holzleisten wesentlich schlanker ausgebildet, wobei sie sich Fußbereich noch zusätzlich verjüngen. Auch ist der Holzrahmen der Glastüren schmaler gehalten. Dies verleiht dem Schrank etwas Filigranes, während das Klagedesign trotz der Glaselemente etwas Urwüchsig-Robustes ausstrahlt. Auch ist die Glastür bei der Entgegenhaltung mehrfach unterteilt.
315Es kann dahinstehen, ob dem Klagedesign vor diesem Hintergrund noch ein durchschnittlicher Schutzbereich verbleibt, da das angegriffene Erzeugnis der Beklagten auch in diesen nicht fallen würde. Der Vitrinenschrank der Beklagten erweckt beim informierten Betrachter einen anderen Gesamteindruck, er unterscheidet sich deutlich vom Klagedesign. So ist ist bei ihm die Frontscheibe wie beim Schrank Anlage B 54 unterteilt, wobei die Unterteilung der Seitenscheiben der der Frontscheibe entspricht. Schon dies verändert den Gesamteindruck sehr. Zudem sind die den Grundkörper einfassenden und die den Rahmen der Glastür bildenden Holzleisten wesentlich schlanker als beim Klagedesign. Das Urwüchsig-Robuste des Klagedesigns findet sich beim Erzeugnis der Beklagten nicht, das angegriffene Erzeugnis wirkt „leichter“. Daran vermögen auch die Übereinstimmungen bei der Holzart nichts zu ändern, die sich im Übrigen in der auffälligen Maserung erschöpfen, da die hinterlegte Abbildung des Klagedesigns einen darüber hinausgehenden Kontrast nicht erkennen lässt.
3163.6.20. Sideboard mit Türen und Schubladen
317Design …4-3 |
X Art. …77 |
Das Klagedesign …4-3 weist folgende Merkmale auf:
319(1) Quaderförmiger, von massiven Holzleisten eingefasster Grundkörper, wobei die vertikalen Leisten zugleich die Füße ausbilden,
320(2) die Frontansicht des Grundkörper hat die Form eines liegenden Rechtecks,
321(3) die durch zwei Holzleisten vertikal in drei gleich breite Segmente unterteilt wird,
322(4) die den Grundkörper unterteilenden Holzleisten sind etwas schmaler als die Grundkörper einfassenden Holzleisten sowie die die obere Leiste ersetzende Deckplatte,
323(5) in den äußeren Segmenten befinden sich jeweils Holztüren, die im oberen Bereich zum mittleren Segment hin orientierte Griffe aufweisen,
324(6) das mittleren Segment besitzt vier übereinander angeordnete Schubladen, die jeweils mittig orientierte Griffe aufweisen,
325(7) das Holz verfügt über eine auffällige, kontrastreiche Maserung.
326Der informierte Benutzer erkennt, dass es sich bei der Darstellung der Sideboards vor einer holzvertäfelten Wand mit Bilderrahmen, Schalen, einer Vase, einer Lampe und einem Spiegel ausnahmsweise nicht um ein einheitliches Design handelt, sondern um ein Arrangement, das der Präsentation des Sideboards dienen soll, welches allein das Design verkörpert. Der informierte Benutzer, der - wie eingangs ausgeführt - Produkte, wie sie das Design verkörpert, aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt, erachtet es für absurd, eine Kommode nur zusammen mit bestimmten Schalen, Bilderrahmen und einer Lampe erwerben und verwenden zu können. Vor diesem Hintergrund wird er die Erzeugnisangabe „Wohnungsausstattungen, Kommoden“ dahingehend verstehen, dass „Kommoden“ der Konkretisierung des (überflüssigen) Oberbegriffs „Wohnungsausstattungen“ dient, weshalb er auch den Spiegel nicht als zugehörig ansehen wird. Auch die Beklagten haben im Übrigen als Gegenstand der Eintragung stets nur das Sideboard betrachtet.
327Das Klagedesign ist neu und besitzt Eigenart. Die Entgegenhaltungen Bl. 232/233 d. GA. weisen einen abweichenden Gesamteindruck auf. Bei dem Sideboard Anlage B 110 fehlt es an der Untergliederung der Frontansicht, hier verdecken die Türen Holzleisten. Damit fehlen die das robuste Element des Klagedesigns begründenden optischen sichtbaren Vertikalverstrebungen. Bei den Sideboards Anlage B 109 und B 111 ist hingegen das mittlere Segment durch horizontale Holzleisten nochmals in Fächer unterteilt, in den sich dann die Schubladen befinden. Hierdurch wird die Breite der Boards betont, das Klagedesign wirkt demgegenüber schlanker. Auch sind die Griffe bei seitlichen Türen auf halber Höhe angeordnet, während sie sich beim Klagedesign im oberen Bereich befinden. Das Klagedesign schafft es damit, sowohl robust als auch elegant und modern zu wirken, ein Eindruck, der sich so im vorbekannten Formenschatz nicht findet.
328Vor diesem Hintergrund kommt dem Klagedesign ein durchschnittlicher Schutzbereich zu, in den das angegriffene Erzeugnis der Beklagten fällt. Das Sideboard der Beklagten erweckt beim informierten Betrachter keinen anderen Gesamteindruck. Es unterscheidet von diesem lediglich in der Gestalt der Griffe, die etwas kompakter sind, insbesondere wirkt es - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht gedrungen. Die Griffe sind zwar für modernen und eleganten Eindruck nicht ohne Bedeutung, die Abweichung tritt jedoch hinter den für den Gesamteindruck prägenden Grundkörper mit der in drei Segmenten gegliederten Frontansicht zurück, zumal der informierte Benutzer weiß, dass bei den Griffen oftmals Kundenwünsche berücksichtigt werden und ein bestimmtes Möbelstück daher mit verschiedenen Griffgestaltungen existiert, weshalb er dieser Abweichung keine besondere Bedeutung zumessen wird. Dies gilt auch für den dunkleren Farbton des angegriffen Erzeugnisses, insoweit kann auf die Ausführungen in Ziffer 3.6.16. verwiesen werden.
3293.7. Die Verpflichtung zur Unterlassung trifft nicht nur arbeitsteilig agierenden Beklagte zu 1. als Anbieterin und zu 4. als Vertreiberin der rechtsverletzenden Erzeugnisse, sondern auch Beklagten zu 2. und 3. als Geschäftsführer. Es kann dahinstehen, ob die nunmehrige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur noch besteht, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, GRUR 2014, 883 Rn. 17 - Geschäftsführerhaftung), auf das Kennzeichenrecht übertragen werden kann. Der Grund für geänderte Rechtsprechung, die Aufgabe der Störerhaftung im Lauterkeitsrecht (BGH, a. a. O. Rn. 15), gilt für Designrecht nicht, weshalb einiges dafür spricht, dass es insoweit bei den hergebrachten Grundsatz verbleibt, dass Geschäftsführer darüber hinaus auch dann - als Störer - für Verstöße der Gesellschaft haftet, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern (BGH, a. a. O. Rn. 15). Vorliegend haben die Beklagten zu 2. und 3. aber nie in Abrede gestellt, Angebot und Vertrieb der streitgegenständlichen Erzeugnisse selbst veranlasst zu haben.
3304. Die Klage ist auch hinsichtlich des Anspruches auf Feststellung der Schadensersatzpflicht zulässig und begründet. Die Klägerin kann ihre Schadensersatzansprüche erst nach Auskunftserteilung durch die Beklagten beziffern, so dass sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruches hat, § 256 ZPO. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 DesignG. Die Beklagten handelten bei der Verletzung der klägerischen Designrechte zumindest fahrlässig, denn sie sind entweder schon ihrer Obliegenheit zur Überwachung der Schutzrechtslage nicht nachgekommen (vgl. Eichmann in: Eichmann/von Falckenstein, Geschmackmustergesetz, 3. Aufl., § 42 Rn. 10) oder sie hat sich jedenfalls nicht hinreichend sorgfältig mit den klägerischen Gestaltungen auseinandergesetzt. Wer ein in besonderer Weise gestaltetes Erzeugnis vertreiben will, muss sich gewissenhaft davon überzeugen, dass er kein besseres Recht eines anderen verletzt (BGH, GRUR 1974, 735, 737 - Pharmamedan, zum Markenrecht).
5. Der Auskunftsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 3 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 DesignG, soweit sie Angaben über die Namen und Anschriften des Herstellers, der Lieferanten und der gewerblichen Abnehmer sowie die Menge, der Zeiten und der bestellten, erhaltenen oder ausgelieferten Erzeugnisse begehrt. Der weitergehende Anspruch ergibt sich aus § 242 BGB. Steht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz fest, so sind sie nach Treu und Glauben auch zur Auskunft verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, die Beklagten werden durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet; anderes machen sie auch nicht geltend.
6. Die Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf folgen aus § 43 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 DesignG. Sie sind nicht unverhältnismäßig. Rückruf und Vernichtung sind als „Regelmaßnahme“ normiert, gerade auch für Fälle, in denen die Vernichtung mehr als das zur unmittelbaren Folgenbeseitigung Nötige darstellt (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 18 Rn. 21, zur vergleichbaren Regelung in § 18 MarkenG). Die Voraussetzung einer Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall, wobei unter anderem Verschuldensgrad, Schwere des Eingriffs sowie die wirtschaftliche Bedeutung der Verletzung und des Vernichtungsschadens berücksichtigt werden können (BGH, GRUR 2006, 504 Rn. 52 - Parfümtestkäufe, zum Markenrecht; Eichmann/von Falckenstein, GeschmMG, 4. Aufl., § 43 Rn. 8), sind nicht gegeben. Die insoweit gebotene Interessenabwägung fällt zugunsten der Klägerin aus. Der die Beklagten treffende Verschuldensgrad ist schwer, diese haben keinerlei Bemühungen entfaltet, eine Schutzrechtsverletzung zu vermeiden, der Klägerin ist ein weiterer rechtsverletzenden Vertrieb der Möbel nicht zuzumuten.
7. Soweit der Senat designrechtliche Ansprüche verneint hat, scheidet allerdings auch ein Anspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz aus, auf den die Klägerin ihre Klage hilfsweise stützt.
Dass die Klägerin ihr als Hilfsantrag zu wertendes Begehren nicht ausdrücklich in ihrer Berufungserwiderung aufgegriffen hat, steht einer Entscheidung nicht entgegen. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass im Berufungsverfahren der wegen Zuerkennung des Hauptantrags nicht beschiedene Hilfsantrag des Klägers der Berufungsinstanz allein durch die Rechtsmitteleinlegung seitens des Beklagten anfällt (RGZ 77, 20; BGH, NJW 1957, 1398; NJW-RR 1990, 518, 519; NJW 1999, 1398; NJW-RR 2005, 220). Hiervon abzuweichen besteht auch unter Würdigung der gegenteiligen Literaturstimmen (Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 526 Rn. 46; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 537 Rn. 10; Merle, ZZP 1983, 436, 448ff; Brox, Recht im Wandel, 1965, S. 121, 134ff.) kein Anlass. Denn zu den Grundbedingungen des Klageverfahrens, die auch im Rechtsmittelzug weiter gelten, gehört es, dass der Kläger durch seine Anträge bestimmt, mit welchen Ansprüchen sich das Gericht befassen muss. Diese von dem Kläger zur Überprüfung gestellten Streitgegenstände kann der Beklagte allein durch ein Anerkenntnis oder durch die Hinnahme einer Verurteilung, nie jedoch dadurch beschränken, dass er Rechtsmittel einlegt. Es besteht keine Veranlassung, von dem Kläger, der in erster Instanz voll obsiegt hat, die Einlegung eines Rechtsmittels, auch nicht im Wege einer Eventual-Anschließung, gegen ein zu seinen Gunsten ergangenes Urteil zu verlangen, um die volle Überprüfung seines unveränderten Klagebegehrens im Rechtsmittelzug sicherzustellen (BGH, NJW-RR 2005, 220; NJW-RR 2013, 1334 Rn. 9; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 528 Rn. 7; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl.,§ 528 Rn. 20).
336Ein Anspruch auf Unterlassung des Angebots der nicht von klägerischen Designrechten erfassten streitgegenständlichen Produkte der Beklagten aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 9 UWG besteht allerdings gleichfalls nicht.
337Nach § 4 Nr. 9 UWG handelt im Sinne des § 3 unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er dadurch die Abnehmer vermeidbar über die betriebliche Herkunft täuscht oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt § 4 Nr. 9 UWG voraus, dass das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE).
338Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2007, 795 Rn. 25 - Handtaschen). Die wettbewerbliche Eigenart eines Produktes kann sich aus ästhetischen, aber auch aus technischen Merkmalen ergeben, solange das Erreichen eines bestimmten technischen Erfolgs die Verwendung dieser Gestaltungselemente nicht zwingend voraussetzt (BGH, GRUR 2007, 339 Rn. 27 - Stufenleitern). Auf die Neuheit oder schöpferische Eigentümlichkeit der Gestaltung kommt es dabei ebenso wenig an, wie darauf, ob die zur Gestaltung eines Produktes verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sie in ihrer Kombination dem Produkt ein Gepräge geben, dass dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten ermöglicht (Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 33. Aufl., § 4 UWG Rn. 9.27). Die Bekanntheit eines Produktes in Verkehr ist hierfür nicht Voraussetzung, sie kann aber zur Steigerung der wettbewerblichen Eigenart beitragen (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 38 - LIKEaBIKE; GRUR 2007, 339 Tz. 32 - Stufenleitern).
339Danach fehlt dem klägerischen Schubladenboard, welches das Design …7-25 verkörpert, bereits die wettbewerbliche Eigenart. Es unterscheidet sich nicht, jedenfalls nicht hinreichend von dem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits seit 2005 auf dem Markt befindlichen Schubladenboard der Firma N., Anlage B 95. Die verbleibenden, bereits beim Design in Ziffer 3.6.15. erörterten Abweichungen sind unerheblichen und nicht geeignet, dem klägerischen Erzeugnis in den Augen des Verkehrs ein eigenes Gepräge zu geben.
340Es kann vorliegend dahinstehen, ob den übrigen Möbeln der Klägerin, die den Designanmeldungen zugrunde liegen, wettbewerbliche Eigenart zukommt, da es insoweit jedenfalls an einer Nachahmung fehlt. Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz knüpft in sämtlichen Varianten des § 4 Nr. 9 lit. a bis c UWG an die wettbewerbsrechtlich unlautere Übernahme des fremden Leistungsergebnisses an (BGH GRUR 2008, 1115 Rn. 26 - ICON). Bei einer selbstständigen Entwicklung ist daher eine Nachahmung schon begrifflich ausgeschlossen (BGH, a. a. O. Rn. 24.) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit kommt es auf die Gesamtwirkung der sich gegenüberstehenden Produkte an (BGH, GRUR 2002, 629, 632 - Blendsegel; GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen; GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen). Der Verkehr nimmt ein Produkt in seiner Gesamtheit wahr, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 39 - LIKEaBIKE). Dabei ist zu prüfen, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die wettbewerbliche Eigenart des Produkts ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (BGH, GRUR 1999, 923 - Tele-Info-CD; BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 32 - Handtaschen).
341Im Falle des offenen Regals, X Artikelnummer …28, und des Tischsets, X Artikelnummer …74, scheitert eine Nachahmung folglich bereits an dem einer Übernahme des klägerischen Leistungserzeugnisses entgegenstehenden Vorhandensein entsprechender Gestaltungen im vorbekannten Sortiment der Beklagten. Wie ausgeführt, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagten das im Anlagenkonvolut BB wiedergegebenen Regal KI 09 und das Tischset der Firma K., Bl. 206 d. GA., bereits im Juni 2006 geordert hatten, die mit den angegriffenen Erzeugnissen von unerheblichen Nebensächlichkeiten abgesehen übereinstimmen. Auf die Ausführungen in Ziffer 3.6.6. und Ziffer 3.6.14. wird Bezug genommen.
342Bei den übrigen Produkten ist Gesamtwirkung eine andere. Wie generell im Bereich Wettbewerbsrechts ist insoweit auf das Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, das der Senat als Teil der angesprochen Verkehrskreise selbst beurteilen kann (BGH, GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft). Das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers ist vordergründiger, als das des informierten Benutzers. Auch wenn es bei der Beurteilung der Herkunftstäuschung erfahrungsgemäß weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte ankommt (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 41 - LIKEaBIKE), kann für den Durchschnittsverbraucher das Vorhandensein oder Fehlen bestimmter Elemente entscheidend sein, wenn die hierdurch begründete Abweichung eine nicht unerhebliche ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 34 - Handtaschen).
343Eine solche nicht unerhebliche Abweichung begründet in den Augen des Durchschnittsverbrauchers das Fehlen der halbmondförmigen Eingriffe bei den Erzeugnissen X Artikelnummer …19, …90, …93 und ….92 Die Gesamtwirkung der klägerischen Produkte, die in den Designs …3-5, …4-25, …4-1 und …4-9 verkörpert sind, wird maßgeblich von den halbmondförmigen Eingriffen geprägt. Hierdurch nicht nur die Front optisch aufgebrochen, die Öffnungen erlauben auch einen Blick in die geschlossene Schublade. Die Entscheidung für einen derartigen Eingriff wird daher bewusst getroffen; es handelt sich um ein für die Kaufentscheidung zentrales Element, das allein einer Entscheidung für dieses Produkt entgegenstehen kann. Dass der Eingriff das prägende, ihre Möbel in den Augen des Verkehrs von denen anderer Anbieter unterscheidende Gestaltungselement ist, zeigt im Übrigen auch die Entscheidung der Klägerin für „H“ als Name für ihre Möbelkollektion. Ein Erzeugnis ohne diese Halbmonde wird der Verkehr als ein völlig anderes Produkt betrachten. Im Übrigen unterscheiden sich die Erzeugnisse X Artikelnummer …90, …93 und …92 auch noch in anderen Punkten erheblich von den klägerischen, die ihnen ebenfalls ein anderes Gepräge verleihen. Auf die Ausführungen in den Ziffern 3.6.4, 3.6.5. und 3.6.8. wird verwiesen.
344Der Couchtisch X Artikelnummer …57 unterscheidet sich - wie bereits in Ziffer 3.6.3. erörtert - ohnehin ganz grundsätzlich von dem klägerischen Produkt, welches in dem Design …4-21 verkörpert ist. Auch für den Durchschnittsverbraucher ist ein massiven Kanthölzern gefertigter Couchtisch etwas vollkommen Anderes, als der konventionell gestaltete, gewöhnlich wirkende Tisch der Beklagten. Die Ähnlichkeit dieser Erzeugnisse ist auf die Zugehörigkeit zur Kategorie quadratischer Couchtische beschränkt.
345Gleiches gilt für den Stuhl X Artikelnummer …93, der sich auch den Augen des Verkehrs ganz deutlich von dem dem Design …4-12 entsprechenden Produkt der Klägerin unterscheidet. Auf die Ausführungen in Ziffer 3.6.9. wird verwiesen. Auch dem Durchschnittsverbraucher bleibt es als prägend in Erinnerung, wenn die Sitzfläche nicht aus einer durchgehenden Platte besteht, sondern diese von Kanthölzern eingefasst und die Ecken von den die Sitzfläche durchstoßenden Stuhlbeinen gebildet wird. Gerade der Blick auf die die Platte durchstoßenden Stuhlbeine, die keinen Längs-, sondern einen Querschnitt des Holzes - das Hirnholz - zeigen, bleibt im Gedächtnis.
346Auch beim Vitrinenschrank X Artikel Nummer …78 ist die Gesamtwirkung eine anderer als bei dem klägerischen Produkt, das in dem Design …7-1 verkörpert ist. Für den Durchschnittsverbraucher zeichnet sich das klägerische Produkt durch seine urwüchsig-robuste Gestaltung auf, die er beim angegriffenen Erzeugnis nicht wiederfindet. Zudem wird ihm auch die Untergliederung der Fronttüre nicht entgehen, die ihn an ein Sprossenfenster erinnert. Auch insoweit kann auf die Ausführungen in Ziffer 3.6.19. verwiesen werden.
347Soweit sich die Klägerin erstinstanzlich zudem auf eine wettbewerbsrechtlich unlautere Nachahmung in Gestalt einer gezielten Behinderung berufen hat (vgl. hierzu Köhler/ Bornkamm, UWG, 33. Aufl. § 4 Rnrn. 9.63 ff), scheitert auch diese am Fehlen einer Nachahmung, die Voraussetzung für alle Tatbestande des § 4 Nr. 9 UWG ist.
348In Ermangelung einer Verletzungshandlung ist auch für die auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützten Nebenansprüche kein Raum.
3498. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Der Senat entnimmt § 92 Abs. 1 ZPO einen gewissen Vorrang der Aufhebung der Kosten gegeneinander. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
352Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 700.000,00 Euro festgesetzt, von denen in Übereinstimmung mit der landgerichtlichen Festsetzung 400.000,00 Euro auf die Klage und 300.000,00 Euro auf die Widerklage entfallen.