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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 160/14

Datum:
24.03.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 160/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0324.I20U160.14.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.08.2014 (34 O 41/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung vom 29.04.2014 bleibt aufrechterhalten, soweit es dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr für das Behandlungsverfahren „Manuelle Therapie“ und/oder für ein sogenanntes „KISS-Syndrom“ zu werben:

2.„Funktionsstörungen der Gelenke können auch schon im Säuglingsalter vorhanden sein, zum Beispiel als Folge eines Geburtstraumas. Hier dient die Manuelle Therapie zum einen als diagnostisches Hilfsmittel und ggf. als schnelle und schonende Behandlungsmaßnahme.“,

3.„Auch im Kindes und Jugendalter entstehen infolge des Wachstums Funktionsstörungen, welche im Rahmen der Manuellen Therapie gut behandelt werden können.“,

jeweils wenn dies geschieht wie in der Anlage A4 wiedergegeben.

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 29.04.2014 aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass vom 23.04.2014 zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz hat der Antragsteller 1/3 und der Antragsgegner 2/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsgegner alleine zu tragen.

 
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