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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 106/15

Datum:
07.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-20 U 106/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:1207.I20U106.15.00
 
Tenor:

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf legt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Auslegung von Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (Abl. L 169 S. 1; zukünftig: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vor:

Sind Art. 1 Abs. 2 lit. f), Art. 11, Anhang I 13 und Anhang VII 3. letzter Spiegelstrich so auszulegen, dass der Vertrieb eines Medizinprodukts der Klasse I, welches vom Hersteller einem Konformitätsbewertungsverfahren unterworfen und rechtmäßig mit dem CE-Kennzeichen versehen wurde, ein weiteres Konformitätsbewertungsverfahren notwendig macht, wenn die Angaben zur Pharmazentralnummer auf der Außenverpackung des Medizinprodukts überklebt wurden, der Aufkleber Angaben zum Einführer und eine ihm zugeordnete Pharmazentralnummer enthalten und die übrigen Angaben sichtbar bleiben?

 

Gründe

1
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7
8 9 10 11 12 13
 

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