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Die Beschwerde des Klägers vom 27.08.2015 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 25.08.2015 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2Die Beschwerde des Klägers richtet sich ohne Erfolg gegen die Auferlegung einer besonderen Gebühr nach § 38 GKG.
3I.
4Der Klägervertreter hatte im Termin vom 29.07.2015 keinen Antrag gestellt, weil sein im Termin ergänzter und von der Beklagten bestrittener Vortrag ansonsten der Verspätung unterlegen hätte („Flucht in die Säumnis“).
5Mit Beschluss vom 25.08.2015 hat das Landgericht daraufhin dem Kläger eine besondere Gebühr in Höhe einer vollen Gebühr nach § 38 GKG auferlegt (Bl. 230 ff. GA). Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Beschwerde des Klägers.
6II.
7Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
8Zur Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung und den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Bezug genommen. Die Auferlegung der Gebühr nach § 38 GKG wurde darin ausführlich und nachvollziehbar begründet.
9Mit der Frage, ob die Verzögerungsgebühr auch bei der „Flucht in die Säumnis“ gilt, hat sich das OLG Düsseldorf in der Entscheidung vom 12.02.2015 (Az.: I-6 W 1/15) ausführlich auseinandergesetzt. Der Senat schließt sich insoweit aufgrund der überzeugenden Begründung des 6. Zivilsenats der herrschenden Meinung an.
10Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Verschulden des Klägervertreters (Übersehen des gerichtlichen Hinweises darauf, dass das Vorbringen zur Beseitigung der Vorschäden bislang unsubstantiiert ist, Bl. 178 R GA) hat dieser nicht in Abrede gestellt.
11Soweit von dem Kläger die volle Gebühr von 1,0 für überhöht erachtet wird, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei der Höhe ein Ermessen hat, welches nur beschränkt nachprüfbar ist (Zimmermann in Binz u.a., GKG, 3. Aufl. 2014, § 38 Rn. 13). Darüber hinaus ist der Gebührensatz von 1,0 die Regel, eine Ermäßigung ist die Ausnahme (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2015 – I-6 W 1/15 m.w.N.). Als völlig geringfügig ist das Verschulden im Übrigen nicht zu bewerten. Der Hinweis des Landgerichts war deutlich erkennbar und klar formuliert. Hierauf nicht zu reagieren und dies lediglich damit zu erklären, man habe den Hinweis „übersehen“, stellt kein derart geringfügiges Verschulden dar, welches die Ermäßigung der Gebühr rechtfertigen würde.
12III.
13Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69, 66 Abs. 8 GKG.
14Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 222,00 €
15Düsseldorf, 27.11.2015
161. Zivilsenat
17XXX Richter am Landgericht als Einzelrichter |