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Die Berufung des Klägers gegen das am 31. März 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens – einschließlich der durch die Nebenintervention der Beklagten zu 2. verursachten Kosten – werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2I.
3Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.
4Aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen ist bereits die Aktivlegitimation des Klägers zweifelhaft. Letztlich kann aber die Richtigkeit des tragenden Arguments des Landgerichts dahinstehen, der darlegungsbelastete Kläger habe seine Eigentümerstellung nicht substantiiert dargetan. Darüber hinaus braucht die Streitfrage nicht abschließend entschieden zu werden, ob dem Kollisionsereignis vom 30. Januar 2010 entsprechend der Behauptung der Beklagten zu 2. eine Unfallmanipulationsabsprache zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. zugrunde liegt.
5Die erfolgreiche Durchsetzung der Klageforderung scheitert im Ergebnis jedenfalls daran, dass der Kläger nicht schlüssig darzulegen vermag, dass die streitgegenständlichen Fahrzeugschäden in Höhe von 9.441,32 € netto auf das Kollisionsereignis vom 30. Januar 2010 zurückzuführen sein sollen. Es ist aufgrund des zu den Akten gelangten Lichtbildmaterials von den an der rechten Seite des Pkw Mercedes-Benz S 400 – CDI eingetretenen Beeinträchtigungen offenkundig, dass diese entgegen der Behauptung des Klägers nicht sämtlich ihre Ursache in dem fraglichen Anstoß durch den Pkw Opel Astra haben können. Eine allenfalls feststellbare Teilkompatibilität lässt wegen des Vorhandenseins nicht beseitigter und teilüberdeckter Vorschäden an der rechten Fahrzeugseite auch nicht die Feststellung eines abgrenzbaren unfallbedingten Teilschadens zu. Hinzu kommt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug an anderen Stellen von zahlreichen Vorschadensereignissen betroffen war, deren ordnungsgemäße Instandsetzung sich nicht feststellen lässt. Bezüglich eines im Jahre 2007 eingetretenen massiven Frontschadens beruft sich der Kläger der Wahrheit zuwider auf völlige Unkenntnis.
6Der durch den Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige XXX hat für die Fertigung des Gutachtens vom 3. Februar 2010 ohne eigene Sachprüfung einfach die Richtigkeit der Angabe des Klägers unterstellt, die zahlreichen Vorschäden seien ordnungsgemäß repariert worden. Aus diesem Grund bietet auch die gutachterliche Stellungnahme mit den Wiederbeschaffungs- und Restwertangaben einschließlich der Bezifferung der Reparaturkosten für die Beseitigung der ohnehin nur teilkompatiblen Beeinträchtigungen keine taugliche Grundlage für die Quantifizierung irgendeines ersatzfähigen Fahrzeugschadens. Die Klage muss daher in voller Höhe einschließlich der Kosten für die Erstellung des Gutachtens XXX, das aus durch den Kläger zu vertretenden Gründen für die Bestimmung eines ersatzfähigen Fahrzeugschadens unbrauchbar ist, der Abweisung unterliegen.
7Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
8I.
9Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 152, 254, 258). Derartige Zweifel sind hinsichtlich der Richtigkeit der klageabweisenden Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis nicht gegeben. Allerdings sieht sich der Senat veranlasst, über den Begründungsumfang im angefochtenen Urteil hinaus auf ein Argument abzustellen, aufgrund dessen sich jenseits aller Zweifel bezüglich der Aktivlegitimation des Klägers und der Authentizität des streitigen Kollisionsereignisses zwingend die Richtigkeit der klageabweisenden Entscheidung ergibt. Es ist dies der von beiden Beklagten erhobene Einwand der fehlenden Kompatibilität aller klagegegenständlichen Schäden an der Beifahrerseite des Pkw Mercedes-Benz S 400 CDI.
10Unabhängig davon ist das Fahrzeug aufgrund mehrerer Altunfälle von einer massiven Vorschadensproblematik betroffen. Aufgrund dieser ist in Frage zu stellen, ob infolge des Schadensereignisses vom 30. Januar 2010 wirtschaftlich überhaupt noch ein Reparaturschadensfall eintreten konnte oder ob nicht auf Totalschadensbasis hätte abgerechnet werden müssen. Die diversen Altschäden sind im Gutachten XXX nicht angemessen berücksichtigt, weil der Kfz-Sachverständige sich allein auf die Instandsetzungsangaben des Klägers in Verbindung mit einer äußerlichen Inaugenscheinnahme des Unfallfahrzeugs verlassen hat. Deswegen geben u.a. auch die gutachterlich ausgewiesenen Angaben zum Wiederbeschaffungs- und Restwert des Fahrzeugs keine geeignete Grundlage für die Ermittlung eines ersatzfähigen (Mindest)Schadens ab.
11II.
121 )
13Nachdem die Mutter des Klägers, Frau XXX, in dem Verfahren 1 O 174/10 LG Düsseldorf bzw. I-1 U 10/11 und I-1 U 141/12 OLG Düsseldorf fast drei Jahre lang über vier Rechtszüge hinweg erfolglos die Behauptung aufgestellt hatte, Eigentümerin des Pkw Mercedes-Benz S 400 CDI mit dem Kennzeichen XXX zu sein, trägt nunmehr nach der rechtskräftigen Klageabweisung mangels des Nachweises einer Eigentümerstellung der vormaligen Klägerin der Kläger streitig vor, er sei von vornherein Eigentümer und Halter des Wagens gewesen. Die Schlüssigkeit und Richtigkeit dieser Behauptung erscheint von vornherein zweifelhaft. Dies nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der Kläger auch in der Berufungsinstanz keine konkreten Angaben zu dem behaupteten Erwerb von einem unbekannten Voreigentümer im Wege eines Kaufvertrages macht.
142 )
15Nicht plausibel ist der Erklärungsversuch, es könne sich „der Kläger naturgemäß nicht mehr konkret daran erinnern, von wem er wann das streitgegenständliche Fahrzeug erworben“ habe (Bl. 228 d.A.). Unterstellt man die Richtigkeit der Wiederbeschaffungswertangabe im Kfz-Schadensgutachten XXX vom 3. Februar 2010
16( 12.800 € differenzbesteuert ), kann der fragliche Fahrzeugkauf nicht als ein Alltagsgeschäft angesehen werden, dessen Einzelheiten mangels jeglicher Vertragsunterlage alsbald in Vergessenheit geraten. Insbesondere im Hinblick darauf, dass in dem bezeichneten Vorverfahren die Eigentümerstellung der damaligen Klägerin XXX der zentrale Streitpunkt während einer fast dreijährigen Verfahrensdauer war, hätte für den jetzigen Kläger nichts näher gelegen, als nach der erstinstanzlichen klageabweisenden Entscheidung des Landgerichts wegen des fehlenden Nachweises einer Aktivlegitimation seiner Mutter im Falle der unterstellten Richtigkeit seiner jetzigen Eigentumsbehauptung den Prozessvortrag der damaligen Klägerin zur dinglichen Berechtigung richtig zu stellen. Allein schon aufgrund der Datumsangabe im Zusammenhang mit der Eintragung der Klägerin als Fahrzeughalterin in der Zulassungsbescheinigung Teil I wäre es möglich gewesen, das Datum des angeblichen käuflichen Erwerbs zurückzuverfolgen und die Einzelheiten des angeblichen Eigentumserwerbs durch den Kläger zu rekapitulieren.
173 )
18Nicht zwingend ist das Argument des Klägers, es müsse entweder die vormalige Klägerin Fatime Islami oder er als ihr Sohn Eigentümer des streitigen Fahrzeuges sein und da der erste Fall nach der rechtskräftigen Entscheidung in dem Vorprozess 12 O 65/13 LG Duisburg ausgeschlossen sei, müsse konsequenterweise er als der dinglich Berechtigte angesehen werden. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Herkunft des Pkw Mercedes-Benz S 400 CDI gänzlich ungeklärt ist. Es sind Gründe denkbar, die den Kläger dazu veranlassen könnten, sich bezüglich der Mitteilung der Einzelheiten des Fahrzeugserwerbs bedeckt zu halten. Es muss dabei noch nicht einmal die Eventualität in Betracht gezogen werden, dass es sich bei dem fraglichen Pkw um ein gestohlenes Fahrzeug handeln könnte. Denkbar ist auch die Möglichkeit, dass der Wagen wegen eines finanzierten Kaufs in fremdem Sicherungseigentum steht oder dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelt.
194 )
20Zu Gunsten des Klägers ist auch nicht die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB einschlägig. Seinem Vortrag zufolge hatte nicht er am Schadenstag das Fahrzeug vor dem Haus XXXstraße 65 in XXX für einen gemeinsamen Bordellbesuch als Fahrer abgestellt, sondern sein Bruder, der Zeuge XXX.
21Zwar hat der Senat in seinem am 19. März 2013 zu dem Az.: I-1 U 141/12 verkündeten Berufungsurteil, mit welchem das Rechtsmittel der damaligen Klägerin zurückgewiesen worden ist, u.a. ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im erstinstanzlichen Termin vom 29. März 2012 sei der damalige Zeuge und jetzige Kläger XXX Eigentümer des Pkw Opel Astra (richtig: des Pkw Mercedes-Benz S 400 CDI). Diese Feststellung kann der Kläger indes aus mehreren Gründen nicht für eine hinreichende Darlegung seiner streitigen Eigentümerstellung und erst recht nicht für deren Nachweis heranziehen.
22a )
23Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die angeführte Begründung der vormaligen Rechtsmittelentscheidung des Senats nicht an der Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung des Landgerichts vom 26. April 2012 zu dem Az.: 1 O 174/10 in Verbindung in dem die Berufung zurückweisenden Urteil des Senats partizipiert. Rechtskräftig festgestellt ist nur, dass der vormaligen Klägerin nicht der Nachweis ihrer behaupteten Eigentümerstellung gelungen ist. Der Kläger war an dem vorangegangenen Erkenntnisverfahren lediglich als Zeuge beteiligt, so dass die rechtskräftige klageabweisende Entscheidung in Bezug auf ihn als die im vorliegenden Verfahren klagende Partei weder eine formelle noch eine materielle Rechtskraft entfaltet.
24b )
25Der Begründung im Rahmen der Beweiswürdigung im früheren Senatsurteil kann auch nicht die Bedeutung eines Indizes für die Feststellung einer Eigentümerstellung des Klägers in Bezug auf den Pkw Mercedes-Benz S 400 CDI beigemessen werden. Denn die Ausführung des Senats zu einer Eigentümerstellung beruhte maßgeblich auf den Angaben, die der Kläger als Zeuge in dem Verfahren 1 O 174/10 anlässlich seiner Vernehmung durch das Landgericht im Termin vom 29. März 2012 gemacht hatte. Seinerzeit hatte das Landgericht Veranlassung, in eine Beweisaufnahme über das streitige Eigentum der vormaligen Klägerin an dem Fahrzeug einzutreten, da sie immerhin als Halterin in der Zulassungsbescheinigung I eingetragen war und sie als Auftraggeberin aus dem Kfz-Schadensgutachten XXX vom 3. Februar 2010 hervorging. Im Termin vom 29. März 2012 hatte der Kläger bekundet, seine Mutter sei nur um eines Versicherungskostenvorteils willen als Fahrzeughalterin eingetragen worden, während er der Eigentümer sei und alle laufenden Kosten für den Betrieb und den Unterhalt zahle (Bl. 209, 210 d.A.). Die Richtigkeit der nunmehr durch den Kläger als Partei behauptete Eigentümerstellung kann nicht zwingend aus den Bekundungen abgeleitet werden, die er bei seiner Befragung als Zeuge durch das Landgericht in dem Vorverfahren gemacht hatte. Dies nicht zuletzt im Hinblick auf die Tatsache, dass er bei seiner früheren Vernehmung ebenfalls nicht dargelegt hatte, auf welche Weise er das Eigentum an dem Wagen erlangt haben will. Die durch ihn und durch seinen ebenfalls zeugenschaftlich vernommenen Bruder XXX bekundete Tatsache, dass der Kläger alle laufenden Kosten für den Betrieb und den Unterhalt des Wagens trägt, stellt ebenfalls kein ausreichendes Indiz für die Feststellung der streitigen dinglichen Berechtigung des Klägers dar. Auch bezogen auf ein Fahrzeug, an welchem der Kläger, aus welchen Gründen auch immer, kein Eigentum erwerben konnte, besagt die Übernahme der laufenden Kosten nichts über seine dingliche Berechtigung.
26III.
27Selbst wenn man jedoch zugunsten des Klägers die Richtigkeit seiner Eigentumsbehauptung unterstellt oder man von der Annahme ausgeht, dass er zum Kollisionszeitpunkt zumindest berechtigter Besitzer des Wagens war, der befugt ist, den Fahrzeugschaden als sogenannten Haftungsschaden geltend zu machen (vgl. dazu Palandt/Sprau, Kommentar zum BGB, 73. Aufl., § 823, Rdnr. 13 mit Hinweis auf BGH VersR 1976, 943 sowie BGH VersR 1981, 161), begegnet die erfolgreiche Durchsetzung der Klageforderung im Hinblick auf den seitens der Beklagten zu 2. erhobenen Unfallmanipulationseinwand erheblichen Bedenken. Sie hat bereits in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12. Februar 2012 eine Anzahl gewichtiger Unfallmanipulationsindizien angeführt, welche gegen die Annahme eines authentischen Unfallereignisses sprechen (Bl. 122 ff. d.A.). Der Senat hatte bereits in seinem am 19. März 2013 zu dem Az.: I-1 U 141/12 verkündeten zweiten Berufungsurteil zu Beginn der Entscheidungsgründe darauf hingewiesen, dass die Annahme eines realen Unfallereignisses aus mehreren Gründen zweifelhaft erscheint (Bl. 2 UA; Bl. 312 R BeiA). Diese Zweifel bestehen fort, auch wenn das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auf den Unfallmanipulationseinwand der Beklagten zu 1. nicht mehr eingegangen ist.
281 )
29Die Beschädigung eines am Straßenrand äußerlich ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeuges durch den Pkw eines unachtsam „entlangschrammenden“ Schädigers ist eines der häufigsten Schadensmuster, welches bei gestellten Unfallereignisses Verwendung findet. Die Manipulationsplanung ist ohne große fahrtechnische Schwierigkeiten in die Tat umzusetzen. Es soll eine Unfallsituation präsentiert werden, bei der wegen der vermeintlich eindeutigen Sach- und Rechtslage die volle Anspruchsberechtigung des angeblich Geschädigten außer Zweifel stehen soll. Ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallmitteilung hat der Beklagte zu 1. ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35 € akzeptiert, so dass davon auszugehen ist, dass er seine angebliche Alleinverantwortlichkeit an Ort und Stelle eingestanden hat. Typischerweise stellt sich das fragliche Geschehen als ein Schadensfall dar, der sich in der Dunkelheit ohne die Anwesenheit von Zeugen zugetragen haben soll.
302 )
31Indiziell für die Annahme eines gestellten Unfallereignisses spricht auch der Wagentyp, der auf Seiten des vermeintlich Geschädigten Verwendung gefunden hat. Es handelt sich um ein in die Jahre gekommenes Fahrzeug der Luxusklasse, das zum Zeitpunkt des fraglichen Geschehens bereits eine Laufleistung von über 209.000 km hatte und dessen Instandsetzung in einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechend dem Schadensgutachten XXX vom 3. Februar 2010 mit dem erheblichen Instandsetzungsaufwand von 11.235,17 € netto verbunden gewesen sein soll. Nach der Berufsangabe, die der Kläger bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in dem Vorverfahren anlässlich seiner Vernehmung im Termin vom 29. März 2012 gemacht hatte, ist er von Beruf Karosserie- und Fahrzeugbauer (Bl. 208 d.A.). Eine Instandsetzung des Fahrzeugschadens ist ihm deshalb in Eigenregie – möglicherweise beschränkt auf eine nur oberflächliche Wiederherstellung – zu einem deutlich geringeren Kostenwand möglich als gutachterlich ausgewiesen. Stimmig dazu ist die Abrechnung des Fahrzeugschadens auf Gutachtenbasis. Dem Umstand, dass das Fahrzeug von zahlreichen Vorschadensereignissen betroffen ist, kommt – wie noch darzulegen sein wird – im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit der Feststellung eines ersatzfähigen Fahrzeugschadens eine streitentscheidende Bedeutung zu.
323 )
33Unfallmanipulationstypisch ist darüber hinaus das durch den Beklagten zu 1. gesteuerte Fahrzeug. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten zu 2. handelte es sich um einen wertlosen, etwa 18 Jahre alten Pkw Opel Astra, dessen Beschädigung keinen nennenswerten wirtschaftlichen Nachteil mehr mit sich brachte. Dem streitigen Vorbringen der Beklagten zu 2. zufolge soll der Wagen erst weniger als einen Monat vor dem fraglichen Geschehen, nämlich am 6. Januar 2010, bei ihr versichert worden sein (Bl. 62 d.A.).
344 )
35In das Bild eines kollusiv abgesprochenen Schadensereignisses passen ebenfalls die seitens der Beklagten zu 2. unwidersprochen vorgetragenen beengten finanziellen Verhältnisse des Beklagten zu 1. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt mit Hartz IV-Leistungen; am 6. September 2008 hatte er die Eidesstattliche Versicherung abgegeben (Bl. 62 d.A.).
365 )
37Zwar soll es sich dem Prozessvortrag des Beklagten zu 1. zufolge bei dem streitigen Schadensereignis um ein zufälliges Schadensereignis im Straßenverkehr gehandelt haben. Er behauptet, auf schnee- und matschglatter Fahrbahn ins Rutschen geraten und sodann auf der Einbahnstraße gegen den linksseitig abgestellten Pkw WES-RI 87 gestoßen zu sein (Bl. 112 d.A.). Eine Geständniswirkung im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO kann diesem Vortrag indes nicht beigemessen werden. Denn das Gericht kann ein geständiges Vorbringen unbeachtet lassen, wenn es aus dem Gesamtergebnis der Verhandlung die Überzeugung gewinnt, dass ein betrügerisches Vorgehen zum Nachteil eines Dritten – insbesondere eines Haftpflichtversicherers – vorliegt (Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 288, Rdnrn. 3b und 7 mit Hinweis auf BGH VersR 1970, 826, 827).
38IV.
39Im Ergebnis kann allerdings auch die Tatsachenfrage offenbleiben, ob sich das Schadensereignis vom 30. Januar 2010 als ein Fall der Unfallmanipulation darstellt oder nicht. Die Begründetheit der Klageforderung scheitert im Ergebnis jedenfalls daran, dass die Höhe des ersatzfähigen Fahrzeugschadens nicht schlüssig dargelegt ist. In Anbetracht der Vorschadensproblematik kann auch dann kein abgrenzbarer unfallbedingter Mindestschaden als Grundlage für eine berechtigte Ersatzforderung des Klägers festgestellt werden, wenn man das Schätzungsermessen nach Maßgabe des § 287 Abs. 1 ZPO bemüht.
401 )
41Der Prozessvortrag der Beklagten zu 1. und 2. stimmt auffälligerweise insoweit überein, als beide Parteien die vollständige Kompatibilität der Fahrzeugschäden auf der rechten Seite des Pkw Mercedes-Benz S 400 CDI nach Maßgabe des Gutachtens XXX vom 3. Februar 2010 bezogen auf den Anstoß durch den Pkw Opel Astra in Abrede stellen. Der Beklagte zu 1. meint, es sei durch den Zusammenprall nicht die gesamte rechte Fahrzeugseite in Mitleidenschaft gezogen worden, sondern der Kollisionskontakt habe frühestens in Höhe der Beifahrertür des gegnerischen Pkw eingesetzt (Bl. 112 d.A.). Die Beklagte zu 2. hat die Kompatibilitätsfrage privatgutachterlich überprüfen lassen und ist aufgrund der Stellungnahme des Sachverständigen XXX vom 16. März 2010 zu dem Ergebnis gelangt, es passten zumindest nicht alle Schäden an der Beifahrerseite zu der behaupteten Kollision (Bl. 124 d.A.). Die Richtigkeit dieser Feststellung drängt sich aufgrund der umfassend bildlich gesicherten Fahrzeugschäden auf.
42a )
43Danach können zwar die horizontal verlaufenden Kontaktspuren zwischen den Radausschnitten, die bis knapp oberhalb der seitlichen Flankenschutzleiste reichen, anhand korrespondierender Schadenmerkmale zwanglos einem Anstoß des Opel Astra zugeordnet werden (S. 6 des Gutachtens, Bl. 131 d.A. in Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung Anlage A 16, Bl. 149 d.A.). Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich einer langgezogenen Kratzspur, die am vorderen rechten Radausschnitt einsetzt und sich auffälliger Weise entgegen der Fahrtrichtung in einer nach oben verlaufenden schrägen Linienführung bis zum hinteren Radausschnitt fortsetzt (vgl. die schematischen Zeichnungen Bl. 7 des Gutachtens; Bl. 132 d.A.). Der ohne weiteres nachvollziehbaren Erläuterung des Sachverständigen zufolge lässt sich dieses Schadensbild nur dadurch erklären, dass der Pkw Mercedes-Benz S 400 CDI zum Zeitpunkt des Anstoßes eine starke Abbremsung erfahren hat, die zu einer Absenkung der Fahrzeugfront bzw. zu einer Anhebung des Fahrzeughecks führte. Daraus ergab sich an der Flanke des Wagens nach Abbau der Bremsnickbewegung eine schräg verlaufende Spurzeichnung mit einer nach oben zeigenden Linienführung. Die Ausprägung der Spurzeichnung lässt der nachvollziehbaren Erläuterung des Sachverständigen gemäß auf einen Anstoß gegen eine Leitplanke oder gegen ein ähnliches langgestrecktes Objekt schließen (S. 7 des Gutachtens; Bl. 132 d.A.). Eine derartige Entstehung des Fahrzeugschadens kann indes nicht mit dem durch den Kläger behaupteten Unfallhergang in Übereinstimmung gebracht werden, wonach der Pkw Opel Astra gegen das am Straßenrand abgestellte klägerische Fahrzeug geprallt sein soll.
44b )
45Darüber hinaus zeigten sich nach der Fotodokumentation des Privatgutachters XXX am vorderen rechten Kotflügel hinter dem Radausschnitt diffuse, überwiegend vertikal verlaufende Kratzbeschädigungen (vgl. die Lichtbilder Bl. 5 des Gutachtens, Bl. 130 d.A. sowie in der Anlage A 5, Bl. 138 d.A.). Auch diese Vertikalbeeinträchtigungen passen nicht zu einem durch den Pkw Opel Astra verursachten langgezogenen Streifschaden mit eindeutig horizontaler Linienführung.
462 a )
47Die Ausführung des Privatsachverständigen lassen keinen anderen Rückschluss als denjenigen zu, dass die rechte Seite des Pkw Mercedes-Benz S 400 CDI großflächig von zumindest einem Altschaden betroffen war, welche durch die fragliche Streifkollision lediglich überlagert worden ist. Da sich jedoch die Altbeeinträchtigungen von den Neuschäden weder in technischer noch in rechnerischer Hinsicht voneinander trennen lassen, kann allein schon aus diesem Grund kein ersatzfähiger Fahrzeugschaden an der rechten Wagenseite ermittelt werden.
48b )
49Zwar folgt der Senat nicht der teilweise vertretenen Rechtsprechung, wonach dem Beschädigten im Falle der Existenz von Vorschäden auch für mit dem Unfallereignis kompatible Fahrzeugbeeinträchtigungen kein Ersatz zu leisten sei, weil sich aufgrund der Vorschäden nicht ausschließen lasse, dass auch die grundsätzlich kompatiblen Beeinträchtigungen durch das frühere Ereignis verursacht worden seien (so OLG Köln NZV 1999, 378; OLG Frankfurt ZfS 2005, 69; KG Schaden-Praxis 2008, 21). Denn die entscheidende Frage ist nicht die der Ausschließbarkeit der Entstehung kompatibler Schäden durch ein früheres Ereignis. Damit wird die Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO verkannt, wonach eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. Eine ursächliche Beteiligung des Fahrzeugs des Beklagten an den streitigen Beschädigungen muss danach deutlich wahrscheinlicher sein als das Gegenteil (ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 2. März 2010, Az.: I-1 U 111/09, Schaden-Praxis 2011, 114, Rdnr. 51 – zitiert nach juris; Urteil vom 16. April 2013, Az.: I-1 U 125/12 mit Hinweis auf Senat DAR 2008, 344, 345 sowie auf Eggert in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 4. Aufl., Teil 14, Rdnr. 11, dort mit Hinweis auf BGH NJW 1973, 1283).
50c )
51Allerdings ist der Geschädigte auch im Rahmen der zu seinen Gunsten einschlägigen Darlegungs- und Beweismaßerleichterungen des § 287 ZPO verpflichtet, geeignete Schätzgrundlagen, welche Anhaltspunkte für die Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten, beizubringen und zu beweisen. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte „völlig in der Luft hängen“ würde (BGH NJW 1984, 2216 sowie BGH NJW 1987, 909, 910). Dies gilt insbesondere für die Darlegung und den Nachweis, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Fehlt es an einer ausreichenden Schätzgrundlage und ist eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens – wie hier – aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge (ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 2. März 2010, Az.: I – 1 U 111/09 Rdnr. 52 – zitiert nach Juris mit Hinweis auf Senat Schaden-Praxis 1994, 239). Ein Geschädigter kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (Senat a.a.O.).
523 a )
53Es kommt ein weiterer Gesichtspunkt hinzu: Unstreitig war der PKW Mercedes-Benz S 400 CDI von drei Vorschadensereignissen betroffen, die im Gutachten XXX vom 3. Februar 2010 aufgeführt sind. Diese betrafen zwar nicht die rechte Fahrzeugseite, sondern sie hatten einen Seitenschaden hinten links, einen Frontschaden sowie einen Hinterachsschaden zum Gegenstand (Blatt 8 der Akte). Über den Frontschaden verhält sich das XXX-Gutachten vom 19. September 2007, welches eine erhebliche Stauchung des vorderen linken Kotflügels erkennen lässt und Instandsetzungskosten von 5.507,10 € mit der Erforderlichkeit von Vermessungs- und Spureinstellungsarbeiten ausweist (siehe Anlagenhefter). Folgt man der Darstellung des Klägers anlässlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in dem Verfahren 1 O 174/10 durch das Landgericht Düsseldorf am 29. März 2012, soll es einen weiteren Schaden am Kniestück des hinteren rechten Seitenteils anlässlich eines Parkplatzunfalls gegeben haben (Blatt 209, 210 Beiakte).
54b )
55Zwar soll es sich bei den drei erstgenannten Fahrzeugbeeinträchtigungen nach der Beschreibung im Gutachten XXX vom 3. Februar 2010 um reparierte Vorschäden handeln (Blatt 8 der Akte). Diese Angabe beruht jedoch nicht auf einer eigenen Untersuchungstätigkeit des Kfz-Sachverständigen nach einer Demontage oder Teildemontage des Fahrzeugs. Er hat vielmehr in seinem Gutachten klargestellt, er habe nur die optisch feststellbaren Schäden ermittelt, da der Wagen bei der Besichtigung nicht demontiert gewesen sei (Blatt 8 der Akte). Er hat sich darauf beschränkt, den Halter beziehungsweise Auftraggeber nach Vor- und Altschäden zu befragen und den so gewonnenen Erkenntnisstand zur Grundlage seiner gutachterlichen Schadenskalkulation zu machen (Blatt 8 der Akte). Soweit somit Vorschäden als repariert bezeichnet sind, beruht diese Festlegung allein auf den ihm erteilten Informationen, die er ungeprüft übernommen hat.
56c )
57Bei dieser Sachlage bildet das Kfz-Schadensgutachten XXX vom 3. Februar 2010 keine valide Grundlage für die Ermittlung irgendeines ersatzfähigen Fahrzeugschadens. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass entsprechend der gutachterlichen Beschreibung überhaupt ein Reparaturschadensfall mit einem Instandsetzungsaufwand von 9.441,32 € netto vorliegt, weil bezogen auf einen differenzbesteuerten Wiederbeschaffungswert von 12.800 € zu einem Bruttoreparaturkostenaufwand von 11.235,17 € das Verhältnis der Instandsetzungsaufwendungen zum Wiederbeschaffungswert 87,77 % ausmachen soll (Blatt 6 der Akte). Denn es lässt sich nicht feststellen, dass es zu einer vollständigen und fachgerechten Beseitigung der zahlreichen Vorschäden nach Maßgabe des jeweiligen Sachverständigen-Gutachtens gekommen ist. Da somit die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass es jeweils nur zu einer oberflächlichen Wiederherstellung gekommen ist, können zwangsläufig die durch den Sachverständigen aufgeführten Wiederbeschaffungswert- und Restwertangaben, die auf der ungeprüften Annahme einer vollständigen und fachgerechten Reparatur der zahlreichen Vorschäden beruhen, nicht zuverlässig sein. Folglich besteht die Eventualität, dass der Wiederbeschaffungswert deutlich geringer ist als durch den Sachverständigen angenommen. Deshalb lässt sich auch nicht ausschließen, dass mit dem letzten Schadensereignis vom 30. Januar 2010 ein wirtschaftlicher Totalschaden des Fahrzeugs einherging. Die betragsmäßige Quantifizierung eines solchen Totalschadens ist jedoch nicht möglich, weil aus den genannten Gründen die Wiederbeschaffungswert- und Restwertangaben des Sachverständigen förmlich „in der Luft hängen“.
58d )
59Werden bei einem Kraftfahrzeug nach einem Verkehrsunfall massive Vorschäden mit Schadensüberlagerungen festgestellt, so muss der Unfallgeschädigte zu der erforderlichen hinreichend substantiierten Begründung seines Ersatzbegehrens im Einzelnen spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der massiven Vorschäden durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (Senat, Urteil vom 2. März 2010, Az.: I – 1 U 111/09 Orientierungssatz 1 sowie Rdnr. 49 – jeweils zitiert nach Juris). An einem solchen Vortrag des Klägers fehlt es jedoch. Da er beruflich als Karosserie- und Fahrzeugbauer tätig ist, ist davon auszugehen, dass er die Beseitigung der Vorschäden in Eigenregie vorgenommen hat. Die Qualität der Instandsetzungsverrichtungen bleibt aber völlig offen.
60e )
61Wenn ein reparierter Vorschaden vorliegt, der den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs beeinflusst, treffen die klagende Partei besondere Darlegungs- und Beweispflichten nach dem Maßstab des § 286 ZPO. Denn ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und seine ggf. erfolgte Reparatur kann der aktuelle Wiederbeschaffungswert nicht bestimmt werden ( Nugel DAR 2011, 666, 668 mit Hinweis auf OLG Hamburg, Beschluss vom 6. Mai 2003, Az.: 14 U 12/03 ). Selbst wenn der Vorschaden sich auf einen anderen Schadensbereich als der angeblich neue Schaden bezieht, lässt sich ohne weitere Angaben ein erstattungsfähiger Fahrzeugschaden nicht feststellen (Nugel a.a.O., mit Hinweis auf LG Bremen NZV 2005, 529 ). Dann treffen den Geschädigten genau dieselben Anforderungen wie im Falle eines überlagerten Schadensbereichs und es ist sowohl der Umfang des wertbestimmenden Vorschadens wie auch seiner Reparatur genau darzulegen. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Geschädigten und vage Angaben, die durch Zeugenbeweis untermauert werden sollen, laufen auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus ( Nugel a.a.O. ).
624 )
63Zudem ist hervorzuheben, dass der Kläger bezüglich des Frontschadensfalls, über den sich das DEKRA-Gutachten vom 19. Februar 2007 mit einem Reparaturaufwand von 5.507,10 € netto verhält, nachweislich falsch vorträgt. Denn er stellt in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10. Februar 2014 die Behauptung auf, er könne „hinsichtlich des Unfallschadens vorne“ keine Angaben machen, da diese Beeinträchtigungen bereits bei dem Fahrzeugerwerb vorhanden gewesen sei (Blatt 91 der Akte). In Widerspruch dazu steht jedoch die Auftraggeberangabe im Gutachten, wonach der Auftrag telefonisch am 19. September 2007 durch einen „Herrn XXX“ erteilt wurde.
645 )
65Von der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ebenfalls nicht umfasst sind die Gebühren für die Erstellung des Gutachtens XXX vom 3. Februar 2010 in Höhe von 939,51 €. Das Gutachten ist aus den genannten Gründen für die Schadensermittlung unbrauchbar. Diese Unbrauchbarkeit hat der Kläger allein schon aufgrund der Tatsache zu vertreten, dass er bezüglich des zu begutachtenden Streifschadens vom 30. Januar 2010 gegenüber dem Sachverständigen verschwiegen hatte, dass durch diese Beeinträchtigung ein nicht beseitigter Altschaden überlagert wurde.
666 )
67Da sich im Ergebnis keine ersatzfähige unfallbedingte Vermögenseinbuße des Klägers feststellen lässt, hat er auch keinen Anspruch auf Ersatz der mit 30 € ohnehin zu hoch in Ansatz gebrachten Kostenpauschale.
68V.
69Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
70Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
71Der Gegenstandwert für den Berufungsrechtszug stellt sich auf 10.410,83 €.
72Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.