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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 149/11

Datum:
20.05.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 149/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0520.I18U149.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 31 O 48/10
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, I ZR 113/15
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.06.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 48/10) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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