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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 2/15

Datum:
18.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 2/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:1218.I16U2.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 4 O 83/14
Leitsätze:

1. Nimmt ein negativ bewerteter Arzt den Betreiber eines Internetportals zur Bewer¬tung von Ärzten und Angehörigen sonstiger Heilberufe (www.sanego.de) auf Unterlas¬sung der Veröffentlichung und Verbreitung von persönlichkeitsrechtsverletzen¬den Äußerungen eines Dritten in Anspruch, die die¬ser seiner (negativen) Bewertung über ein von dem Portalbetreiber vorgehaltenes Freitextfeld hinzugefügt hat, setzt eine unmittelbare Störerhaftung des Portalbetrei¬bers voraus, dass dieser sich den Textbeitrag des Dritten zu eigen ge¬macht hat, was bei einer unveränderten, wörtlichen Übernahme und Veröffentli¬chung des Textbeitrags zu verneinen ist. Eine vor der Veröffentlichung entweder ma¬nuell oder automatisiert durchgeführte Überprüfung des Texts auf in diesem ent¬haltene „Schimpfwörter“ bewirkt nicht, dass für andere Nutzer des Portals der Eindruck entsteht, dass sich der Portalbetreiber den Inhalt der Veröffentlichung zu eigen gemacht hat.

2. Eine mittelbare Störerhaftung des Portalbetreibers kommt grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn dieser von dem von einer negativen Äußerung oder Bewertung Betroffenen unterrichtet wird; erst dann trifft ihn eine Rechts- und Prüfpflicht, um zu¬künftig derartige Verletzungen zu verhindern. Als Hostprovider ist der Portalbetrei¬ber grundsätzlich nicht verpflichtet, (Text-) Beiträge vor der Veröffentli¬chung auf eventuelle Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Auch die berufliche Stel¬lung des Betroffenen als Arzt führt zu keiner anderen Bewertung, zumal die¬ser durch die beanstandeten negativen Äußerungen lediglich in der weniger schutz¬würdigen Sozialsphäre betroffen wird.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.11.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Az.: 4 O 83/14 - wird zurückgewiesen.

              Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vom Kläger zu tragen.

              Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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