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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 182/13

Datum:
02.10.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 182/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:1002.I16U182.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 13 O 249/12
Leitsätze:

1. Der Versicherung, die einem für sie gemäß § 92 HGB tätigen Versicherungsvertre¬ter für vertraglich konkret be¬nannte Bestandspflegeleistungen vorschüssig eine Bestandspflegeprovision zahlt, steht gegenüber dem Versicherungs¬vertreter ein zeitanteiliger (Provisions-) Rückforderungsan¬spruch zu, sofern der Versicherungsvertreter infolge kündigungsbedingter Einstellung seiner Tätigkeit (auch) keine Bestandspflegeleistungen mehr vornimmt, weil es sich bei der Bestandspflegeprovision um ein Tätigkeitsentgelt und nicht um eine Vermittlungs-vergütung handelt.

2. Der Rückgewähranspruch der Versicherung ergibt sich - auch ohne ausdrückliche ver-tragliche Regelung - unmittelbar aus dem zwischen der Versicherung und dem Versichervertreter geschlossenen (Agentur-) Vertrag; er folgt aus dem Rechtscharak¬ter der Vor¬schusszahlung, der eine Rück¬zahlungspflicht bei Nicht¬verdienen der Provision im¬manent ist. Für die Anwen¬dung bereicherungs¬rechtli¬cher (Rückzahlungs-) Ansprüche verbleibt inso¬fern kein Raum.

3. Die §§ 87a und 92 Abs. 4 HGB stehen dem Rückforderungsanspruch der Versiche¬rung nicht entgegen, da diese auf Bestandspflegeprovision keine Anwen¬dung finden.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.08.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düs-

seldorf - Az.: 13 O 249/12 - teilweise abgeändert und - wie folgt - neugefasst:

Der Beklagte wird auf den Hilfsantrag verurteilt, an die Klägerin € 30.832,61 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. seit dem 23.09.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz sind zu 28 % von der Klägerin und zu 72 % % von dem Beklagten zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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