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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 22/14

Datum:
29.01.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 22/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0129.I15U22.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 4/12
 
Tenor:

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 02.07.2013, Az. 4a O 4/12, abgeändert.

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

a)

ein elektronisches Leitsystem zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung, wobei das elektronische Leitsystem folgendes aufweist: mindestens ein erstes Stromkabel, das an mindestens einen ersten Signalgeber angeschlossen ist, mindestens ein Sensorsystem, das auf der automatischen Vorrichtung angeordnet ist, wobei das Sensorsystem mindestens ein magnetisches Feld erfasst, das über das Kabel übertragen wird und sich durch die Luft fortpflanzt, und ein verarbeitetes Signal an mindestens eine Antriebseinrichtung zum Bewegen der automatischen Vorrichtung bezüglich einer Oberfläche überträgt, wobei die Antriebseinrichtung auf der automatischen Vorrichtung angeordnet ist, wobei der erste Signalgeber durch das erste Kabel einen Strom überträgt, wobei sich der Strom während eines Teils der Zeit in einem Ruhezustand befindet, in dem er im Wesentlichen konstant ist, wobei der Ruhezustand periodisch von mindestens einem charakteristischen Stromimpuls unterbrochen wird, der zur Synchronisation des Sensorsystems dient, und wobei der erste Stromimpuls durch ein Stromkabel übertragen wird, das im Wesentlichen den Bereich abgrenzt, innerhalb dessen die automatische Vorrichtung arbeiten soll, und bei dem das Sensorsystem die Zeitintervalle synchronisiert, innerhalb derer es magnetische Felder anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses erfasst,

(Patentanspruch 40)

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

b)

Roboter-Rasenmäher, welche dazu geeignet sind, bei einem Verfahren zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung mittels eines elektronischen Leitsystems benutzt zu werden, wobei das elektronische Leitsystem folgendes aufweist: mindestens ein erstes Stromkabel, das an mindestens einen ersten Signalgeber angeschlossen ist, mindestens ein Sensorsystem, das auf der automatischen Vorrichtung angeordnet ist, wobei das Sensorsystem mindestens ein magnetisches Feld erfasst, das über das Kabel übertragen wird und sich durch die Luft fortpflanzt, und ein verarbeitetes Signal an mindestens eine Antriebseinrichtung zum Bewegen der automatischen Vorrichtung bezüglich einer Oberfläche überträgt, wobei die Antriebseinrichtung auf der automatischen Vorrichtung angeordnet ist, wobei der erste Signalgeber durch das erste Kabel einen Strom überträgt, wobei sich der Strom während eines Teils der Zeit in einem Ruhezustand befindet, in dem er im Wesentlichen konstant ist, wobei der Ruhezustand periodisch von mindestens einem charakteristischen Stromimpuls unterbrochen wird, und wobei der erste Stromimpuls durch ein Stromkabel übertragen wird, das im Wesentlichen den Bereich abgrenzt, innerhalb dessen die automatische Vorrichtung arbeiten soll, und wobei das Sensorsystem die Zeitintervalle synchronisiert, innerhalb derer es magnetische Felder anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses erfasst,

(Patentanspruch 1)

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

2.

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 16.06.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei

- die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 01.09.2008 anzugeben sind;

- zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.06.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei

- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger einem von der Klägerin zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und diesen ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.

die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 16.06.2007 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

II.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffern I. 1. a) und I. 1. b) bezeichneten und seit dem 16.06.2007 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;

2.

dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB Zinsen seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Kosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht zu zahlen.

III.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- Euro abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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