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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-12 W 19/14

Datum:
05.03.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-12 W 19/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0305.I12W19.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 2 O 109/14
Leitsätze:

I-12 W 19/14

Leitsatz

§ 93 ZPO

Ob der Schuldner eines Rückgewähranspruchs nach dem Anfechtungsgesetz allein durch die Vornahme des anfechtbaren Geschäfts Anlass zur Klageerhebung gege-

ben hat, muss stets aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Die Frage ist zu bejahen, wenn durch eine vorherige Aufforderung an den Anfechtungsgegner der Zweck der Anfechtung vereitelt werden könnte.

Das Vorliegen der Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 AnfG rechtfertigt in aller Regel die sofortige Klageerhebung. Ist der anfechtungsrecht-

liche Rückgewähranspruch gemäß § 11 Abs. 1 AnfG (hier: In Bezug auf eine an-

fechtbar begründete Grundschuld) bereits zu Gunsten des Gläubigers durch ein im Grundbuch eingetragenes Verfügungsverbot gesichert, muss der Anfechtungsgegner vor Klageerhebung zur Vermeidung der Kostenlast zur freiwilligen Erfüllung des

Rückgewähranspruchs aufgefordert werden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 01.09.2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: (bis zu) € 9.000.

 
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