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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-12 U 58/14

Datum:
12.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-12 U 58/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:1112.I12U58.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 10 O 36/14
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.09.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (10 O 36/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.820,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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