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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-12 U 39/14

Datum:
23.04.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-12 U 39/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0423.I12U39.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 4 O 398/13
Leitsätze:

I-12 U 39/14

Leitsatz

§ 140 Abs. 1 InsO

Ist zur Entstehung der Grundschuld – wie regelmäßig – deren rechtsgeschäftliche Bestellung erforderlich, bestimmt sich der Zeitpunkt, in dem die Anfechtungsvoraus-

setzungen vorliegen müssen, nicht nach § 140 Abs. 2 InsO, wenn die dingliche Einigung ausnahmsweise der Eintragung nachfolgt; vielmehr ist gemäß § 140

Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt der Einigung abzustellen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 05.06.2014 (4 O 398/13) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur Löschung der im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Oberhausen von S., Bl. X, 59/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück G1, groß 2 a 94 m², verbunden mit dem Sondereigentum an dem Ladenlokal I im Erdgeschoss mit Kellerraum Nr. 6 des Aufteilungsplans, in Abteilung III zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld i.H.v. 85.000 EUR zu erteilen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.569,05 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Zustimmung zur Löschung

- der im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Oberhausen von S., Bl. Y, 46/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück G 1, groß 2 a 94 m², verbunden mit dem Sondereigentum an dem Ladenlokal III im Erdgeschoss mit Kellerraum Nr. 8 des Aufteilungsplans, in Abteilung III zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld i.H.v. 45.000 EUR sowie

- der im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Oberhausen von S., Bl. Z, 62/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück G 1, groß 2 a 94 m², verbunden mit dem Sondereigentum an dem Ladenlokal IV im Erdgeschoss mit Kellerraum Nr. 9 des Aufteilungsplans, in Abteilung III zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld i.H.v. 60.000 EUR

zu erteilen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 95.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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