Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-12 U 18/15

Datum:
12.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-12 U 18/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:1112.I12U18.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 1 O 72/13
Leitsätze:

§ 155 Abs. 2 SGB V, §§ 133, 143 InsO

Macht eine Betriebskrankenkasse ihre Schließung oder Auflösung öffentlich bekannt und weist sie dabei zugleich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht hin, das entsteht, wenn Gläubiger ihre Forderungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung anmelden, kann daraus nur ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber unbekannten Gläubigern folgen. Alle bekannten Gläubiger müssen, unabhängig davon ob ihre Forderungen streitig oder unstreitig sind, über die Schließung oder Auflösung mit der Folge der Abwicklung individuell unterrichtet und zur Anmeldung ihrer Forderungen im Abwicklungsverfahren aufgefordert werden.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. März 2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.735,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte mit Ausnahme etwaiger durch die Wiedereinsetzung entstandener Kosten zu tragen; diese hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank