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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-12 U 13/15

Datum:
17.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-12 U 13/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:1217.I12U13.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 4 O 35/13
Leitsätze:

I-12 U 13/15

Leitsatz

§§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO analog, Art. 103d EGInsO analog

1. Wird die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen eines Gesellschafters ge-sicherte Forderung eines Darlehensgläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzver-fahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssi-cherheit befriedigt, kommt ein Erstattungsanspruch der Insolvenzmasse in entspre-chender Anwendung des § 143 Abs. 3 InsO in Betracht.

2. Der Anspruch setzt auch dann, wenn sowohl die Eröffnung des Insolvenzverfah-rens als auch die Befreiung des Bürgen von der Bürgschaft nach dem Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2008 erfolgt sind, voraus, dass die Bürgschaft eigenkapitaler-setzenden Charakter hatte, wenn der Bürge seine Gesellschafterstellung vor diesem Zeitpunkt innerhalb des letzten Jahres vor Insolvenzantragstellung verloren hat.

3. Der Verzicht des Gläubigers auf die Rechte aus der Bürgschaft innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantragstellung oder nach Insolvenzantragstellung steht auch nach Inkrafttreten des MoMiG einer Inanspruchnahme des Gesellschafter-Bürgen analog § 143 Abs. 3 InsO nicht entgegen.

 
Tenor:

Zur Vermeidung einer kosten- und zeitintensiven Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens regt der Senat an, den Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs unter Berücksichtigung des beiderseitigen Prozessrisikos, das der Senat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage mit 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Klägers bewertet, wie folgt zu beenden:

1.              Der Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag von 140.000 EUR. Damit sind alle Ansprüche aus dem der Klage zu Grunde liegenden Sachverhalt erledigt.

2.              Die Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Die Parteien können eine etwaige Zustimmung zu dem Vergleichsvorschlag bis zum 06.01.2016 erklären.

 
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