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1. Unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG liegt bei der Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung einer KG nicht vor, wenn diese ein Grundstück überträgt, das im Wesentlichen das einzige Vermögen der Gesellschaft darstellt.
2. Die Frage, ob der Zustimmungsbeschluss analog § 179a AktG beurkundungsbedürftig ist, ist höchstrichterlich nicht und erst recht nicht abschließend geklärt. Wenn der Notar eine schwierige, nicht höchstrichterlich abschließend geklärte Rechtsfrage unrichtig beurteilt, ist dies nicht als offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige Normen und damit nicht als unrichtige Sachbehandlung zu werten, die eine Kostenniederschlagung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG zur Folge hätte.
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen
G r ü n d e :
2I.
3Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
4Durch die Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung zum Abschluss des Kaufvertrages sind die von dem Notar mit Kostenrechnung vom 14. Januar 2014 in Rechnung gestellten Gebühren in der aus der Kostenrechnung ersichtlichen Höhe angefallen. Eine Nichterhebung der Gebühren käme nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen jedoch nicht vor.
5Eine Kostenniederschlagung gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG setzt eine offenkundig unrichtige Sachbehandlung voraus. Eine solche liegt vor, wenn dem Notar ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Senat, I-10 W 118/15, Beschluss vom 19. November 2015). Beides ist indes vorliegend nicht der Fall.
6Der veräußerte Grundbesitz war im Wesentlichen einziger Vermögensgegenstand der Kostenschuldnerin, so dass dessen Veräußerung ein so genanntes Grundlagengeschäft darstellte, für deren Abschluss eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung in analoger Anwendung des § 179a AktG grundsätzlich erforderlich war. Ob – entsprechend der Rechtsauffassung der Kostenschuldnerin – ein Zustimmungsbeschluss vorliegend ausnahmsweise im Hinblick auf die von der Kostenschuldnerin im Einzelnen dargelegte Personenidentität als bloße „Förmelei“ nicht erforderlich war, ist rechtlich ebenso zweifelhaft wie die Frage, ob ein Zustimmungsbeschluss analog § 179a AktG – so dieser erforderlich ist – auch formbedürftig ist, insbesondere der notariellen Beurkundung bedarf. Diese Frage ist höchstrichterlich nicht – erst recht nicht abschließend – geklärt. Selbst wenn der Notar vorliegend eine schwierige, nicht höchstrichterlich abschließend geklärte Rechtsfrage unrichtig beurteilt hätte, wäre dies nicht als offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige Normen und damit nicht als unrichtige Sachbehandlung zu werten, die eine Kostenniederschlagung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG zur Folge hätte (vgl. OLG Stuttgart, DNotZ 1986, 440; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 21 GNotKG Rn. 31).
7II.
8Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 84 FamFG.
9Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor.