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Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Februar 2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten zu 2. und 3. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
A.
2Der Kläger nimmt die Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. Beteiligungen AG wegen Beihilfe zur Untreue auf Schadensersatz in Anspruch. Die Insolvenzschuldnerin hat durch notarielle Verträge vom 31.11.2003 (Anlagen TW 9 und TW 10) sowie vom 8.11.2004 (Anlage TW 15) Beteiligungen an der d. AG mit Sitz in N. erworben und nach dem Vorbringen der Klägers hierauf Zahlungen in Höhe von 665.000 € bzw. 3.000.000 € erbracht; die Beklagten haben jenes Unternehmen durch Stellungnahmen vom 19.1.2004 (Anlage TW 8: Beklagter zu 1.) und vom 25.10.2004 (Anlage TW 14, Beklagter zu 2.) gutachterlich bewertet. Nach Auffassung des Klägers liegt dem Anteilserwerb eine Untreue des damaligen Vorstands der Insolvenzschuldnerin zugrunde, an der auch der durch die Veräußerungen vom 31.11.2003 begünstige N. Kaufmann S. als zentraler Entscheidungsträger beteiligt gewesen sei; er legt den Beklagten Beihilfe zu dieser Tat zur Last, weil ihre Gutachten überhöhte Wertansätze ausgewiesen hätten und dem Vorstand der Schuldnerin einen Erwerb der Anteile zu einem weit überhöhten Kaufpreis ermöglicht habe. Die Beklagten haben jegliche Tatbeteiligung in Abrede gestellt und sich zudem auf Verjährung berufen. Das sich (auch) auf diese Vorgänge erstreckende Ermittlungsverfahren richtet sich nicht gegen die Beklagten, da die Staatsanwaltschaft Düsseldorf eine strafrechtlich relevante Beteiligung nicht festzustellen vermochte. Wegen der näheren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstoffs sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3.4.2014 verwiesen (Bl. 1028 - 1033, 1096 GA).
3Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass nach dem Vortrag des Klägers in Verbindung mit den sich aus der strafrechtlichen Ermittlungsakte ergebenden Sachverhalten auch die Alleinaktionärin der Insolvenzschuldnerin an deren kriminellem Geschäftszweck beteiligt gewesen sei; dieses tatbestandsausschließende Einverständnis schließe sowohl eine Untreue im Sinne des § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB wie auch eine Haftung aus § 826 BGB aus. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 1019 - 1025 GA).
4Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Beklagten zu 1. und 2. beschränkte Berufung des Klägers, der unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens an seinem Klagebegehren festhält. Er beantragt der Sache nach
5die Beklagten zu 1. und 2. unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.000.000 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 29.12.2004 bis Rechtshängigkeit sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6Die Beklagten beantragen unter Auseinandersetzung mit dem Berufungsvortrag des Klägers unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags,
7die Berufung zurückzuweisen.
8Wegen der sonstigen Einzelheiten wird die auf die im zweiten Rechtszug eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verweisen (Bl. 1129 ff. GA).
9B.
10Die Verfahrensrügen der Berufung hindern den Senat unabhängig von der Frage ihrer Berechtigung nicht an einer Sachentscheidung (§ 538 Abs. 1 ZPO); danach ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.
11AA.
12Der Klageantrag genügt (erst) seit Eingang des Schriftsatzes vom 13.8.2010 dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Entgegen der Darstellung von Prozesskostenhilfegesuch und Klageschrift entspricht die als "erstrangiger Teilbetrag" aus einem Gesamtschaden von "EUR 9.550.000,00" geltend gemachte Klageforderung (Seite 4; Bl. 4 = 192 GA) nicht der Summe der erbrachten Zahlungen (Seite 29, Bl. 29 = 217 GA), da diese mit 665.000,00 € und 3 Mio. € darüber hinausgehen. Die deshalb erforderliche Klarstellung ist mit Schriftsatz vom 20.6.2010 lediglich hinsichtlich der Beklagten zu 2. und 3. erfolgt, da diese danach nur noch wegen des zweiten Erwerbsvorgangs in Anspruch genommen werden sollen (Seiten 3 f. unter Ziff. II.; 379 f. GA). Hinsichtlich des Beklagten zu 1. fehlte es auch dort an einer unmissverständlichen Klarstellung von Haupt- und Hilfsbegehren, da zwar im Umfang von 665.000 € ein Nachrang erklärt (Seite 14, Bl. 391 GA), andererseits jedoch "beginnend mit der zeitlich ersten Überweisung von EUR 665.000,00 und dann jeweils die zeitlich nachfolgenden Überweisungen bis zur Höhe eines Gesamtbetrags von EUR 3.000.000,00, hilfsweise die weiteren nachfolgenden Überweisungen, geltend gemacht" werden sollten (Seite 18, Bl. 395 GA). Eine Klarstellung im Sinne der ersten dieser - sich wechselseitig ausschließenden - Alternativen ist erst mit Schriftsatz vom 13.8.2010 erfolgt (Seite 4, Bl. 506 GA).
13BB.
14Das Zahlungsbegehren des Klägers ist unabhängig von den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung schon deshalb unbegründet, weil die Beklagten nach § 214 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt sind (unten I.); im Übrigen lässt sich dem Tatsachenvortrag des Klägers nicht entnehmen, weshalb sie für etwaige strafrechtlich relevanten Handlungen Dritter einstehen müssten (unten II.).
15I.
16Die bereits mit dem Ablauf des Jahres 2004 in Gang gesetzte Verjährungsfrist des § 195 BGB war bei Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs vom 5.5.2009 bereits abgelaufen (unten 1.); abgesehen kam weder diesem noch der Klageerhebung mit Schriftsatz vom 12.2.2010 verjährungshemmende Wirkung zu (unten 2.).
171.
18Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Voraussetzungen waren vorliegend bereits in 2004 gegeben.
19a)
20Ein Anspruch ist entstanden im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Nicht erforderlich ist, dass die Forderung bereits bezifferbar ist und deshalb zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden kann; es genügt vielmehr die Möglichkeit, eine die Verjährung hindernde Feststellungsklage zu erheben. Dies gilt auch für (deliktische) Schadensersatzansprüche. Ihre Entstehung liegt daher bereits dann vor, wenn ein Schaden wenigstens dem Grund nach erwachsen ist, auch wenn seine Höhe noch nicht beziffert werden kann; entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem die die Vermögenslage des Betroffenen infolge der Handlung im Vergleich mit dem früheren Vermögensstand schlechter geworden ist. Dies war vorliegend bereits in 2004 der Fall, weil der Kläger den der Insolvenzschuldnerin entstandenen Schaden aus den Erwerbsvorgängen vom 31.12.2013 und 8.11.
212014 sowie den hierauf erbrachten Zahlungen ableitet.
22b)
23Die in § 199 Abs. 2 Nr. 2 BGB darüber hinaus aufgestellten Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung sind gegeben, sobald der Gläubiger auf der Grundlage der ihm bekannten oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannten tatsächlichen Umstände gegen eine bestimmte Person eine hinreichend aussichtsreiche - wenn auch nicht risikolose - und ihm daher zumutbare Feststellungsklage erheben kann. Unerheblich ist dabei, ob der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht; ebenso wenig ist für den Beginn der Verjährung erforderlich, dass der vom Gläubiger behauptete Sachverhalt zweifelsfrei beweisbar ist und ein Rechtsstreit deshalb risikolos erscheint. Bei Schadensersatzansprüchen reicht es daher für den Beginn der Verjährung aus, wenn der Anspruchsteller auf der Grundlage der ihm bekannten tatsächlichen Umstände gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage ‑ sei es auch nur eine Feststellungsklage - erheben kann, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Tatsachen hinreichende Erfolgsaussicht hat. Nicht erforderlich ist dagegen auch hier, dass der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht; es kommt daher nicht darauf an, ob der Gläubiger die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt; die für den Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis liegt vielmehr bereits dann vor, wenn er die Vermögensbeeinträchtigung und deren Ursache in ihrer wesentlichen Gestaltung kennt. Das Schadensbild nach Umfang und Höhe sowie Einzelheiten des schadenstiftenden Ereignisses und des weiteren Ursachenverlaufs braucht er dagegen nicht zu kennen; es genügt, dass er den Hergang der Schädigung in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt gewichtige Anhaltspunkte für eine Pflichtwidrigkeit des Verantwortlichen und seine dadurch herbeigeführte Ersatzpflicht bietet.
24Bei mehreren Geschädigten kommt es allein auf die Kenntnis des dem jeweiligen Gläubiger entstandenen Schadens an; die Kenntnis von Schäden Dritter (Anleger, Aktionäre) ist weder notwendige noch hinreichende Bedingung für den Verjährungsbeginn, weil der Gläubiger insoweit nicht Anspruchsberechtigter ist. Kommen mehrere Personen als Schädiger in Betracht, so richtet sich der Verjährungsbeginn gegenüber jedem einzelnen dieser möglichen Schuldner danach, wann der Gläubiger von der Person des betreffenden Schuldners Kenntnis erlangt hat. Eine sichere Überzeugung oder gar Gewissheit der schuldhaften Schadensverursachung durch einen bestimmten Haftpflichtigen ist dagegen für den Beginn der Verjährungsfrist nicht erforderlich; es reicht vielmehr aus, dass der Geschädigte eine Klage gegen eine bestimmte Person erheben kann, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Tatsachen hinreichend Aussicht auf Erfolg hat.
25§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt der Kenntnis in diesem Sinne die grobfahrlässige Unkenntnis gleich; diese liegt vor, wenn sich der Gläubiger die fehlende Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe und Kosten beschaffen kann, sich vor einer sich aufdrängenden Kenntnis verschließt oder auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt. Für den Beginn der Verjährung genügt es daher, wenn die dem Gläubiger bekannten oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliebenen Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen; unerheblich ist demgegenüber, ob ein gegen ein oder mehrerer Tatverdächtige geführtes Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen ist.
26c)
27Kenntnisträger in Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist vorliegend jedenfalls der Aufsichtsrat der Insolvenzschuldnerin.
28Für die Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) kommt es nicht auf den Wissensstand des Klägers, sondern auf den der Organe der Insolvenzschuldnerin an. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners hat auf den Lauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss; der Insolvenzverwalter erwirbt die Prozessführungsbefugnis über die der Verjährung unterliegende Forderung in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt des Verfahrenseröffnung befindet. Hatte der spätere Insolvenzschuldner die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis, geht der Anspruch mit in Gang gesetzter (oder bereits abgelaufener) Verjährung in die Verfügungsgewalt des Insolvenzverwalter über, selbst wenn er selbst die Kenntnis nicht oder erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhält.
29Für die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist grundsätzlich auf die Person des Gläubigers abzustellen; im Falle der der gesetzlichen Vertretung muss sich der Vertretene das Wissen seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen. Bei juristischen Personen ist daher die Kenntnis des vertretungsberechtigten Organs maßgebend, in dessen Zuständigkeit und Kompetenz die Entscheidung über die Geltendmachung des Anspruchs fällt; dies war vorliegend der (Allein-)Vorstand der Gemeinschuldnerin. Allerdings kann es dem Anspruchsgegner im Einzelfall ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf eine Wissenszurechnung eines Vertreters des Anspruchstellers zu berufen, wenn sich der betreffende Anspruch gerade gegen diesen selbst oder gegen Dritte richtet, deren Verhalten mit dem des Wissensvertreters in einem engen Zusammenhang steht. Infolgedessen kann einer juristischen Person die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände nicht durch ihr Vertretungsorgan (Geschäftsführer, Vorstand) vermittelt werden, wenn dieser selbst Schuldner ist oder aus demselben Komplex Ansprüche gegen Dritte hergeleitet werden können. In diesem Fall ist bei einer Aktiengesellschaft auf den Wissensstand des Aufsichtsrats abzustellen; hiervon gehen im Ausgangspunkt auch die Parteien aus.
30Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine derartige Wissenszurechnung vorliegend nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Mitglieder des (alten oder neuen) Aufsichtsrat der Gemeinschuldnerin ebenfalls im die strafrechtlich untersuchten Vorgänge involviert gewesen seien (Schriftsatz vom 29.4.2009, Seite 27 unter Ziffer 2.; Bl. 358 GA). Ein derartiges Rechtsverständnis ist schon deshalb unhaltbar, da dann Gesellschaftsforderungen auch und gerade dann überhaupt nicht verjähren könnten, weil sämtliche Gesellschaftsorgane mit den schädigenden Verhaltensweisen einverstanden gewesen wären; im Übrigen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls nicht dargetan, da der Einwand des Klägers (aaO.) nicht auf der Behauptung feststehender Tatsachen, sondern auf bloßen Unterstellungen beruht. Schließlich legt er selbst den Mitglieder des Aufsichtsrats nicht eine Beteiligung an den deliktischen Vorgängen, sondern lediglich eine Verletzung ihrer gesellschaftsrechtlichen Aufsichtspflicht zur Last; Versäumnisse dieser Art schließen jedoch die Wissenszurechnung nicht aus. Den aus § 242 BGB abgeleiteten Ausnahmetatbeständen ist gemeinsam, dass von den Gesellschaftsorganen gerade wegen ihrer eigenen (vorsätzlichen) Beteiligung an den schädigenden Vorgängen eine Geltendmachung von Ansprüchen gegen sich selbst oder Dritte von vornherein nicht zu erwarten ist, während Pflichtverstöße Tatunbeteiligter bei der der Überwachung von Vorstand oder Geschäftsführung keine Interessenkollision dieser Art auszulösen vermögen.
31d)
32Auf der Grundlage der Tatsachenkenntnis ihrer Aufsichtsratsmitglieder war die Gemeinschuldnerin bereits in 2004 zur Erhebung einer (Feststellungs-)Klage in der Lage, weil ihr Wissensstand dem des Klägers bei Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs entsprach. Sämtliche dort zur Begründung des Klagebegehrens aufgeführten Tatsachen lagen bereits in 2004 vor und waren den Mitgliedern des Aufsichtsrat bekannt; der Kläger zeigt keinen einzigen Umstand auf, in dem ihr damaliger Wissensstand hinter seinem eigenen zurückgeblieben wäre. Wenn sich daher der Kläger in 2009 zu einer (unterstellt schlüssigen) Klage veranlasst sah, hätten die Organe der Gemeinschuldnerin in 2004 zu denselben Ergebnis kommen müssen. Dass sie aus den ihnen bekannten Tatsachen nicht dieselben rechtlichen Schlussfolgerungen auf eine deliktische Beteiligung der Beklagten an den schädigenden Vorgängen gezogen haben, steht dem Beginn der Verjährung nicht entgegen (oben b); sofern sie unter Missachtung ihrer Aufsichtspflicht den bestehenden Verdachtsumständen nicht nachgegangen sind, hätten sie sich einer sich aufdrängenden Kenntnis verschlossen und jedenfalls infolge grob fahrlössiger Unkenntnis die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt.
332.
34Im Übrigen hatten die Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs vom 5.5.2009 oder die Zustellung der Klageschrift vom 12.2.2010 keine verjährungshemmende Wirkung im Sinne der §§ 204 Nrn. 14 und 1 BGB, 167 ZPO, weil die Beklagten ihnen Umfang und Rangfolge der gegen sie erhobenen Ansprüche nicht zu entnehmen vermochten. Durch die nachträgliche Individualisierung des Klageanspruchs ist zwar die Zulässigkeit der Klage herbeigeführt worden (oben AA.); diese hat aber - anders als vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes - für die Verjährung keine Rückwirkung mehr, weil die früherer Verjährungsunterbrechung mit Zustellung von Klage oder Mahnbescheid durch eine bloße Hemmung ersetzt worden und der Tatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB erstmals eingefügt worden ist. Auch hierauf haben die Beklagten bereits erstinstanzlich wiederholt hingewiesen, ohne dass durch unter dem 13.8.2010 geäußerten Rechtsvorstellungen des Klägers (unter A.II.2. und B.I.; Bl. 506 f., 508 GA) die Richtigkeit dieser Ausführungen hätten erschüttern können.
35II.
36Unabhängig davon ist die gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. allein auf deliktsrechtlicher Basis weiterverfolgte Klage unbegründet; die Tatbestandsvoraussetzungen einer Haftung aus §§ 823 Abs. 2, 830 BGB, 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB oder § 826 BGB sind nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar dargetan.
371.
38Die Berufung beanstandet allerdings mit Recht, dass das Landgericht Erkenntnisse aus der von ihm beigezogenen Strafakte nicht hätte berücksichtigen dürften.
39Für die Prüfung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens im Anwaltsprozess allein das schriftsätzliche Vorbringen des Anspruchstellers maßgebend. Tatsächliche oder vermeintliche Divergenzen zu außergerichtlichen Erklärungen sind erst dann vor Bedeutung, wenn der Tatsachenvortrag des Klägers die Voraussetzungen der in Betracht kommende(n) Haftungsnorm(en) erfüllt; in diesem Fall können im Rahmen der umfassenden Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) neben wechselhaften oder prozessangepassten Vortragsweisen auch in anderen Verfahren protokollierte Äußerungen der Parteien oder Dritter zur Feststellung des streitigen Sachverhalts verwertet werden. Ist die Klage aber schon deshalb abweisungsreif, weil das Vorbringen des Anspruchstellers den Schlüssigkeitsanforderungen nicht genügt, so ist mangels Beweisbedürftigkeit für einen Rückgriff auf Erkenntnisquellen aus anderen (straf- wie zivilgerichtlichen) Verfahren kein Raum; weder kann sich eine Partei durch Bezugnahme auf diese ihren Vortragsobliegenheiten entziehen, noch können dort niedergelegte Äußerungen vom Gericht zur Ergänzung unschlüssigen Vortrags oder zum Nachweis seiner Unzulänglichkeit der Schlüssigkeitsprüfung zugrunde gelegt werden.
40Anders als ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren unterliegt der Zivilprozess nicht der Amtsermittlung, sondern dem Beibringungsgrundsatz. Grundlage der zivilgerichtlichen Würdigung ist allein das von den Parteien vorgetragene Geschehen; die auf dieser Grundlage gewonnenen Erkenntnisse haben ebenso wenig präjudizielle Bedeutung für ihre strafrechtliche Bewertung wie umgekehrt diese für die Beurteilung zivilrechtlicher Haftungstatbestände. Die fehlende Feststellbarkeit eines strafrechtlich relevanten Vorhaltens im Strafverfahren mag zwar eine gewisse indizielle Bedeutung haben, soweit die zivilrechtliche Haftung auf dieselben Strafvorschriften gestützt wird; ein Anspruchsteller kann in aller Regel kaum erwarten, dass die Zivilgerichte die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Strafrechtsvorschrift festzustellen vermögen, wenn sich die zuständigen Strafverfolgungsbehörden trotz weitergehender Erkenntnismöglichkeiten hierzu nicht in der Lage gesehen haben. Dies entbindet die Zivilgerichte jedoch nicht von ihrer auf den Prozessvortrag der Parteien beschränkten Prüfungspflichten; auch die Besonderheiten der vorliegenden Konstellation rechtfertigen keine andere Beurteilung.
41Zwar hat der Senat volles Verständnis für die Darlegungsschwierigkeiten eines Insolvenzverwalters, der den Schuldner in ein schwer zu überschauendes Dickicht strafrechtlich überprüfungsbedürftiger Vorgänge verstrickt sieht und dem dieser selbst - anders als im Regelfall - nicht oder allenfalls bedingt als Auskunftsquelle zur Verfügung steht, weil seine Organe in jene Vorgängen involviert sind oder zu sein scheinen. Ob deshalb bei zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen mit jenen "Tatbeteiligten" großzügigere Maßstäbe an die Darlegungsobliegenheiten zu stellen sind, bedarf jedoch vorliegend keiner Entscheidung, weil die Beklagten auch nach dem Verständnis des Klägers nicht zu jenem Personenkreis gehören; es gilt auch keinerlei sonstige Rechtfertigung dafür, derartige Dritte gleichsam unter Generalverdacht zu stellen und infolgedessen an die Schlüssigkeit eines Vortrags zu ihren Lasten geringere Anforderungen. Daran ändert es auch nichts, wenn jene Dritte durch Termini wie "Verstrickung", "Unterstützungsfunktion" oder "Auftraggeberhörigkeit" in den Dunstkreis tatsächlicher oder vermeintlicher Machenschaften irgendwelcher Haupttäter (S. u.a.) gezogen werden; dies gilt umso mehr, soweit jene Vorwürfe (Schädigung der Anleger durch "Schneeballsystem") mit dem zur Haftungsbegründung allein in Betracht kommenden Sachverhalt (Schädigung der Gesellschaft durch fehlerhafte Gutachten) überhaupt nichts zu tun haben.
42Erst recht ist es nicht Aufgabe der Zivilgerichtsbarkeit, dass Bestreben eines Klägers an Ergänzungen der von ihm offenbar für unzureichend erachteten Ermittlungstätigkeiten der Staatsanwaltschaft durch eine Vielzahl von Klagen gegen vermeintlich "Tatbeteiligte" in der Weise zu fördern, dass den dort Aussagepflichtigen zum Zwecke der Verwertung in anderen Verfahren Äußerungen abverlangt und diese dann jeweils eigenständigen Interpretationen unterworfen werden. Für die (in früherer Besetzung ergangenen) erstinstanzlichen Beschlüsse vom 10.2. und 8.10.2010 hat der Senat daher - auch mit Blick auf die sich hieraus ergebenden Folgen für die prozessualen Kostenerstattungsansprüche der Beklagten (Schriftsatz des Klägers vom 27.3.2014; Bl. 1092 f. GA) - schon deshalb keinerlei Verständnis, weil ihnen erkennbar keinerlei Prüfung der Zulässigkeit (oben AA.) oder gar Schlüssigkeit des Klagevortrags vorausgegangen ist. Auch für die (absehbar ergebnislosen und nicht einmal vom Kläger aufgegriffenen) Ausforschungen vom 15.2.2011 gab es keine Rechtsgrundlage, weil für die Entscheidungserheblichkeit der zum Gegenstand des Beweisbeschlusses gemachten Themen bis heute nichts ersichtlich ist; verfahrensrechtlich zutreffend hat das Landgericht daher (nach vorherigem Hinweis) die weitere Ausermittlung nicht vorgetragener Tatsachen durch Beweiserhebung abgebrochen.
432.
44Dem Tatsachenvorbringen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagten irgendwelchen Dritten durch fehlerhafte Begutachtungen Hilfe geleistet hätten. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB richten sich nach den für das Strafrecht wickelten Grundsätzen; Gehilfe ist gemäß § 27 Abs. 1 BGB, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich gegangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Keine dieser Tatbestandsmerkmale ist vorliegend auch nur ansatzweise nachvollziehbar erkennbar.
45a)
46Als beihilfefähige Haupttat in diesem Sinne kommt allein der Anteilserwerb vom 31.12.2013 und 8.11.2014 in Betracht, weil dieser nach Darstellung des Klägers den Schaden der Insolvenzschuldnerin herbeigeführt hat; die sonstigem von ihm mit wechselhafter Begründung in den Raum gestellten Ereignisse vermögen das Ersatzbegehren von vornherein nicht zu rechtfertigen.
47Betrügerische Handlungen Dritter zu Lasten der Anleger ("Schneeballsystem") scheiden nach den insoweit zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung als Haupttat aus, da der geltend gemachte Schaden hierauf nicht beruht. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Kapitalanlagegesellschaft ist ungeachtet irgendwelcher "insolvenzspezifischer Verfahrensgrundsätze" schon deshalb nicht Gläubiger deliktischer Ansprüche der Anleger, weil der Schutz ihrer rechtlichen Interessen allein diesen selbst obliegt und der Schädiger andernfalls einer doppelten Inanspruchnahme ausgesetzt würde; im Einklang hiermit beansprucht der Kläger lediglich Ersatz der der Insolvenzschuldnerin zugeschriebenen "Vermögensabflüsse".
48Für die Annahme einer erstinstanzlich in den Raum gestellten "Beihilfe zur Täuschung des Aufsichtsrats" ist schon deshalb keinen Raum, weil die dem Vorstand der Gemeinschuldnerin (G.) zur Last gelegte Untreue durch Anteilserwerb (BB Seite 27 unter Ziff. 10, Bl. 1155 GA) zum Zeitpunkt seiner Befassung längst beendet war; dementsprechend hat der Kläger selbst den Kenntnisstand der Aufsichtsratsmitglieder zutreffend als "nicht streiterheblich" bezeichnet (Schriftsatz vom 16.2.2011, Seite 2, 699 GA). Dass und wie der (alte oder neue) Aufsichtsrat die Auszahlung des Kaufpreises oder jedenfalls den zweiten Erwerbsakt hätten verhindern könnten, hat er ebenfalls nicht dargetan; nach den eingehenden Ausführungen der Beklagten ist er auf sein Vorbringen auch nicht mehr zurückgekommen.
49b)
50Ob der Erwerb der Geschäftsanteile durch den Vorstand G. eine Untreue zum Nachteil der Gemeinschuldnerin darstellt (BB aaO.), bedarf keiner Entscheidung, weil die Beklagten jedenfalls hierzu keine Beihilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB geleistet haben. Die Voraussetzungen jener Vorschrift hat nach dem übereinstimmenden Parteivortrag nicht einmal die Staatsanwaltschaft zu erkennen vermocht; mit seiner gegenteiligen Beurteilung steht der Kläger allein dar.
51aa)
52Beihilfe ist nach § 27 Abs. 1 BGB die vorsätzliche Hilfeleistung zur Vorsatztat eines anderen. Subjektiv verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Haupttat in irgendeiner Weise zu fördern; objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss daher ein Verhalten dargetan werden, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen ist. Keiner dieser Voraussetzungen ist vorliegend dargetan.
53bb)
54Es fehlt schon an den objektiven Voraussetzungen einer Hilfeleistung in diesem Sinne.
55(1)
56Hierzu reicht zwar grundsätzlich jede Handlung aus, die die Herbeiführung des Taterfolgs objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolges in seinem Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich. Sie muss aber die tatbestandsmäßige Handlung des Haupttäters gefördert oder erleichtert haben; hieran fehlt es, wenn der Beihilfehandlung jede Eignung zur Förderung der Haupttat fehlt oder sie erkennbar nutzlos ist. Demnach scheidet eine Teilnehmerhaftung bereits aus objektiven Gründen aus, wenn das Verhalten des Gehilfen die Herbeiführung des Taterfolgs durch den (oder die) Haupttäter, nämlich den Erwerb (unterstellt) wertloser Geschäftsanteile durch die Insolvenzschuldnerin, weder gefördert noch erleichtert hat.
57Schon dies ist vorliegend der Fall, weil die Gutachten der Beklagten auf der Grundlage des Klagevorbringens für die Willensentschließung der am Abschluss der Kaufverträge Beteiligten ohne jede Bedeutung waren. Für die Erwerberseite (G.) als Täter einer Untreuehandlung zu Lasten der Gemeinschuldnerin versteht sich dies von selbst; für die Veräußererseite (S., W., P) gilt nichts anderes, weil sie sich in Kenntnis eines tatsächlich niedrigeren Werts der Anteile durch einen (ihnen günstigen) überhöhten Kaufpreis erst recht nicht hätten abhalten lassen. Die erstinstanzliche Behauptung, der Anteilseigner P. habe in Kenntnis des wahren (niedrigeren) Wertes von einer Veräußerung seiner Anteile abgesehen (Schriftsatz vom 29.4.2010, Seiten 21 f. unter lit. b), Bl. 352 GA), entzieht sich schon wegen der Unlogik eines eigeninteressewidrigen Verhaltens dieser Art jeder ernsthaften Auseinandersetzung; der Kläger ist hierauf auch nicht wieder zurückgekommen.
58(2)
59Darüber hinaus scheidet jede Haftung der Beklagten auch deshalb aus, weil die Gemeinschaftschuldnerin nicht ihre Auftraggeberin war. Für den Beklagten zu 1. steht dies außer Streit (S.); für den Beklagten zu 2. gilt nichts anderes. Entgegen der - schwer verständlichen - Ausführungen der Berufung kommt es nicht darauf an, nach welchem "Empfängerhorizont" irgendwelcher Dritter der Beklagte zu 2. tätig geworden sein soll (Seite 26 unter Ziff. 9.; Bl. 1154 GA); entscheidend ist vielmehr gemäß §§ 133, 157 BGB, wen der Beklagte aus seiner Sicht als seinen Auftraggeber ansehen musste. Ob dies die ihn kontaktierende B. AG (K.) oder die im Gutachten ausgewiesene P. & F. GmbH war, ist haftungsrechtlich ohne Bedeutung; in keinem Fall konnte und durfte der Beklagte zu 2. die Insolvenzschuldnerin als den Gläubiger seiner Begutachtungen ansehen.
60Dies allein schließt zwar eine Gutachterhaftung gegenüber Dritten nicht aus; auch mag es für den Vorsatz ausreichen, wenn der Gutachter aufgrund der ihm bekannten Umstände damit rechnen muss, dass seine sachkundige Einschätzung (auch) als Erkenntnisquelle für bestimmte Dritte dienen soll. Die lediglich theoretische Möglichkeit einer derartigen Verwendung reicht jedoch nicht einmal hierfür aus; erforderlich sind vielmehr tatsächliche Anhaltspunkte, aus denen der Sachverständige auf eine bestimmte Verwendungsabsicht schließen musste. Hierfür ist von vornherein kein Raum, wenn die Begutachtung nach dem Informationsstand des Sachverständigen nicht als Argumentationshilfe bei Verhandlungen mit Dritten, sondern allein zur Belehrung seines Auftraggebers dienen sollte; dasselbe gilt, wenn der Sachverständige in seinem Gutachten klarstellt, dass dieses nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sei. Auch in diesem Fall scheidet mangels Vertrauenstatbestands jede Haftung gegenüber Dritten aus; die eingeschränkte Verwendungszweckbestimmung dient gerade dazu, den Gutachter vor einer zweckwidrigen Verwertung und einer hierauf gegründeten Inanspruchnahme durch beliebige Dritte zu schützen.
61So liegt der Fall hier; beide Gutachten sehen unmissverständlich vor, dass sie ausschließlich zur Verwendung durch den Auftraggeber bestimmt seien. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Begutachtung des Beklagten zu 1. die Annahme einer "bereits erfolgten Beteiligung" zugrunde liegt und deshalb nicht zur Vorbereitung künftiger Erwerbsakte gedient haben kann. Soweit die Berufung jener Wendung eine "zielgerichtete" Suggestion zuzuschreiben versucht (Seiten 20 f. unter Ziff. 4, Bl. 1148 GA), liegt dies schon deshalb neben der Sache, weil sie in der wörtlichen Übernahme des Zweckangabe im vom Kläger selbst vorgelegten undatierten Schreiben der B. AG besteht (Seite 3, Anlage TW 35) und die (ersten) Geschäftsanteilsübertragungen vom 31.12.2003 zum Zeitpunkt seines Eingangs (31.6.2003) überhaupt noch nicht vollzogen waren, so dass der Beklagte zu 1. sie auch nicht - und erst recht nicht "zielgerichtet" - als Gegenstand seines Gutachterauftrags verstehen konnte.
62(3)
63Schließlich rechtfertigt nicht einmal die Kritik des Klägers am Inhalt der Begutachtungen die Annahme einer Beihilfehandlung.
64Ebenso wie ein Rechtsanwalt oder Steuerberater darf auch ein Wertgutachter mangels anderweitiger Anhaltspunkte grundsätzlich darauf vertrauen, dass die ihm von seinem Auftraggeber mitgeteilten Daten richtig sind. Dies gilt zwar nicht, soweit dieser als Laie die Bedeutung bewertungsrelevanter Faktoren oder die Tauglichkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen für den Gutachterauftrag nicht einzuschätzen vermag; in diesen Fällen hat der Sachverständige den Auftraggeber zur Beibringung ergänzender Nachweise aufzufordern oder in eigene Erkundungen einzutreten. Geht es dagegen - wie hier - lediglich um die Richtigkeit des der Begutachtung zugrunde zu legenden Datenmaterials, darf (und muss) der Sachverständige auf die Angaben seines Auftraggebers vertrauen, weil er ohne jegliche Anhaltspunkte mit manipulativem Datenmaterial oder sonstigen Unredlichkeiten nicht zu rechnen braucht; zu weitergehenden eigenen Ermittlungen ‑ und erst recht zu einer nunmehr von der Berufung in dem Raum gestellten "Marktanalayse" - ist er schon deshalb nicht verpflichtet, weil die Wahrung der mit der Begutachtung bezweckten Interessen allein dem Auftraggeber obliegt und ein Sachverständiger im Gegensatz zu der zweckbestimmten Tätigkeit des Rechtsanwalts (gerichtliche Rechtsverfolgung oder -verteidigung) und des Steuerberaters (Steuerklärung für Finanzbehörden) auf die Art und Umfang einer weiteren Verwendung seiner Wertschätzung keinen Einfluss hat. Dabei ist es völlig unerheblich, ob und in welchem Umfang irgendwelche "Standards" weitergehende Überprüfungstätigkeiten verlangen, wenn der Sachverständige - wie hier - seine Beurteilungsgrundlage und damit auch etwaige Ermittlungsdefizite im Gutachten unmissverständlich ausweist; aufgrund dieser Kennzeichnung ist seiner Ausarbeitung schon objektiv ungeeignet, etwaige Leser über Richtigkeit der auf dieser Basis gewonnenen Erkenntnisse zu täuschen.
65Dasselbe gilt, soweit das Gutachten auch in anderer Hinsicht von irgendwelchen Standardvorgaben abweicht. Das Fehlen der vom Kläger (ersichtlich aufgrund nur oberflächlicher Lektüre) vermissten Angaben zu Bewertungsstichtag, Bewertungsanlass, Zeit, Ablauf oder Auftraggeber ist insoweit belanglos, weil es sich ohne Weiteres aus der Begutachtung ergibt und schon deshalb - also unabhängig von der mangelnden Relevanz dieser Angaben - keine Fehlvorstellungen hervorrufen kann. Im Übrigen stellt selbst ein "standardwidrig" zustande gekommenes Wertgutachten keinen tauglichen Gehilfenbeitrag dar; erst recht erlaubt es keine Schlussfolgerungen auf eine entsprechende Willensrichtung des Gutachters.
66cc)
67Vor allem aber bietet das Vorbringen des Klägers keinerlei Anhaltspunkte für den nach § 27 Abs. 1 StGB darüber hinaus erforderlichen Vorsatz der Beklagten.
68(1)
69Gehilfenvorsatz setzt die Kenntnis der Tatumstände und den auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen voraus. Ein bloßes Kennenmüssen reicht hierfür nicht aus; der Vorsatz eines Teilnehmers muss sich vielmehr auf die Ausführung einer zwar nicht in allein Einzelheiten, wohl aber in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten Tat richten. Aus dem Bereich der Teilnahme scheiden daher diejenigen Fälle von vornherein aus, in denen Teilnehmer sich trotz objektiver Eignung ihres Tatbeitrags nicht des Umstandes bewusst sind, dass sie damit ein vom Haupttäter konkret ins Auge gefasstes strafbares Verhalten initiieren oder fördern und dadurch das Risiko vergrößern, dass eine Haupttat tatsächlich verübt wird. Dies gilt in besonderem Maße für berufstypisch "neutralen" Handlungen. Hier ist die Grenze strafloser Mitwirkung erst dann überschritten, wenn der Hilfeleistende weiß, dass das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt; weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, so kann sein Handeln nicht als Beihilfehandlung gewertet werden. Bei der Gutachterhaftung wegen Beihilfe durch unzutreffende Wertermittlung ist demnach erforderlich, dass dem Sachverständigen die desolate Situation des von ihm begutachteten Unternehmens bekannt und er von einem strafbaren Verhalten bestimmter "Tatbeteiligter" ausgegangen ist.
70(2)
71Nichts davon lässt sich dem Tatsachenvorbringen des Klägers entnehmen; über schlagwortartige Bewertungen hinaus (oben 1.) enthält es keinerlei Angaben dazu, welche konkreten Kenntnisse aufgrund welcher Informationen die Beklagten gehabt haben könnten, um ein strafrechtlich relevantes Verhalten irgendwelcher "Tatbeteiligter" zu erkennen. Es fehlt deshalb schon jeder Anhaltspunkt für die Annahme, dass eine (unterstellt) objektive Unterstützung irgendeines Haupttäters von der Kenntnis der Tatumstände um dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen der Beklagten getragen war; noch weniger lässt sich ihr Wissen darüber feststellen, dass die Handlungen jener (wechselhaft umschriebenen) "Tatbeteiligten“ ausschließlich auf die Begehung einer Untreuehandlung zu Lasten der Gemeinschuldnerin abzielten.
72Die ausführlichen Darlegungen der Berufung zu Interaktionen zwischen ("tat"- und "tatunbeteiligten") Dritten und den von diesen daraus gewonnen Erkenntnissen (von S., G., Beurkundung B.) sind in diesem Zusammenhang bedeutungslos, weil sie sich außerhalb der Wahrnehmungssphäre der Beklagten abspielten und ihnen deshalb keinerlei Wissen zu Haupttat und Haupttäter vermitteln konnten. Dasselbe gilt für die substanzlos in den Raum gestellte Erklärung eines Herrn D. (BB Seite 17 unter i); Bl. 1145 GA), die im Übrigen weder durch die dort in Bezug genommene Anlage TW 42 (Bl. 1185 GA) noch sonstige Umstände bestätigt wird. Soweit der Kläger die "Einlassung" des Beklagten zu 1. zum Anlass der Begutachtung als "nicht glaubhaft" ansieht (BB Seiten 22 f. unter Ziff. 5, Bl. 1150 f. GA), ist dies mit Blick das Schreiben der B. AG (TW 35) in tatsächlicher Hinsicht unhaltbar (oben bb)(2)) und zudem rechtlich belanglos, weil selbst eine mangelnde "Glaubhaftigkeit" den dem Kläger obliegenden Vorsatznachweis nicht ersetzt. Nichts anderes gilt für den wiederholten Hinweis des Klägers auf früherer gutachterliche Tätigkeiten des Beklagten zu 2. (w. AG), dem der Senat überhaupt keinen entscheidungserheblichen Gehalt beizumessen vermag.
733.
74Für den vom Kläger darüber hinaus für sich in Anspruch genommenen Haftungstatbestand des § 826 BGB gilt im Ergebnis nichts anderes.
75a)
76Zwar kann auch ein leichtfertiges oder gewissenloses Verhalten einen Sittenverstoß im Sinne dieser Bestimmung darstellen; für ihren subjektiven Tatbestand reicht hierbei die Kenntnis der tatsächlichen Umstände aus, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen. Auch setzt der darüber hinaus erforderliche Schädigungsvorsatz keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Ziels voraus; es genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen. Erforderlich ist aber stets das Bewusstsein, dass das Handeln die ernsthafte Möglichkeit des schädigenden Erfolgs haben werde. Dabei braucht sich der Vorsatz zwar nicht auf den genauen Kausalverlauf und den Umfang des Schadens zu erstrecken; er muss jedoch die gesamten Schadensfolgen sowie die Richtung und Art des Schadens umfassen. Eine nur allgemeine Vorstellung über eine mögliche Schädigung genügt hierfür nicht; erforderlich sind vielmehr das Bewusstsein und zumindest die Billigung des schädigenden Erfolgs der Handlung. Dazu kann es zwar ausreichen, wenn sich der Gehilfe einer positiven Kenntnis der Tatsachen bewusst verschlossen hat; auch für diese Annahme bedarf es jedoch einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Ein bewusstes Verschließen vor der Kenntnis von Tatumständen ist erst dann anzunehmen, wenn die Unkenntnis auf einem gewissenlosen oder grob fahrlässigen (leichtfertigen) Handeln beruht. Dies kann zwar auch dann in Betracht kommen, wenn Berufspflichten in solchem Maße leichtfertig verletzt wurden, dass das Verhalten als bedenken- und gewissenlos bezeichnet werden kann; dass der Inanspruchgenommene objektiv evidente Anzeichen für die Straftat eines Dritten nicht erkannt hat, reicht jedoch für die Annahme der Leichtfertigkeit nicht aus, weil § 826 BGB auf diesem Wege nicht zu Begründung einer Fahrlässigkeitshaftung herangezogen werden darf.
77Jene Grundsätze gelten auch für die Inanspruchnahme eines Sachverständigen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung eines Dritten durch ein fehlerhaftes Gutachten. Erste Voraussetzung ist daher der Nachweis von Umständen, die sein Verhalten als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen; allein eine (tatsächliche oder vermeintliche) Fehlerhaftigkeit des Gutachtens reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der Sachverständige sich etwa durch nachlässige Ermittlungen zu den Grundlagen seines Auftrags oder gar durch "ins Blaue hinein" gemachte Angaben der Gutachteraufgabe leichtfertig entledigt hat und damit eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Adressaten des Gutachtens oder dem in seinem Informationsbereich stehenden Dritten an den Tag gelegt hat, die angesichts der Bedeutung, die das Gutachten für deren Entschließung hatte, und der von ihm in Anspruch genommenen Kompetenz als gewissenlos bezeichnet werden muss. Sein Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm zur Begutachtung zur Verfügung gestellten Angaben rechtfertigt den Vorwurf der Leichtfertigkeit oder Gewissenlosigkeit dagegen nicht; dieser ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Handelnde damit einen eigenen Vorteil ohne Rücksicht auf die Belange Dritter sichert, sich über bereits geltend gemachte Bedenken hinwegsetzt oder es ihm aus sonstigen Gründen gleichgültig ist, ob und gegebenenfalls welche Folgen sein leichtfertiges Verhalten hat. Auch hierzu bedarf es konkreter Anhaltspunkte; der substanzlos in den Raum gestellte Vorwurf der "Leichtfertigkeit" reicht dafür nicht aus. Darüber hinaus bedarf es auch konkreter Darlegungen zum weiter erforderlichen Schädigungsvorsatz. Dieser liegt erst dann vor, wenn der Sachverständige mit einer Kenntniserlangung seines unrichtigen Gutachtens durch Dritte gerechnet hat; außerdem muss er eine dadurch verursachte Schädigung des Dritten zumindest mit bedingtem Vorsatz für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben.
78b)
79Auch hierzu lässt sich dem Vorbringen des Klägers außer pauschalierten Eigenbewertungen ("leichtfertiges und gewissenloses Verhalten der Beklagten") und Rechtsprechungszitaten nichts entnehmen; für eine leichtfertige oder gar rücksichtslose Erstattung objektiv fehlerhafter Gutachten fehlt es ebenso an tragfähigen Grundlagen wie für eine Beteiligung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB.
804.
81Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung - und sei es nur unter dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte - nicht gegeben sind, zieht auch der Kläger nicht in Zweifel; der Senat sieht daher zu weiteren Ausführungen keinen Anlass.
825.
83Für die hilfsweise (allein) gegenüber dem Beklagten zu 1. geltend gemachten Ansprüche wegen des Anteilserwerbs vom 31.12.2003 fehlt unabhängig von Vorstehendem schon deshalb jede Grundlage, weil die gutachterliche Stellungnahme vom 19.1.2004 zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht vorlag. Die vorangegangene Übermittlung von "Leseexemplaren" oder telefonische "Vorabmitteilungen" des voraussichtlichen Begutachtungsergebnisses dienten allein der Abstimmung im Zuge der Begutachtungsprozesses; sie stellten weder eine "willentliche Inverkehrgabe" noch eine haftungsbegründende "Freigabe" zur Verwendung gegenüber beliebigen Dritten dar. Gegenüber der Insolvenzschuldnerin gilt dies umso mehr, als sie an jenen Abstimmungsprozessen überhaupt nicht beteiligt war und sie keine Veranlassung zu der Annahme hatte, der Beklagte wolle vor Abschluss seiner gutachterlichen Tätigkeiten für ihr mündlich oder auf sonstige Weise zugetragene vorläufige Erkenntnisse einstehen.
84C.
85Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 708 Nr. 10, 711 i.V. mit 709 Satz 2 ZPO.
86Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
87Streitwert für den Berufungsrechtszug: 3.000.000 €