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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 76/14

Datum:
10.03.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 U 76/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0310.I10U76.14.00
 
Tenor:

Das Urteil des Senats vom 15. Januar 2015 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit von Amts wegen dahin berichtigt, dass die Daten „31.11.2003“ und „31.12.2013“ durch „31.12.2003“ und das Datum „8.11.2014“ durch „8.11.2004“ ersetzt wird.

Das als „Tatbestandsberichtigungsantrag“ bezeichnete weitergehende Gesuch vom 29.1.2015 wird zurückgewiesen, da es lediglich darauf abzieht, die Würdigung des Senats durch die des Klägers zu ersetzen; hierfür bietet das Verfahren nach § 320 ZPO keine Handhabe. Dies gilt auch für den Terminus „Gemeinschuldnerin“, da dieser auch nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung in Abgrenzung zum bürgerlich-rechtlichen Begriff der Schuldnerin verwendet wird und im Urteil des Senats erkennbar in diesem Sinne gemeint war.

 
 

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