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StVO §§ 23 Abs. 1, 46 Abs. 1 Nr. 5
Die Regelung des § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO ermöglicht allein eine Ausnahme von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung. Die Ausnah-megenehmigung betrifft nur die Überschreitung der Abmessungen und befreit den Fahrzeugführer nicht von der Verantwortung, dass seine Sicht nicht durch die La-dung beeinträchtigt werden darf (§ 23 Abs. 1 StVO).
OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 14. Dezember 2015, IV-2 RBs 155/15
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
3I.
4Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 StVO zu einer Geldbuße von 80 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich dessen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
5II.
6Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
7Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro ohne Nebenfolge wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
8Nach den tatrichterlichen Feststellungen führte der Betroffene am 8. Oktober 2014 auf der Bundesautobahn A 61 einen Sattelzug, mit dem Brückenteile transportiert wurden. Diese Brückenteile überragten den Sattelauflieger an beiden Seiten so weit, dass der Betroffene mit den serienmäßigen Seitenspiegeln in der Sicht nach hinten ganz erheblich beeinträchtigt war.
9Dem Fahrzeughalter war für den Großraumtransport eine Ausnahmegenehmigung zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und/oder Überlänge (§ 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO) und zur Benutzung von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 StVO) erteilt worden.
10Der Betroffene vertritt die Auffassung, dass er aufgrund der Ausnahmegenehmigung berechtigt gewesen sei, den Großraumtransport trotz der durch die Ladung eingeschränkten Sicht durchzuführen.
11Die allein erhobene Sachrüge bietet keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen.
12Die Regelung des § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO ist eindeutig. Sie ermöglicht allein eine Ausnahme von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4 StVO). Die Ausnahmegenehmigung betrifft nur die Überschreitung der Abmessungen und befreit den Fahrzeugführer nicht von der Verantwortung, dass seine Sicht nicht durch die Ladung beeinträchtigt werden darf (§ 23 Abs. 1 StVO). Demgemäß bestimmen die Richtlinien zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten bei den Hinweisen unter Nr. 4 in der früheren Fassung (RGST 1992) wie auch in der aktuellen Fassung (RGST 2013): „Die Vorschriften der StVO und StVZO gelten für alle Verkehrsteilnehmer. Es ist unnötig, Verhaltensvorschriften als Auflagen in die Bescheide aufzunehmen.“
13Wie sich die überbreite Ladung auf die konkreten Sichtverhältnisse auswirkt, kann die Genehmigungsbehörde anhand des formularmäßigen Antrags auch nicht beurteilen. Dazu wäre der Sattelzug mit Ladung vorzuführen, was in dem Genehmigungsverfahren nicht vorgesehen ist. Vorliegend erstreckte sich die Ausnahmegenehmigung für den Großraumtransport von Brückenteilen gleich auf 20 Sattelzugmaschinen und Tieflader. Über welche Ausstattung mit Spiegeln und anderen Einrichtungen für indirekte Sicht (§ 56 Abs. 1 StVZO) diese Fahrzeuge verfügten, ergab sich aus dem Antrag nicht und war im Rahmen des § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO nicht Gegenstand der behördlichen Prüfung. Aus dem Umstand, dass keine rückwärtige Absicherung durch private Begleitfahrzeuge oder die Polizei zur Auflage gemacht worden ist, lässt sich keine Befreiung von den Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Abs. 1 StVO ableiten. Ebenso wenig verhält sich die Ausnahmegenehmigung etwa zur Ladungssicherung.
14Zur Beurteilung der Rechtsanwendung in dem angefochtenen Urteil bedarf es keiner Fortbildung des sachlichen Rechts, sondern lediglich der Erfassung der inhaltlich eindeutigen Normen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.