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Für einen formell nicht am Verfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung be-teiligten Versorgungsträger, der durch die Endentscheidung in seinen Rechten unmit-telbar betroffen ist, wird durch die zeitlich letzte Bekanntgabe der Entscheidung an die formell Beteiligten weder die Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 1, 3 Satz 1 FamFG noch die fünfmonatige Auffangfrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG in Gang ge-setzt.
I.
Auf die Beschwerde der Höchster Pensionskasse VVaG wird der Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken – Familiengericht – vom 23.05.2012 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Absatz 2. des Tenors) wie folgt ergänzt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Höchster Pensionskasse VVaG, Frankfurt am Main, (Mitgliedsnummer …) zugunsten der Antragsgegnerin nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Höchster Pensionskasse (Stand: 01.03.2014) ein Anrecht in Höhe von 8.016,50 Euro, bezogen auf den 31.08.2011, übertragen.
Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
II.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, im Übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.
III.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.245,00 Euro festgesetzt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 14.10.1993 die Ehe miteinander geschlossen. Auf den der Antragsgegnerin am 14.09.2011 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hat das Amtsgericht durch Verbundbeschluss vom 23.05.2012 die Ehe geschieden (Ziffer 1. des Tenors) und den Versorgungsausgleich geregelt (Ziffer 2 des Tenors).
4Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, ein bei ihr dem Antragsteller aus betrieblicher Altersvorsorge zustehendes Anrecht sei in dem Beschluss nicht berücksichtigt worden.
5Unter dem 19.10.2011 hat die Beschwerdeführerin Auskunft über das bei ihr bestehende Anrecht des Antragstellers (Grundversicherung 2G04) erteilt. Sie hat den Ehezeitanteil des Anrechts mit 16.333,00 € (Kapitalwert) berechnet, Teilungskosten von 300,00 € für beide Ehegatten in Ansatz gebracht und gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8.016,50 € zu bestimmen.
6Das Anrecht ist weder im Tenor noch den Gründen der angefochtenen Entscheidung,
7die den formell Beteiligten zwischen dem 19.06. und 26.06.2012 zugestellt worden ist, berücksichtigt worden. Auch im Rubrum der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdeführerin nicht als weiter Beteiligter aufgeführt worden. Eine förmliche Bekanntgabe der Entscheidung an die Beschwerdeführerin ist zunächst nicht erfolgt. Erst auf die Sachstandsanfrage der Beschwerdeführerin vom 07.08.2014 ist mit Verfügung vom 12.08.2014 eine formlose Übersendung der angefochtenen Entscheidung an die Beschwerdeführerin veranlasst worden; der Beschluss ist der Beschwerdeführerin am 15.8.2014 zugegangen.
8Mit ihrem am 26.08.2014 eingegangenen Rechtsmittel wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Nichtberücksichtigung des bei ihr bestehenden Anrechts und beantragt,
9über das Anrecht des Antragstellers bei ihr – der Höchster Pensionskasse VVaG – „Grundversicherung (2G04)“ zu entscheiden und in den Tenor unter 2. einen entsprechenden weiteren Absatz nach Absatz 7 einzufügen.
10Sie macht geltend, dass das Amtsgericht sie am Verfahren beteiligen und über die Teilung des bei ihr bestehende Anrecht hätte entscheiden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, sei sie beschwerdeberechtigt. Der Lauf der Rechtsmittelfrist beginne erst mit dem Zugang des angefochtenen Beschlusses am 15.08.2014. In der Sache sei das vom Amtsgericht übergangene Anrecht intern zu teilen.
11Der Antragsteller stellt unter Vorlage einer Bescheinigung nach § 92 EStG über die im Jahr 2011 geleisteten Altersvorsorgebeiträge, die einen Stand des Altersvorsorgevermögens zum 31.12.2011 in Höhe von 6.682,00 € ausweist, die Höhe des von der Beschwerdeführerin errechneten Ehezeitanteils in Frage.
12II.
13Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
14A.
15Die Beschwerde der Höchster Pensionskasse VVaG gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich vom 23.05.2012 ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
161)
17Insbesondere ist die Beschwerdeführerin gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, da sie als Versorgungsträgerin grundsätzlich auch dann in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist, wenn bei ihr bestehende Anrechte – wie hier – zu Unrecht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden (BGH Beschluss vom 07.03.2012, Az. XII ZB 599/10; Beschluss vom 12.11.2014, Az. XII ZB 235/14).
182)
19Nach Auffassung des Senats ist durch die zeitlich letzte Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses an einen der formell Beteiligten für die Beschwerdeführerin weder die Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG noch die fünfmonatige Auffangfrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG in Lauf gesetzt worden.
20a)
21Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG beginnt die Einlegungsfrist mit der schriftlichen Bekanntgabe an die Beteiligten. Diese Vorschrift greift vorliegend jedenfalls nicht unmittelbar ein, da die Beschwerdeführerin keine Beteiligte in diesem Sinne ist. Sie ist nämlich zu Unrecht nicht formell am Verfahren beteiligt worden. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hinzuzuziehen. Dieses Kriterium der Unmittelbarkeit wird in § 219 Nr. 2 FamFG dahingehend konkretisiert, dass diejenigen Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht, zu beteiligen sind (vgl. Prütting/Helms/Wagner FamFG,3. Auflage 2011, § 219 Rn. 1). Somit hätte die Beschwerdeführerin, bei der ein auszugleichendes Anrecht besteht, beteiligt werden müssen.
22Eine formelle Beteiligung der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht erfolgt. Das Amtsgericht hat keinerlei Beteiligungshandlungen gegenüber der Beschwerdeführerin vorgenommen und dieser insbesondere (jedenfalls zunächst) die angefochtene Entscheidung nicht bekanntgegeben. Die Beschwerdeführerin hat ihre Auskunft als Trägerin der betrieblichen Altersversorgung erteilt, nachdem das Amtsgericht mit Verfügung vom 06.10.2011 die Arbeitergeberin des Ehemannes, die Fa. Uhde GmbH, angeschrieben hatte.
23b)
24In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und gegebenenfalls wann die Beschwerdefrist für Beteiligte beginnt, die durch die Entscheidung zwar in ihren Rechten unmittelbar betroffen und damit gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt sind, aber nicht formell am Verfahren beteiligt wurden.
25(1)
26Eine Auffassung geht davon aus, dass die Rechtsmittelfrist im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit mit der zeitlich letzten schriftlichen Bekanntgabe an die formell Beteiligten in Gang gesetzt werde und ein nicht formell am Verfahren Beteiligter nach Ablauf dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 48 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (analog)) beantragen müsse (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2010, 15 W 111/10; Preuß, DNotZ 2010, 265 (277 f.); Harders, DNotZ 2009, 725 (727); vgl. auch Keidel/Sternal, FamFG, 18. Auflage 2014, § 63 Rn.45). Gestützt wird diese Auffassung insbesondere durch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 63 Abs. 3 FamFG, nach der derjenige, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, nur fristgemäß Beschwerde einlegen kann, bis die Frist für den letzten Beteiligten abgelaufen ist (vgl. BT-Drucks. 16/9733, S. 289). Hieraus wird teilweise gefolgert, dass der Gesetzgeber der Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung eine höhere Bedeutung als dem Rechtsschutzinteresse des übergangenen Beteiligten beigemessen habe und daher die Gegenauffassung der Intention des Gesetzgebers widerspreche (vgl. Preuß, DNotZ 2010, 265 (277f.).
27(2)
28Nach der Gegenauffassung ist eine solche Lösung verfassungsrechtlich äußerst bedenklich und mit dem grundrechtsgleichen Recht des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Daher beginne die Rechtsmittelfrist in verfassungskonformer Auslegung analog § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG erst mit Empfang der Entscheidung in Textform durch den nicht am Verfahren Beteiligten zu laufen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2013, 26 UF 109/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2014, II-2 UF 95/14; Prütting/Helms/Abramenko, § 63 Rn. 7; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 1393; Wick, Versorgungsausgleich, 3. Auflage 2013, Rn. 615; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Auflage 2014, § 9VersAusglG Rn. 15).
29Auch der Bundesgerichtshof scheint der letztgenannten Auffassung zuzuneigen.
30Durch Beschluss vom 04.06.2014, Az. XII ZB 353/13, hat der zwölfte Senat in einem Sorgerechtsverfahren die Rechtsbeschwerde einer Mutter für zulässig erachtet, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden war, während die übrigen Beteiligten auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hatten, weil ohne die Beteiligung der in ihren Rechten betroffenen Kindesmutter die Entscheidung nicht in Rechtskraft erwachse.
31Der erste Senat des Bundesgerichtshofs hat durch Beschluss vom 05.12.2012, Az. I ZB 48/12, entschieden, dass der Wortlaut des § 63 Abs. 3 FamFG keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür biete, dass die dort geregelte Beschwerdefrist auch für diejenigen gelten solle, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren, aber beschwerdebefugt sind. Die Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 63 Abs. 3 FamFG könne nicht maßgeblich sein. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetztes zu orientierende Auslegung könne nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben.
32(3)
33Den überzeugenden Überlegungen der zuletzt genannten Auffassung schließt sich auch der erkennende Senat an.
34Die erstgenannte Auffassung würde zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Aushöhlung der prozessualen Grundrechte „übergangener Versorgungsträger“ führen, da deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie der Gewährleistung von Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht hinreichend beachtet würde. Die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Wiederaufnahme des Verfahrens reicht zur Gewährleistung der im Grundgesetz verankerten Rechte nicht aus, da diese nur in engen Grenzen gewährt werden kann (so auch BGH, Beschluss vom 05.12.2012, I ZB 48/12).
35Auch auf den Willen des Gesetzgebers kann sich die erstgenannte Auffassung nicht (mehr) berufen. In einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz vom 13.05.2014 ist vorgesehen, durch eine Ergänzung des § 145 FamFG die Anfechtung des Scheidungsausspruchs im Wege der Anschlussbeschwerde auszuschließen, wenn die Beschwerde ausschließlich von einem oder mehreren Versorgungsträgern eingelegt wurde (vgl. Bl. 22 des Entwurfs). Begründet wird dies damit, dass im Falle der fehlenden Bekanntgabe der Verbundentscheidung an einen nicht beteiligten Versorgungsträger die Beschwerdefrist erst durch die schriftliche Bekanntgabe an diesen in Gang gesetzt werde. Bei einer Beschwerde des übergangenen, aber materiell zu beteiligenden Versorgungsträgers nach Rechtskraft bestehe die Gefahr von Doppelehen (vgl. Bl. 44 des Entwurfs).
36Im Justizministerium wird somit die vom Rechtsausschuss in der Beschlussempfehlung während des Gesetzgebungsverfahrens zum FamFG (a.a.O.) geäußerte Auffassung nicht (mehr) geteilt.
37c)
38Vorliegend ist gegenüber der Beschwerdeführerin auch die Auffangfrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG durch die Zustellung an die formell Beteiligten nicht in Lauf gesetzt worden. Denn die Vorschrift setzt gerade die Beteiligung voraus und regelt nur den Fristbeginn bei unmöglicher Zustellung an einen Beteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 05.12.2012, I ZB 48/12; OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2013, 26 UF 109/12). Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 FamFG beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten, wenn die schriftliche Bekanntgabe an eine Beteiligten nicht bewirkt werden kann. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Der Beschluss hätte ohne Schwierigkeiten an die Beschwerdeführerin zugestellt werden können, diese wurde vielmehr zu Unrecht nicht beteiligt.
39d)
40Hierbei kann offen bleiben, ob für denjenigen, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, keine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt wird oder ob der Fristlauf in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit dem tatsächlichen Zugang der angefochtenen Entscheidung beginnt, da bei Einlegung der Beschwerde am 26.08.2014 auch eine mit dem Zugang der angefochtenen Entscheidung am 15.08.2014 beginnende Monatsfrist noch nicht abgelaufen war.
412.
42Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung, nach der das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht des Antragsstellers auszugleichen ist.
43In der Ehezeit vom 01.10.1993 bis zum 31.08.2011 (§ 3 VersAusglG) hat der Antragsteller bei der Höchster Pensionskasse VVaG, Frankfurt am Main, ein Anrecht aus betrieblicher Altersvorsorge mit einem ehezeitanteiligen Kapitalwert in Höhe von 16.333,00 Euro erlangt. Die Richtigkeit des in der Auskunft des Versorgungsträgers vom 19.10.2011 (Bl. 50 f. d.A.) berechneten Ehezeitanteils wird durch die vom Antragsteller eingereichte Bescheinigung nach § 92 EStG vom 03.03.2012 (Bl. 178 d.A.) nicht in Zweifel gezogen, da diese nur die durch den Antragsteller geleisteten und nach §§ 10 a Abs. 1, 82 EStG berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgebeiträge bescheinigt und keinen Rückschluss auf den ehezeitanteiligen Kapitalwert des Anrechts, das auch aus Beitragsanteilen des Arbeitgebers gebildet worden sein kann, zulässt. Die Bescheinigung vom 03.09.2012 weist nur die im Jahr 2011 geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die Summe der insgesamt geleisteten Altersvorsorgebeiträge bis zum 31.12.2011(1.963,68 bzw. 6.838,08 €) auf, die Auskunft vom 19.10.2011 bezieht sich dagegen auf den Gesamtbetrag (bis zum 31.08.2011 16.990,56 €).
44Die von der Beschwerdeführerin gemäß § 13 VersAusglG in Abzug gebrachten Teilungskosten von 300,00 Euro sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.
45Das Anrecht des Antragstellers bei der Höchster Pensionskasse VVaG ist somit gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung durch Übertragung des von der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagenen Ausgleichswerts von 8.016,50 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
46Im Übrigen – also hinsichtlich der anderen Anrechte, die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind – bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
473.
48Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1 FamFG, 20 FamGKG.
494.
50Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.
515.
52Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, weil die grundsätzlich bedeutsame Frage des Fristbeginns gemäß § 63 Abs. 3 FamFG für einen „vergessenen Beteiligten“ in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt wird und eine höchstrichterliche Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.
53Rechtsmittelbelehrung:
54Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 71 FamFG binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe (Zustellung, §§ 15 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG) dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof (76133 Karlsruhe, Herrenstrasse 45 a) durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und zu begründen. Sie erfordert eine von dem Verfahrensbevollmächtigten unterschriebene Rechtsbeschwerdeschrift, die den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten muss, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Ihre Begründung muss die Anträge und die Angabe der Beschwerdegründe enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 71 FamFG verwiesen.
55Die Versorgungsträger (Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts) können sich gemäß § 114 Abs. 3 FamFG auch durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts (einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse) vertreten lassen, wobei die vertretungsberechtigten Personen über die Befähigung zum Richteramt verfügen müssen.