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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 155/14

Datum:
15.06.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 155/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0615.II8UF155.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Oberhausen, 45 F 20/14
Leitsätze:

Bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts muss die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des ehezeitlichen Vertragsvermö-gens zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gewährleistet sein (entgegen BGH, Beschluss vom 29.2.2012, Az. XII ZB 609/10).

Dies kann sichergestellt werden, indem der auf das in Fonds angelegte Vertragsver-mögen entfallende Teil des Ausgleichswerts in Fondsanteilen beziffert wird. Eine Zahlungsanordnung (§ 222 Abs. 3 FamFG, § 14 Abs. 4 VersAusglG), die den zu zahlenden Ausgleichsbetrag zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Fondsanteilen angibt, ist hinreichend bestimmt und voll-streckbar.

Erfolgt in dieser Form eine externe Teilung eines fondsgebundenen Anrechts in die gesetzliche Rentenversicherung, ist in analoger Anwendung von § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI für die Umrechnung des Ausgleichsbetrages in Entgeltpunkte nicht auf das Ehezeitende, sondern auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich abzustellen (in Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2013; Az.: 4 UF 194/11).

 
Tenor:

I.Auf die Beschwerde der weiter Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts O. vom 19. August 2014 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der Teilungsanordnung für das bei der weiter Beteiligten zu 1) bestehende Anrecht abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Z-Versicherung AG (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe des Wertes von 5,423286 Anteilen des Fonds D. Vorsorge Rentenfonds XL (ISIN: ….), 18,959277 Anteilen des Fonds D. Vorsorge Premium (ISIN: …) und 8,594388 Anteilen des Fonds D. Vorsorge Rentenfonds 15Y (ISIN: …) jeweils bei Rechtskraft dieser Entscheidung auf dem bestehenden Rentenkonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. …) mit der Maßgabe begründet, dass die Umrechnung des Zahlbetrags in Entgeltpunkte mit dem bei Rechtskraft dieser Entscheidung maßgebenden Umrechnungsfaktor erfolgt.

Die Z.-Versicherung AG wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe des im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung zuletzt veröffentlichten Rücknahmepreises der vorstehend genannten Fonds an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zu zahlen.

Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.

II.

              Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

 
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