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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-3 Ws 320-322/14

Datum:
11.02.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 Ws 320-322/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0211.III3WS320.322.14.00
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird, soweit sie sich dagegen richtet, dass dem Antrag der B. U. W., die Zwangsvollstreckung in die dem Arrest unterliegenden Ansprüche für zulässig zu erklären (§ 111g Abs. 2 StPO), nicht stattgegeben worden ist, als unzulässig verworfen, da die Staatsanwaltschaft insoweit nicht beschwert ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., 2014, § 111g, Rn. 4; Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., 2013, § 111g, Rn. 6).

Die im Übrigen zulässigen und statthaften sofortigen Beschwerden werden aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

 
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