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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-2 Ws 305/15

Datum:
22.07.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-2 Ws 305/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0722.III2WS305.15.00
 
Leitsätze:

GVG § 56 Abs. 2 Satz 2

Eine „Beschwerde“ des Schöffen, die nachträgliches Entschuldigungsvorbringen enthält, ist als Antrag auf Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses zu werten, über den zunächst der Richter zu entscheiden hat, der die Ordnungsmittel verhängt hat. Erst gegen diese selbständige Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 22. Juli 2015, III-2 Ws 305/15

 
Tenor:

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

 
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