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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-2 Ws 300/15

Datum:
17.07.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-2 Ws 300/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0717.III2WS300.15.00
 
Leitsätze:

StPO §§ 140 Abs. 2, 297

Der entgegenstehende Wille des Mandanten ist nach der gesetzlichen Wertung des § 297 StPO über den auf die Einlegung des Rechtsmittels abstellenden Wortlaut hinaus auch bei einem später eintretenden Widerspruch zu beachten. Verfolgt der Verteidiger ein Rechtsmittel gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen weiter, ist es als unzulässig zu verwerfen.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 17. Juli 2015, III-2 Ws 300/15

 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Verteidiger

Rechtsanwalt T. auferlegt.

 
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G r ü n d e :

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