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Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Wert: bis 10.000 €
G r ü n d e :
2I.
3Der Beteiligte zu 2) ist (seit dem 25.06.2012) eingetragener Eigentümer von 22 Wohnungseigentumseinheiten (Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Duisburg von A.-Stadt Blätter XXX54 –XXX71 und XXX73 – XXX76) sowie von 16 Teileigentumseinheiten (Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Duisburg von A.-Stadt Blätter XXX72, XXX77 – XXX85, XXX91 – XXX94, XXX97 und XXX98).
4Durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14.07.2015 – 24 O 28/13 – ist der Beteiligte zu 2) dazu verurteilt worden, gegenüber der Beteiligten zu 1) die Rückauflassung des vorgenannten Grundbesitzes - Zug-um-Zug gegen Zahlung in Höhe von 1.390.000 € - zu erklären. Der Wert des Grundbesitzes beträgt nach den Feststellungen des Urteils 2.210.000 €.
5Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.320.000 €.
6Die Beteiligte zu 1) hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.07.2015 die Eintragung einer Vormerkung für die betroffenen Grundstücksblätter beantragt verbunden mit der Erklärung, es sei beabsichtigt, kurzfristig die Sicherungsvollstreckung einzuleiten.
7Mit Zwischenverfügung vom 22.07.2015 hat das Amtsgericht das Fehlen des Urteils im Original und des Nachweises der erbrachten Sicherheitsleistung beanstandet.
8Am 10.08.2015 hat die Beteiligte zu 1) hiergegen Beschwerde eingelegt, soweit von ihr der Nachweis der Sicherheitsleistung verlangt wird. Sie ist der Auffassung, die Sicherheitsleistung hätte im Hinblick auf die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 895 ZPO verschiedene Zielrichtungen. Einerseits gehe es um die Verteilung des Insolvenzrisikos. Andererseits schütze die Eintragung einer Vormerkung vor einer Beeinträchtigung durch zwischenzeitlich eingetragene Rechte Dritter.
9Durch Beschluss vom 26.08.2015 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auch bei einer Eintragung einer Vormerkung nach § 895 ZPO könne ein Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO entstehen. Dabei könnten Nachteile etwa darin bestehen, dass durch die Eintragung weitere (Gewinn bringende) Verfügungen über das Grundstück erschwert würden.
10Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
11II.
12Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.
131.
14Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 22.07.2015 zu Recht das Fehlen des Nachweises der Sicherheitsleistung beanstandet.
15Nach § 895 Satz 1 ZPO gilt die Eintragung einer Vormerkung als bewilligt, wenn der Schuldner durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt worden ist, auf Grund derer eine Eintragung in das Grundbuch erfolgen soll. Auf eine derartige Willenserklärung bezieht sich das Urteil vom 14.07.2015.
16Das Grundbuchamt geht zutreffend davon aus, dass auf Grund der nach § 895 Satz 1 ZPO fingierten Bewilligung nur dann eine Vormerkung eingetragen werden kann, wenn eine etwa erforderliche Sicherheitsleistung nachgewiesen ist.
17Dies entspricht der ganz herrschenden Meinung (vgl. zuletzt Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 17.12.2009, NJW-RR 2010, 1103 und Zöller/Stöber, ZPO (30. Auflage 2014), § 895 Rn. 1; Gruber in: Münchener Kommentar, ZPO (4. Auflage 2012), § 895 Rn. 3; Stürner in: Beck’scher Online Kommentar ZPO (17. Edition – 01.06.2015), § 895 Rn. 1; a.A. Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 5. Aufl. Rn. 1118). Die Beteiligte zu 1) trägt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Auffassung rechtfertigen könnten.
18Die vom Landgericht angeordnete Sicherheitsleistung erstreckt sich im vorliegenden Fall nicht nur auf die Kostenentscheidung, wie in dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall (Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O.). Das Landgericht hat sich in seinen Gründen ausdrücklich auf § 709 Satz 1 ZPO berufen und eine den Verkehrswert des Grundbesitzes von 2.210.000 € übersteigende Höhe der zu erbringenden Sicherheitsleistung angeordnet.
192.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
21Die Wertfestsetzung beruht auf § 45 Abs. 3 GNotKG.
22Bei der Ermittlung der Verkehrswerte hat der Senat die Teileigentumswerte mit je 10.000 € angesetzt und den sich nach deren Abzug vom Gesamtwert des zurückaufzulassenden Grundbesitzes i.H.v. 2.210.000 € ergebenden Restwert von 2.050.000 € auf die Wohnungseigentumsanteile entsprechend ihrer jeweiligen Größe und ihrem Anteil am Gesamtobjekt verteilt.
23… … …