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Oberlandesgericht Düsseldorf, 26 W 22/14

Datum:
17.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 W 22/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:1217.26W22.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 31 O 6/11 [AktE]
Leitsätze:

Leitsätze

§§ 4 Abs. 1, 12 Abs. 1, 17 Abs. 1 SpruchG, 63 ff. FamFG

§§ 327a, 327b AktG

§§ 17 Abs. 1, 26 FamFG

1. Die Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens wird nur durch den rechtzeitigen Eingang eines Antrags bei dem örtlich zuständigen Gericht gewahrt.

2. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist - auch im Hinblick auf den für das Spruchverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz - nur dann einzuholen, wenn nach dem der Strukturmaßnahme zugrunde gelegten Bewertungsgutachten, dem Prüfbericht sowie ggf. ergänzender Stellungnahme und Anhörung des sachverständigen Prüfers noch weiterer Aufklärungsbedarf besteht.

3. Gegen eine Marktrisikoprämie von 4,5 % bestehen bezogen auf einen Bewertungsstichtag im August 2010 keine Bedenken.

 
Tenor:

Die Beschwerden der Antragsteller zu 7) bis 10) und 20) bis 28) vom 25.03.2014 sowie die des Antragstellers zu 72) vom 26.03.2014 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 16.01.2014 – 31 O 6/11 (AktE) – in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 02.12.2014 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.

 
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