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Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.1.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 2. bis 4. und der Berufung der Beklagten zu 2. teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte zu 4. 294.713,83 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.5.2005 zu zahlen.
Die Klage gegenüber den Beklagten zu 2. bis 4. und die weitergehende Widerklage werden abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. erster Instanz tragen die Beklagte zu 2. selbst zu 15 % und die Klägerin zu 85 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. im Berufungsverfahren tragen die Beklagte zu 2. selbst zu 21 % und die Klägerin zu 79 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. und 4. sowie des Streithelfers in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte zu 2. dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e
2A.
3Die Klägerin begehrt mit der Klage in erster Linie im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs den Ersatz von Mangelbeseitigungskosten und weiterer Schäden, die ihr durch die fehlerhafte Errichtung und Wartung einer Heizungs- und einer Sprinkleranlage für ihr Bürogebäude in Stadt 1 entstanden sein sollen. Gegenstand der Widerklage der Beklagten zu 2. sind Vergütungsansprüche aus verschiedenen Tätigkeiten in Bürogebäuden der Klägerin in verschiedenen deutschen Städten.
4Die Klägerin beauftragte die Beklagte zu 1. mit Vertrag vom 3.7.1996 mit der Errichtung der Heizungs- und Sprinkleranlage in ihrem Bürogebäude in Stadt 1. Die Beklagte zu 1. nahm die Heizungsanlage während der Bauzeit im Winter 1996/97 abschnittweise in Betrieb. Die Abnahme von Heizungs- und Sprinkleranlage erfolgte im November 1997. Die Beklagte zu 1. übernahm vertraglich zudem neben der Errichtung der Heizungsanlage auch „befristete Wartungsleistungen und Stördienst“ für einen Zeitraum von „ca. 3-6 Monaten“ nach der Abnahme und Übergabe der Anlage an die Klägerin, wie in dem dem Vertrag beigefügten Leistungsverzeichnis unter Nummer 7.10 näher geregelt ist (Anlage CBH 1). Mit Schreiben vom 15.9.1997 erteilte die Klägerin darüber hinaus der Beklagten zu 2. den Auftrag zum „Bedienen der technischen Anlagen Heizung ... und Sprinkler ...“ (Anlage CBH 1). Die Klägerin und die Beklagte zu 2. vereinbarten als Beginn der Arbeiten den 22.9.1997, als deren Ende den 22.3.1998 „mit Option auf monatliche Verlängerung“.
5Am 18.9.1998 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 4., eine B, bestehend aus den Beklagten zu 2. und 3., einen „Instandhaltungsvertrag“ (Anlage CBH 1a). Darin verpflichtete sich die Beklagte zu 4., rückwirkend ab dem 1.5.1998 für zunächst fünf Jahre (§ 10) die im Einzelnen genannten technischen Anlagen, zu denen auch die Heizungs- und die Sprinkleranlage gehörten, „sach- und fachgerecht zu betreiben, instandzuhalten und zu pflegen“ (§ 1). Im Juli 1999 beauftragte die Beklagte zu 2. den Streithelfer als Subunternehmer mit Leistungen aus dem Instandhaltungsvertrag.
6Nachdem die Heizungsanlage die erforderliche Vorlauftemperatur nicht erreicht hatte, wurden bei Untersuchungen im Dezember 1999/Januar 2000 Ablagerungen an den beiden Wärmetauschern festgestellt. Im Jahre 2003 brach zudem eines der Verteilerrohre der Sprinkleranlage. Bei dessen Austausch zeigten sich Korrosionserscheinungen, die die Klägerin darauf zurückführt, dass das Gefälle der Rohrleitungen der Anlage unzureichend sei mit der Folge, dass die Leitungen nicht vollständig entleert worden seien.
7Mit der Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern den Ersatz von Mangelerforschungs- und Mangelbeseitigungskosten. Die Ablagerungen auf den Wärmetauschern der Heizungsanlage, die für deren unzureichendes Funktionieren ursächlich waren, führt die Klägerin auf eine mangelhafte Wartung der Anlage durch sämtliche Beklagte zurück. Für die Korrosion der Sprinkleranlage sieht die Klägerin eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1. als der Herstellerin der Anlage sowie der Beklagten zu 4., die bei der Wartung der Anlage die Leitungen nicht vollständig entleert habe. Darüber hinaus meint die Klägerin, weitere Ansprüche gegen die Beklagten zu haben. Im Berufungsverfahren ist davon noch ein Schadensersatzanspruch wegen einer nach Meinung der Klägerin von der Beklagten zu 4. aufgrund des Instandhaltungsvertrags geschuldeten, indes nicht hinreichend vorgenommenen Erstellung und Übergabe einer elektronisch erstellten „CAFM-Dokumentation“ sowie einer „Dokumentation aller Änderungen der technischen Anlagen“ von Bedeutung.
8Aufgrund des Instandhaltungsvertrages schuldet die Klägerin noch die Zahlung von Vergütung. In Höhe von 294.318,94 € stellt die Klägerin diese Ansprüche nicht in Abrede und rechnet hiergegen mit den Zahlungsansprüchen, derer sie sich berühmt, nach näherer in der Klageschrift dargestellter Maßgabe auf. Die Beklagte zu 2. begehrt mit der Widerklage die Zahlung dieser sowie weiterer Vergütungsbeträge aus dem Instandhaltungsvertrag und aus weiteren Verträgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 1754 ff. GA), berichtigt durch Beschluss vom 14.4.2014 (Bl. 1816 ff. GA) und ergänzt durch Urteil vom 16.4.2014 (Bl. 1829 ff. GA) Bezug genommen.
9Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Es hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Heizungsanlage schadensursächliche Wartungsfehler der Beklagten zu 1., der Beklagten zu 2. oder der Beklagten zu 4. nicht als bewiesen angesehen. Hinsichtlich der Sprinkleranlage hat das Landgericht mögliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. für verjährt gehalten und Wartungsfehler der Beklagten zu 4. verneint. Das Landgericht hat weiter ausgeführt, Ansprüche wegen unzureichender Dokumentation bestünden mangels vertraglicher Verpflichtung nicht. Lediglich als Schadensersatz für einen Stromausfall im Rechenzentrum hat das Landgericht der Klägerin einen Teilbetrag zuerkannt. Hinsichtlich der Widerklage hat das Landgericht der Beklagten zu 2. den von der Klägerin anerkannten Betrag von 294.318,96 € zuerkannt, abzüglich des der Klägerin zugesprochenen Schadensersatzes wegen des Stromausfalls, zuzüglich einiger weiterer Vergütungsforderungen.
10Hiergegen wenden sich sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 2. mit ihren Berufungen. Die Beklagte zu 4. hat ihre zunächst ebenfalls eingelegte Berufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Die Klägerin begehrt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiter die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner wegen einer angeblich fehlerhaften Wartung der Heizungs- sowie der Sprinkleranlage, die die Beklagte zu 1. zudem fehlerhaft errichtet haben soll. Hinsichtlich der Sprinkleranlage meint die Klägerin, Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. seien nicht verjährt, weil letztere arglistig gehandelt habe. Sie führt die Korrosion weiterhin – auch – auf eine mangelhafte Wartung durch die Beklagte zu 4. zurück, weil letztere pflichtwidrig die Anlage im Rahmen der Wartung nicht mit Druckluft vollständig geleert habe. Hinsichtlich der Heizungsanlage sieht die Klägerin die Ursachen für die unzureichende Heizleistung nach wie vor in Wartungsfehlern der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 4. Die Klägerin meint, dass – anders als vom Landgericht vertreten – die Beklagte zu 4. fortbestehe und nicht zum 31.12.2000 infolge eines Ausscheidens der Beklagten zu 3. aus der B aufgelöst worden sei. Im Übrigen meint die Klägerin weiter, die Beklagte zu 4. habe die vertraglich geschuldeten Dokumentationen nicht erbracht. Hinsichtlich der Widerklage stellt die Klägerin die Aktivlegitimation der Beklagten zu 2. in Abrede und wendet sich in der Sache gegen eine den anerkannten Betrag übersteigende Zahlungsverpflichtung, soweit sie das Landgericht bejaht hat.
11In einem Insolvenzeröffungsverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1. hat das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 6.10.2015 (67c IN 300/15, Bl. 2379 f. GA) der Beklagten zu 1. ein allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 InsO auferlegt und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 1.11.2015 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
12Die Klägerin beantragt,
13unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
141. die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 637.484,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2003 zu zahlen;
152. die Widerklage kostenpflichtig abzuweisen.
16Die Beklagten zu 2. bis 4. und der Streithelfer der Beklagten zu 2. und 4. beantragen,
17die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
18Die Beklagte zu 2. beantragt zudem,
19unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
20die Klägerin zu verurteilen, an sie weitere 549.536,02 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.4.2005 zu zahlen.
21hilfsweise
22die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 4. 549.536,02 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.5.2005 zu zahlen.
23Die Klägerin beantragt,
24die Berufung der Beklagten zu 2. zurückzuweisen.
25Die Beklagten wiederholen und vertiefen ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte zu 2. sieht ihre Aktivlegitimation hinsichtlich der Vergütungsansprüche mit der Begründung als gegeben an, die Beklagte zu 4. sei inzwischen aufgelöst. Die Beklagten zu 2. bis 4. vertreten weiter die Ansicht, die Korrosion der Sprinkleranlage sei allein durch ihre fehlerhafte Errichtung, nicht durch Wartungsfehler hervorgerufen worden. Hinsichtlich der Heizungsanlage sei nicht bewiesen, dass die Ablagerungen in den Wärmetauschern auf Wartungsfehler gerade der Beklagten zu 4. zurückzuführen sei. Die Beklagte zu 4. meint weiter, sie habe ihre Verpflichtungen hinsichtlich der geschuldeten Dokumentationen erfüllt. Zur Begründung der weiter verfolgten Widerklage legt die Beklagte zu 2. über den erstinstanzlichen Vortrag hinaus erstmals nähere Einzelheiten zu den angeblichen Vergütungsforderungen dar.
26Die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche waren zum Teil bereits Gegenstand des Rechtsstreits 13 U 2482/10, OLG Nürnberg, = 7 O 3575/04, LG Nürnberg-Fürth, inzwischen rechtskräftig entschieden durch Urteil des OLG Nürnberg vom 14.11.2013 (Anlage BV 5). Dort hat der Streithelfer des hiesigen Verfahrens, der von der hiesigen Beklagten zu 2. als Subunternehmer beauftragt war, Vergütungsansprüche gegen letztere geltend gemacht. Die hiesige Beklagte zu 2. hat als Beklagte des Verfahrens in Nürnberg unter anderem die Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklärt, die sie aus ihrer Inanspruchnahme durch die hiesige Klägerin hergeleitet hat. Die Klägerin ist im dortigen Verfahren dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 2. beigetreten.
27B.
28Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache gegenüber den Beklagten zu 2. bis 4. – abgesehen von einer geringfügigen Reduzierung des der Beklagten zu 2. zuzusprechenden, zudem abweichend an die Beklagte zu 4. zu zahlenden Betrages – keinen Erfolg. Die ebenfalls zulässige Berufung der Beklagten zu 2. ist unbegründet.
29I.
30Berufung der Klägerin
31Über die Berufung der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. ist nicht zu entscheiden. Die Berufung der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 2. bis 4. ist zulässig, bleibt in der Sache indes ohne Erfolg.
321. Das Verfahren ist insoweit, als die Beklagte zu 1. beteiligt ist, als Folge der Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots für die Beklagte zu 1. im Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen. Die Unterbrechung dauert mit der anschließenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 Satz 1 ZPO fort.
33Die Unterbrechung beschränkt sich auf das Verfahren gegenüber der Beklagten zu 1. Im Übrigen, also gegenüber den Beklagten zu 2. bis 4., entscheidet der Senat durch Teilurteil. Allerdings darf bei subjektiver Klagehäufung grundsätzlich ein Teilurteil nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen ist (z. B. BGH NJW 2007, 156 m. w. Nachw.). Diese Widerspruchsfreiheit zwischen dem hier entschiedenen, die Beklagten zu 2. bis 4. betreffenden Teil des Streitgegenstands und dem verbleibenden, die Beklagte zu 1. betreffenden Teil besteht im vorliegenden Fall nicht, weil sich bei einer späteren Entscheidung gegenüber der Beklagten zu 1. zumindest teilweise dieselben Rechtsfragen noch einmal stellen.
34In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass das dargestellte Teilurteilsverbot nicht gilt, wenn – wie hier – über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen ein Insolvenzverfahren eröffnet und deshalb gemäß § 240 ZPO das Verfahren insoweit unterbrochen worden ist. Das Verfahren gegen die übrigen Streitgenossen wird durch die Unterbrechung des Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen nicht berührt. In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof trotz der Gefahr, dass bei Aufnahme des durch den Konkurs bzw. die Insolvenz unterbrochenen Verfahrens eine abweichende Entscheidung ergehen könnte, stets die Möglichkeit bejaht, gemäß § 301 ZPO ein Teilurteil zu erlassen (BGH a.a.O. m. Nachw.).
352. In der Sache bleibt die Berufung der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 2. bis 4. hinsichtlich der Klage ohne Erfolg. Anwendbar ist insoweit gemäß Art. 229 § 5 EGBGB die bis zum 31.12.2001 geltende Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, da die Klägerin ihre Ansprüche aus den 1996 bis 1998 geschlossenen Werkverträgen herleitet. Die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB a. F. oder pVV bestehen indes nicht.
36a) Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin, neben der Abweisung der Widerklage, ihren Klageanspruch gegen die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner in Höhe von 637.484,82 € nebst Zinsen weiter. Dem liegt zugrunde, dass die Klägerin sich jetzt im Berufungsverfahren noch der folgenden Ansprüche berühmt:
37Sprinkleranlage 518.458,-- €
38Heizung 62.318,-- €
3965.199,28 €
40CAFM-Dokumentation 219.825,-- €
41Dokumentation aller Änderungen der technischen Anlagen 51.500,-- €
42Stromausfall Rechenzentrum, wie vom Landgericht zuerkannt 4.504,50 €
43Heizschlangen 10.000,-- €
44Summe 931.804,78 €
45Hiervon zieht die Klägerin als Folge der von ihr erklärten Aufrechnung 294.318,94 € wegen der von ihr nicht in Abrede gestellten Gegenansprüche der Beklagten zu 4. ab, wegen derer sie die Aufrechnung erklärt hat. Dabei ist die in der Klageschrift ausdrücklich aufgeführte Aufrechnungsreihenfolge zu berücksichtigen. Die oben aufgezählten, im Berufungsverfahren noch relevanten Forderungen sind danach in umgekehrter Reihenfolge der obigen Aufzählung, die der Benennung durch die Klägerin folgt, zu berücksichtigen. Das bedeutet nach dem Verständnis des Senats trotz einiger missverständlicher Formulierungen in der Berufungsbegründung der Klägerin, dass allein der Betrag für Heizung und Sprinkleranlage Gegenstand des klägerischen Zahlungsantrages ist, wegen des von der Aufrechnung im Übrigen nicht ganz verbrauchten Betrages der Gegenforderung auch nur teilweise. Insgesamt ergibt sich so nach der Berechnung des Senats eine mit der Berufung weiter verfolgte Forderung von 637.485,84 € (der Berufungsantrag der Klägerin nennt 637.484,82 €).
46Gleichwohl sind auch die über die Positionen Heizung/Sprinkleranlage hinausgehenden, in der Berufungsbegründung der Klägerin genannten Positionen von Bedeutung und bereits bei der Entscheidung über die Klage zu prüfen, weil sich nach ihrem Bestehen die Reichweite der klägerischen Aufrechnung und damit der Umfang des nicht durch Aufrechnung erloschenen Teils der Klageforderung richtet.
47b) Schadensersatzansprüche gemäß § 635 BGB a. F. oder pVV gegen die Beklagten zu 2. bis 4. wegen einer Verletzung von Pflichten aus dem zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2. bzw. 4. geschlossenen Instandhaltungsvertrag betr. die Sprinkleranlage bestehen nicht.
48Dabei kann die Frage, ob die Beklagte zu 4. als Folge eines „Austritts“ der Beklagten zu 3. aufgelöst worden ist, ebenso dahin stehen wie die Reichweite der Interventionswirkung des Verfahrens 13 U 2482/10, OLG Nürnberg, an dem die Beklagten zu 3. und 4. ohnehin nicht beteiligt waren. Jedenfalls war die Korrosion der Sprinkleranlage nach den Feststellungen der Sachverständigen Z1 und Z2 eine Folge ihrer fehlerhaften Errichtung ohne ausreichendes Gefälle. Die Wartung, mit der die Beklagte zu 4. beauftragt war, hat damit nichts zu tun, wie bereits das OLG Nürnberg ausgeführt hat. Dem schließt der Senat sich an. Dabei mag – wie die Berufung der Klägerin geltend macht – eine Entleerung der Anlage mit Druckluft dazu geführt haben können, dass kein Restwasser in ihr verblieben wäre. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 4. hierzu verpflichtet gewesen sein könnte. Dass der Vertrag hierzu ausdrückliche Vorgaben enthielte, behauptet die Klägerin selbst nicht. Das fehlerhafte Gefälle zu den Entwässerungspunkten, das Anlass für eine derartige aufwendige und unübliche Entleerung hätte sein können, war bis zu den aufwendigen Untersuchungen durch die Sachverständigen im vorliegenden Verfahren, insbesondere die Vermessungen des Sachverständigen Z2, nicht bekannt. Zu technischen Untersuchungen der Art, wie sie die Sachverständigen im vorliegenden Verfahren vorgenommen haben, war die Beklagte zu 4. aus dem Wartungsvertrag nicht verpflichtet, wie bereits das OLG Nürnberg – wenn auch auf das Vertragsverhältnis des Streithelfers zur Beklagten zu 2. bezogen – zutreffend ausgeführt hat. Ohnehin musste die Anlage schon wegen der Konstruktionsfehler unter Anlegung eines ordnungsgemäßen Gefälles neu installiert werden. Etwaige Nachlässigkeiten bei der Wartung hätten deshalb keine eigenständige Bedeutung gehabt, wie bereits vom OLG Nürnberg zutreffend unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Sachverständigen Z1 ausgeführt.
49c) Ebenso bestehen keine Schadensersatzansprüche der Klägerin gemäß § 635 BGB a. F. oder pVV gegen die Beklagten zu 2. bis 4. wegen einer Verletzung von Pflichten aus dem zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2. bzw. 4. geschlossenen Instandhaltungsvertrag betr. die Heizungsanlage.
50Die zwischen den Parteien nicht streitige Ursache für die unzureichende Heizleistung der Heizungsanlage, wie sie spätestens 1999 zu Tage trat, war nicht eine mangelhafte Errichtung der Anlage, sondern der Umstand, dass sich die Wärmetauscher (teilweise) zugesetzt hatten. Nach den Feststellungen des von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachtens der C GmbH vom 12.10.2001 (Anlage CBH 3) gehörten zu den Ablagerungen – wenn auch in einem geringeren Umfang – Stoffe aus der Bauphase, nämlich Fasern (möglicherweise Dämmstoffe) und Sandkörner. Das mag bedeuten, dass die Leitungen von der hierfür verantwortlichen Beklagten zu 1. bei bzw. vor der Inbetriebnahme der Heizungsanlage nicht ausreichend gereinigt/gespült worden waren. Soweit diese Ablagerungen die Funktionsfähigkeit der Heizung eingeschränkt haben sollten, mag deshalb eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1. bestehen. Die von ihr geschilderten Maßnahmen zur anfänglichen Spülung der Anlage waren offenbar nicht ausreichend.
51Hauptbestandteil der Ablagerungen waren nach den Feststellungen des Gutachtens indes Korrosionsprodukte. Dem entsprechend wurden bei einer inneren Besichtigung der Rohrleitungen des Heizungssystems durch den C in weiten Bereichen Korrosionsprodukte auf den Oberflächen der Rohre festgestellt. Derartige Korrosionserscheinungen waren Folge eines zu hohen Sauerstoffgehalts des Heizungswassers, wobei auch der pH-Wert eine Rolle gespielt haben mag. Soweit für die erstmalige Befüllung Fernheizwasser der D Stadt 1 verwendet wurde, war dies nach den sachverständigen Feststellungen im Ausgangspunkt unproblematisch, da das Fernheizwasser sauerstofffrei war. Allerdings hat der Sachverständige Z3 es bereits als „sehr ungewöhnlich“ bezeichnet, dass über die weiteren Befüllvorgänge keine Nachweise vorliegen, so dass auch über die Qualität des verwendeten Wassers keine Aussagen möglich sind. Jedenfalls kam den nachvollziehbaren Ausführungen sowohl des C als auch des gerichtlichen Sachverständigen Z3 zufolge schon bei der Erstbefüllung das Fernheizwasser mit Sauerstoff in Berührung. Wie der Sachverständige Z3 weiter ausgeführt hat, ist infolge der sukzessiven Inbetriebnahme der Heizungsanlage und der damit verbundenen häufigen Entleerungen und Wiederbefüllungen, auch als Folge der Rohrnetzreinigung, mit einem besonders häufigen Kontakt des Wassers mit Sauerstoff zu rechnen. Das machte den Ausführungen des Sachverständigen Z3 zufolge besonders in dieser Phase des provisorischen Betriebs eine kontinuierliche Überwachung der Wasserqualität in besonderem Maße erforderlich, da ständige Veränderungen zu erwarten waren. Zudem gelangt Sauerstoff auch durch die Membran der Druckhaltestation in das Heizungswasser, wie im Gutachten des C näher erläutert. Das gilt bereits bei einer intakten Anlage. Hier kam hinzu, dass für einen unbekannten Zeitraum eine Membran der Druckhaltestation defekt war.
52Alle diese Umstände verdeutlichen die Bedeutung, die einer ständigen Kontrolle des Heizungswassers zukam, ggf. verbunden mit Maßnahmen zur Reduzierung eines als zu hoch erkannten Sauerstoffgehalts. Tatsächlich fanden, wie im Gutachten des C im näher beschrieben, eine erste Wartung mit Wasseruntersuchung erst im Mai 1999 und regelmäßige Produktkontrollen erst seit November 2000 statt. Das fasste der C dahin zusammen, dass die Heizungsanlage bis November 2000 „praktisch sich selbst überlassen“ blieb. Das mag, wie bereits das OLG Nürnberg in dem Parallelverfahren ausgeführt hat, für eine Verantwortlichkeit jedenfalls der Beklagten zu 1. sprechen, die in der besonders schadensträchtigen Anfangsphase des Heizbetriebs während und kurz nach der Errichtung der Heizanlage für den ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich war. Näheres hierzu kann dahin stehen, weil gegenüber der Beklagten zu 1. keine Entscheidung zu treffen ist.
53Ob darüber hinaus (auch) die Beklagten zu 2. bzw. 4. in den anschließenden, ihnen sukzessive übertragenen Wartungszeiträumen eigenständige Ursachen für die Verunreinigungen des Heizwassers gesetzt haben, lässt sich auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme heute nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Soweit der Senat in seinem Hinweis vom 11.5.2015 (Bl. 2269 ff. GA) etwas anderes vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest, wie bereits in der anschließenden mündlichen Verhandlung den Parteien mitgeteilt. Es mag sein, dass auch die Beklagten zu 2. bzw. 4. die von dem Sachverständigen Z3 für erforderlich gehaltenen laufenden Untersuchungen des Heizungswassers jedenfalls zunächst unterließen, was dazu geführt haben könnte, dass eine schadensträchtige Zusammensetzung des Wassers nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt erkannt wurde. Nähere, über Vermutungen hinausgehende Feststellungen hierzu lassen sich aber heute nicht mehr treffen, weil die genaue Zusammensetzung des Heizwassers in den jeweiligen, den sukzessive mit der Wartung betrauten Beklagten zu 1., zu 2. und 4. zuzuordnenden Zeiträumen nicht mehr aufzuklären sind. So lässt sich nicht ausschließen, dass die den Schaden verursachenden Verschmutzungen in den Heizungsleitungen bereits bei Übernahme der Wartungsarbeiten durch die Beklagten zu 2. bzw. 4 vorhanden oder jedenfalls angelegt waren. Es lässt sich auch nicht feststellen, ob bei einer als „riskant“ erkannten Zusammensetzung des Heizwassers zu einem bestimmten Zeitpunkt im Verantwortungszeitraum der Beklagten zu 2. oder 4. noch entsprechende Gegenmaßnahmen (Austausch des Wassers, ggf. Zugabe von genau dosierten Mitteln zur Sauerstoffreduktion etc.) sinnvoll möglich gewesen wären bzw. den Schaden (Ablagerungen in den Wärmetauschern) noch hätten verhindern können. Vor diesem Hintergrund schließt sich der Senat den Ausführungen des Landgerichts und des OLG Nürnberg an, die ebenfalls – wenn auch in letzterem Fall auf den Tätigkeitszeitraum des Streithelfers bezogen – ein klares Beweisergebnis verneint haben.
54Soweit danach Ansprüche der Klägerin wegen der Schäden an der Heizungsanlage zu verneinen sind, betrifft dies auch die geltend gemachten Kosten für einen Austausch der Heizschlangen. Der jetzige Vortrag der Klägerin geht dahin, dass der Austausch ebenfalls als Folge der durch unzureichende Überwachung des Heizungswassers entstandenen Korrosion der Heizungsanlage notwendig sein soll.
55d) Ansprüche wegen einer fehlenden CAFM-Dokumentation, die die Klägerin aus einer Verletzung von Pflichten aus § 3 Nummer 3.14 des Instandhaltungsvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4. vom 18.9.1998 (Anlage CBH 1a) in Verbindung mit den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, hier insbesondere Nummer 20 („Beschreibung CAFM-Software“) herleitet, bestehen nicht. Der Senat schließt sich den Ausführungen des OLG Nürnberg zu diesem Komplex an und nimmt hierauf Bezug (S. 35 bis 37 des Urteils).
56Dasselbe gilt für Ersatzansprüche wegen einer angeblich geschuldeten, aber fehlenden „Dokumentation aller Änderungen der technischen Anlagen“, die die Klägerin nach den Ausführungen in ihrer Berufungsbegründung als Teil der angeblich geschuldeten CAFM-Dokumentation ansieht.
573. In der Sache im wesentlichen ohne Erfolg bleibt die Berufung der Klägerin auch insoweit, als sie sich gegen die Widerklage der Beklagten zu 2. in dem Umfang wendet, in dem das Landgericht ihr stattgegeben hat, also bezogen auf die Rechnungen Nr. 22, 24, 44 und 69.
58a) Allerdings stehen die mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen nicht der Beklagten zu 2., die allein Widerklägerin ist, zu, sondern der Beklagten zu 4. Die Beklagte zu 2. hat die Forderungen als Vergütungsansprüche aus dem Instandhaltungsvertrag der Klägerin mit der Beklagten zu 4. vom 18.9.1998 wegen der Wartung und Instandhaltung von Gebäuden in Stadt 2, Stadt 1, Stadt 3 und Stadt 4 hergeleitet (S. 29 der Klageerwiderung, Bl. 74 GA). Sie nennt im Berufungsverfahren jetzt Instandhaltungsarbeiten in Stadt 2, Stadt 4 und Stadt 5 (S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 1935 GA). Inhaberin der Vergütungsansprüche aus diesem Vertrag ist deshalb die Vertragspartnerin der Klägerin, also die Beklagte zu 4.
59Auch soweit sich jetzt herausgestellt hat, dass die Beklagte zu 2. tatsächlich nicht Ansprüche aus dem Instandhaltungsvertrag, sondern aus gesondert erteilten Aufträgen geltend machen möchte, gilt nichts anderes. Diese Aufträge erteilte die Klägerin der Beklagten zu 2. nach deren Vortrag vor dem Hintergrund des Instandhaltungsvertrages als einer Art Rahmenvereinbarung. Dann sind die Vertragserklärungen der Klägerin aber ohne – hier fehlende – weitere Anhaltspunkte als an die Beklagte zu 4. als Vertragspartnerin des Instandhaltungsvertrages gerichtet zu verstehen. Die Beklagte zu 4. hat schließlich auch die Rechnungen Nr. 22, 24, 44 und 69 erteilt.
60Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte zu 4. sei infolge des Ausscheidens der Beklagten zu 3. erloschen und ihre Ansprüche nunmehr auf die Beklagte zu 2. übergegangen. Die Beklagte zu 4. besteht vielmehr fort. Im Schreiben der Beklagten zu 2. an die Beklagte zu 3. vom 2.2.2001 (Anlage B 53, Bl. 1687 GA) ist zum Ergebnis der seinerzeit geführten Gespräche dieser beiden Gesellschafter der Beklagten zu 4. das Folgende ausgeführt:
61„... teilen wir ... mit, dass als Ergebnis der ... geführten Gespräche die E GmbH [die Beklagte zu 3.] aus der Verpflichtung zur Leistungserbringung aus dem Vertrag der B [der Beklagten zu 4.] mit der A [der Klägerin] mit Wirkung zum 31.12.2000 ausscheidet.
62Die B bleibt aufgrund des B-Vertrages bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen für in der Vergangenheit von E erbrachte Leistungen weiterhin bestehen.
63Vereinbarungsgemäß wird damit die F GmbH von allen zukünftigen Rechten und Pflichten, die sich aus dem B-Vertrag ergeben, mit Wirkung ab 01.01.2001 B-intern freigestellt ...“
64Daraus folgt, dass die Beklagte zu 4. gerade nicht aufgelöst werden, sondern fortbestehen sollte. Anders sind auch die Ausführungen der für die Klägerin handelnden A GmbH in ihrem Schreiben an die Beklagte zu 2. vom 28.10.2003 (Anlage B 54, Bl. 1688 GA) nicht zu verstehen. Dort ist ausgeführt, dass nach der Mitteilung der Beklagten zu 2. im Schreiben vom 17.7.2003 die Beklagte zu 3. „im Innenverhältnis“ ausgeschieden sei. Während der gesamten Vertragsdauer bis zu diesem Zeitpunkt ist danach die Beklagte zu 4. als Vertragspartnerin weiter nach außen hin aufgetreten, nicht zuletzt auch durch die Ausstellung der Rechnungen, die der Widerklage zugrunde liegen. Allerdings legt das Schreiben der A GmbH vom 28. Oktober 2003 nahe, dass für die Zeit vom 1.8.2003 bis zum 31.7.2004 der Instandhaltungsvertrag mit der Beklagten zu 4. durch einen entsprechenden Vertrag mit der Beklagten zu 2. ersetzt werden sollte. Ob es dazu gekommen ist, ist unklar. Die Beklagte zu 2. leitet ihre Ansprüche jedenfalls aus dem von der Beklagten zu 4. geschlossenen Instandhaltungsvertrag von 1998 her. Zudem ist die Beklagte zu 4. durch die Ausstellung von Rechnungen noch bis in das Jahr 2004 nach außen aufgetreten.
65b) Allerdings führt dies nicht zur Abweisung der Widerklage. Die Beklagte zu 2. hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 20.5.2005 (S. 12, Bl. 183 GA) zur Widerklage den Hilfsantrag auf Zahlung an die Beklagte zu 4. angekündigt, den sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich in Bezug genommen hat, wobei die Höhe des Zahlungsantrages an die im Berufungsverfahren noch geltend gemachte Forderung angepasst werden soll – so das Verständnis des Senats von den Anträgen der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 2. macht damit hilfsweise eine Forderung der Beklagten zu 4. im eigenen Namen, mithin als Prozessstandschafterin geltend.
66Die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft liegen vor. Die am Prozess ebenfalls beteiligte einzige weitere Gesellschafterin der Beklagten zu 4., die Beklagte zu 3., hat der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs durch die Beklagte zu 2. zumindest konkludent zugestimmt, wie ihrer Prozessführung zu entnehmen ist, weil sie die Geltendmachung des Anspruchs der Beklagten zu 4. durch die Beklagte zu 2. widerspruchslos hingenommen hat. Die Geltendmachung eines Anspruchs der GbR durch einen Gesellschafter mit Einverständnis der übrigen Gesellschafter ist als ein Fall der zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft anerkannt (s. nur Hübsch, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 18. Auflage 2015, § 51 Rn. 54 mit Nachw. aus der Rechtspr. des BGH).
67c) Gleichwohl bleibt die Berufung der Klägerin in der Sache weitgehend ohne Erfolg.
68Die Beklagte zu 4. hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 294.318,96 € aus den im Einzelnen vom Landgericht aufgeführten Rechnungen (S. 22/23 des angefochtenen Urteils), den die Klägerin nicht in Abrede stellt.
69Darüber hinaus hat das Landgericht aus vier der fünf „beispielhaft“ erläuterten Rechnungen (Nr. 22, 24, 44 und 69) der Beklagten zu 2. weitere 4.899,39 € zuerkannt. Die Berufung der Klägerin greift dies ohne Erfolg mit der bereits vom Landgericht zutreffend zurückgewiesenen Argumentation an, es handele sich um nicht gesondert zu erstattende Arbeiten zur Störungsbeseitigung. Der Senat schließt sich in dieser Frage den Ausführungen des Landgerichts an und nimmt hierauf Bezug. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit die Lieferung etwa eines Induktionswok (Rechnung Nr. 24) und anderer Küchengeräte eine Störungsbeseitigung darstellen könnte.
70II.
71Berufung der Beklagten zu 2.
72Die Berufung der Beklagten zu 2., mit der sie die angeblichen Vergütungsforderungen über den von der Klägerin anerkannten (294.318,96 €) und den vom Landgericht weitergehend zugesprochenen (4.899,39 €) Betrag zugunsten der Beklagten zu 4. weiter verfolgt, hat in der Sache keinen Erfolg.
731. Das gilt zunächst bezogen auf die Rechnung der Beklagten zu 4. vom 18.6.2003, Nr. 153, über 9.017,21 €. Das Landgericht hat diesen Betrag mit der Begründung nicht zuerkannt, dass die Beklagte zu 2. nicht dargelegt und unter Beweis gestellt habe, dass die Leistungen tatsächlich erbracht wurden, was die Klägerin bestritten hat. Die Beklagte zu 2. wendet sich mit der Berufung hiergegen unter Verweis auf die schriftliche Auftragserteilung der Beklagten zu 4. vom 13.1.2003. Die Auftragserteilung hat das Landgericht indes nicht in Zweifel gezogen, sondern Vortrag undeinen Beweisantritt zu der bestrittenen abnahmefähigen Herstellung des versprochenen Werks („Instandsetzung der GLT“) vermisst, was die Beklagte zu 2. mit der Berufung nicht nachholt. Die Klägerin trägt weiterhin vor, die Instandsetzung sei „erfolglos“ geblieben.
742. Im Übrigen sind der Beklagten zu 2. auf ihre Widerklage keine Ansprüche, auch nicht gerichtet auf Zahlung an die Beklagte zu 4., zuzuerkennen.
75a) Die in der Berufungsinstanz geltend gemachte Widerklage deckt sich nur in den vorstehend bereits behandelten Teilen, nämlich hinsichtlich des von der Klägerin anerkannten sowie hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Forderungen aus den Rechnungen Nr. 22, 24, 44, 69 und 153 mit der bereits in erster Instanz erhobenen Widerklage. Hinsichtlich sämtlicher übriger Rechnungen ist sie neu und gemäß § 533 ZPO nicht zuzulassen. Sie ist insoweit nämlich nicht auf Tatsachen gestützt, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, § 533 Nr. 2 ZPO.
76Erstinstanzlich hat die Beklagte zu 2. die Widerklageforderung in der Klageerwiderung vom 30.3.2005 (S. 29, Bl. 74 GA) ausschließlich auf § 6 des Instandhaltungsvertrages vom 18.9.1998 gestützt (Anlage CBH 1a). Danach schuldete die Klägerin als Gegenleistung für die Wartungsarbeiten eine Jahrespauschale. In welcher Höhe die Klägerin diese Pauschale für welche Zeiträume als nicht gezahlt Gegenstand der Widerklage sein sollte, lassen die schriftsätzlichen Ausführungen offen. Der allgemeine Verweis in der Klageerwiderung auf eine aus der Anlage B 19 folgende „detaillierte Aufschlüsselung“ legt allerdings nahe, dass tatsächlich gar nicht diese Pauschale, sondern weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Deren Grundlagen sind allerdings nicht ansatzweise ausgeführt. Deshalb kann dieser Vortrag nur dahin verstanden werden, dass Ansprüche aus der Pauschalvereinbarung in dem Instandhaltungsvertrag Gegenstand der Widerklage sein sollen.
77Anschließend hat die Beklagte zu 2. erstinstanzlich nur mit dem weiteren Schriftsatz vom 20.5.2005 auf eine Substantiierungsrüge der Klägerin weitere Ausführungen zu den Forderungen der Widerklage gemacht und das Anlagenkonvolut B 19 durch das neue Anlagenkonvolut B 23 ersetzt. Sie bezeichnet auch dort die Forderungen als „Vergütungsansprüche aus dem Instandhaltungsvertrag“. Lediglich aus den „beispielhaft“ ergänzten Erläuterungen von fünf Rechnungen (Nr. 22, 24, 44, 69, 153; Bl. 183 ff. GA) ergeben sich Einzelaufträge als Grundlage der Abrechnungen. Die rechtliche Grundlage der übrigen Abrechnungen bleibt im Ungefähren, wenn man die ausdrückliche Bezugnahme auf die Vergütungsvereinbarung im Instandhaltungsvertrag als wenig naheliegend unberücksichtigt lässt. Konkrete zusätzliche Abreden sind jedenfalls nicht geltend gemacht.
78Erst mit der Berufungsbegründung vom 29.4.2014 (Bl. 1933 ff. GA, 1935 ff. GA), der Klägerin zugestellt am 12.5.2014, hat die Beklagte zu 2. den Vortrag zu den Grundlagen der einzelnen Abrechnungen nachgeholt. Zum Teil sollen sie sich auf die vertraglich vereinbarten Wartungsleistungen beziehen. Überwiegend beziehen sie sich aber auf sogenannte „Störungsbeseitigungen“ oder auf ähnliche gesondert erteilte Aufträge, vielfach auch unter Heranziehung von Drittunternehmen. Der Rechnung Nr. 31 liegt ein Zusatzvertrag zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung zugrunde, von dem erstinstanzlich keine Rede war. Auf diese Weise führt die Klägerin mit der Berufung eine Reihe von neuen Streitgegenständen in das Verfahren ein, die bei der Entscheidung im Übrigen, also hinsichtlich der Berufung der Klägerin und der Berufung der Beklagten zu 2. hinsichtlich des vom Landgericht aberkannten Anspruchs zu Rechnung Nr. 153, nicht „ohnehin“ zu berücksichtigen sind. Eine Zulassung der Widerklage ist wegen der Vielzahl neuer Streitgegenstände erstmals im Berufungsverfahren auch nicht sachdienlich im Sinne des § 533 Nr. 1 ZPO.
79b) Aber auch wenn man die Widerklage zulassen und über sie in der Sache entscheiden wollte, hätte sie keinen Erfolg. Die Klägerin erhebt nämlich mit Recht die Einrede der Verjährung.
80Gegenstand der Widerklage sind Vergütungsansprüche aufgrund von Aufträgen bzw. Tätigkeiten der Beklagten zu 4. oder 2. in den Jahren 2003 und 2004. Für die vertraglichen Erfüllungsansprüche gilt die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB, und zwar auch insoweit, als der Instandhaltungsvertrag aus dem Jahre 1998, also aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 195 n. F. BGB am 1.1.2002, eine Rolle für den Anspruchsgrund spielen sollte. Die geltend gemachten Ansprüche sind, wie im Berufungsverfahren klar geworden ist, sämtlich erst aufgrund nachträglicher Auftragserteilung oder aufgrund sonstiger Zusatzvereinbarungen nach diesem Zeitpunkt entstanden und verjähren deshalb nach neuem Recht. Die dreijährige Frist beginnt am Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und der – im vorliegenden Fall hiermit zusammenfallenden – Kenntnis der Beklagten zu 2. vom Anspruch, § 199 Abs. 1 BGB. Davon ist mit dem Abschluss der Arbeiten in den Jahren 2003/2004 auszugehen, so dass die Verjährung spätestens am 31.12.2007 eingetreten ist.
81Die Verjährung ist durch die Erhebung der Widerklage in der Klageerwiderung vom 30.3.2005 (S. 29, Bl. 74 GA), der Klägerin zugestellt am 13.4.2005, nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Die Widerklage entsprach nämlich nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Eine Klage, die nicht den wesentlichen Formerfordernissen des § 253 ZPO genügt, insbesondere nicht hinreichend individualisiert ist, hemmt die Verjährung nicht (BGH NJW-RR 2013, 992 m. w. Nachw.).
82Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte zu 2. die Widerklageforderung auf § 6 des Instandhaltungsvertrages vom 18.9.1998 gestützt, dem zufolge die Klägerin eine Jahrespauschale schuldet. In welcher Höhe die Klägerin diese Pauschale für welche Zeiträume schulden und nicht gezahlt haben sollte, lässt die Widerklageschrift offen. Der allgemeine Verweis auf eine aus der Anlage B 19 folgende „detaillierte Aufschlüsselung“ legt ohnehin nahe, dass tatsächlich gar nicht diese Pauschale, sondern weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Ob dies tatsächlich gewollt war, wenn ja bezogen auf welche Ansprüche lässt die Widerklagebegründung ebenfalls offen. Die Einreichung einer Vielzahl von Unterlagen ohne nachvollziehbare Darstellung der tatsächlichen Grundlagen der Einzelforderungen genügt jedenfalls zur Darlegung nicht. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus dem umfangreichen Anlagenkonvolut zusammenzusuchen (s. nur BGH Beschluss vom 12.12.2013 – IX ZR 299/12, juris, m. w. Nachw.). Das gilt nicht nur für die Substantiierung des Sachvortrags, sondern auch für die gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bedeutsame Frage, ob der Klageanspruch eindeutig individualisiert ist (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 253 Rn. 12a m. Nachw.). Die Individualisierung durch eine Bezugnahme auf andere Schriftstücke ist zulässig, soweit die dortige Darstellung aus sich heraus verständlich ist (Zöller/Greger, a.a.O.). Das ist hier mit der allgemein erwähnten, unerläuterten Beifügung eines aus einer Vielzahl von Rechnungen bestehenden Anlagenkonvoluts nicht der Fall.
83Dasselbe gilt für die weiteren Ausführungen im späteren Schriftsatz der Beklagten zu 2. vom 20.5.2005, den die Beklagte zu 2. auf eine entsprechende Substantiierungsrüge der Klägerin verfasst hat. Dort ist lediglich das Anlagenkonvolut B 19 durch das neue Anlagenkonvolut B 23 ersetzt worden. Nur bezogen auf fünf Rechnungen, die die Beklagte zu 2. „beispielhaft“ erläutert (Bl. 183 ff. GA), ist nunmehr von einer ordnungsgemäßen Erhebung der Widerklage auszugehen. Aus diesen „beispielhaften“ Erläuterungen folgt zudem bereits, dass die Beklagte zu 2. entgegen dem zunächst in der Klageerwiderung erweckten Anschein nicht die in § 6 des Instandhaltungsvertrages vereinbarte Pauschale geltend macht, sondern die Vergütung gesondert erteilter Aufträge. Eine derartige Zahlungsklage kann nicht durch eine – von den fünf herausgegriffenen Rechnungen abgesehen – unerläuterte Bezugnahme auf eine Vielzahl von Rechnungen erhoben werden, deren rechtliche Grundlagen mangels Vortrags zu den angeblich erteilten Aufträgen vollständig unklar ist. Das Gericht kann sich nicht einen Lebenssachverhalt, der den einzelnen Rechnungen zugrunde liegen könnte, „ausdenken“.
84Die Beklagte zu 2. hat die zur Individualisierung der geltend gemachten Forderungen erforderlichen schriftsätzlichen Ausführungen erst mit der Berufungsbegründung vom 29.4.2014 (Bl. 1933 ff. GA, 1935 ff. GA), der Klägerin zugestellt am 12.5.2014 nachgeholt. Jetzt macht die Beklagte zu 2. erstmals auch Forderungen aus einem gesonderten „Vertrag zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung“ zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. für das Gebäude der Klägerin in Stadt 1 vom 17./20.5.1999 geltend (S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 1935 GA mit Anlage BV 2 und Beleg Nr. 31, Bl. 1945 GA). Erst mit diesen Ausführungen ist der ursprüngliche Mangel der Erhebung der Widerklage geheilt. Sie sind jetzt allerdings nicht mehr geeignet, die bereits eingetretene Verjährung zu hemmen.
85Für die Frage der Hemmung der Verjährung ist ohne Belang, ob das Landgericht auf die unzureichende (Wider-)Klageerhebung hätte hinweisen müssen. Die Widerklage wird dadurch nicht bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Allerdings ist der Senat der Auffassung, dass eine Hinweispflicht des Landgerichts nicht bestand. Bereits die Klägerin hat in ihrer Replik darauf hingewiesen, dass die Widerklageforderungen zweifelhaft seien und im Einzelnen dargestellt werden müssten. Das hat die Beklagte zu 2. ausdrücklich aufgegriffen und in dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 20.5.2005 unter der Überschrift „Substantiierung der Vergütungsansprüche“ (Bl. 183 GA) die von der Klägerin vermissten Angaben nachgeholt, allerdings nur „beispielhaft“ für fünf Rechnungen. Daraus ist zu ersehen, dass die Beklagte zu 2. das Erfordernis weiterer Substantiierung sehr wohl gesehen, wenn auch aus unbekannten Gründen nur hinsichtlich fünf Rechnungen umgesetzt hat.
863. Die Widerklageforderung – abweichend von der Entscheidung des Landgerichts mit einem geringfügig anderen Gesamtbetrag und gerichtet auf Zahlung an die Beklagte zu 4. – errechnet sich danach wie folgt:
87Unstreitige Forderungen der Beklagten zu 4. 294.318,94 €
88zuzüglich Vergütungsansprüche aus den Rechnungen
89Nr. 22, 24, 44 und 69 4.899,39 €
90Summe 299.218,33 €
91abzüglich Schadensersatz für Stromausfall
92(vom Landgericht festgestellt, insoweit ist die Entscheidung
93nicht angegriffen) 4.504,50 €
94Ergebnis 294.713,83 €
95Zu korrigieren ist die angefochtene Entscheidung lediglich in Bezug auf den geringfügigen Rechenfehler des Landgerichts, das der Beklagten zu 2. 294.714,85 € zugesprochen hat, und dahin, dass Zahlung an die Beklagte zu 4. zu erfolgen hat. Zudem ergibt sich nach dem Hilfsantrag der Beklagten zu 2. (Bl. 183 GA) ein anderer Beginn des Zinslaufs (Zustellung des Schriftsatzes vom 20.5.2005 am 24.5.2005); der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
96Die Kostenentscheidung, soweit getroffen, beruht auf § 92 Abs. 1, § 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
97Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.187.020,80 € (637.484,82 € + 549.536,02 €).
98Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.