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Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 57/15

Datum:
23.10.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 57/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:1023.22U57.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 1 O 308/09
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger und die Anschlussberufungen der Beklagten zu 1., 2. und 3. wird das Urteil der 1. Zivilkammer  des Landgerichts Mönchengladbach vom 02.03.2015 teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - insgesamt wie folgt neu gefasst:

              1.a.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 3.734,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2009  zu zahlen.

b.

Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger weitere 598,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem  07.03.2009 zu zahlen.

c.

Die Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger weitere 948,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem  07.03.2009 zu zahlen.

d.

Die Beklagte zu 3. wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger weitere 6.798,81  EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem  07.03.2009 zu zahlen.

              Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

              2.a.

              Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger werden den Klägern zu 59 %, den Beklagten zu 1.-3. als Gesamtschuldnern zu 24 % , dem Beklagten zu 1. zu weiteren 1 %, der Beklagten zu 2. zu weiteren 2 % und der Beklagten zu 3. zu weiteren 14  % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. werden zu 32 % ihm selbst und zu 68 % den Klägern auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden zu 33 % ihr selbst und zu 67 % den Klägern auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. werden zu 53 % ihr selbst und zu 47 % den Klägern auferlegt.

              2.b.

              Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger werden  den Klägern zu  54 %, den Beklagten zu 1.-3. als Gesamtschuldnern zu  27 %, dem Beklagten zu 1. zu weiteren 1 %, der Beklagten zu 2. zu weiteren 2 % und der Beklagten zu 3. zu weiteren 16  % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. werden zu  37 % ihm selbst und zu  63 % den Klägern auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden zu  33 % ihr selbst und zu  67 % den Klägern auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. werden zu  42 % ihr selbst und zu  58 % den Klägern auferlegt.

3.             Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

              4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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