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Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 W 16/15

Datum:
03.02.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 16/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0203.10W16.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 4 T 619/14
Schlagworte:
Keine Zustellungsgebühr für Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO
Normen:
Nr. 100 VV-GVKostG; §§ 191, 166 Abs. 2, 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO
Leitsätze:

Die Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO erfolgt nicht auf Betreiben der Parteien. Es handelt sich dabei vielmehr um eine gebührenfreie Zustellung von Amts wegen.

 
Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 16. Januar 2015 werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 29. Dezember 2014 und des Amtsgerichts Kleve – Einzelrichter – vom 20. Oktober 2014 aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats eine neue Kostenrechnung zu erstellen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 
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