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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-U (Kart) 23/13

Datum:
30.04.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-U (Kart) 23/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0430.VI.U.KART23.13.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin … € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus … € seit dem 16. März 2006, aus weiteren … € seit dem 6. April 2006 und aus weiteren … € seit dem 12. Januar 2012 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Abwendungsbefugnis der Beklagten beschränkt sich allerdings hinsichtlich der Hauptforderung auf die Beträge, die einen der Klägerin zugesprochenen Teilbetrag in Höhe von … € übersteigen und hinsichtlich der Nebenforderungen auf die der Klägerin zugesprochenen Zinsen aus weiteren … € seit dem 12. Januar 2012.

Bis zum 13. März 2014:                            1.174.462,48 €;

seit dem 14. März 2014:                               221.222,02 €.

 
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