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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-U (Kart) 18/13

Datum:
01.10.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-U (Kart) 18/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:1001.VI.U.KART18.13.00
 
Tenor:

1.

Es wird festgestellt, dass das „Zertifikat zur Sicherstellung der privatwirtschaftlich organisierten haushaltsnahen Verpackungsentsorgung durch Duale Systeme“ (BDE-Zertifikat) durch die Kündigung der Beklagten vom 9. Mai 2012 nicht mit Wirkung vor dem 31. Dezember 2012 beendet worden ist, sondern gegenüber der Beklagten bis zum 31. Dezember 2012 fortbestanden hat.

2.

Die Beklagte wird verurteilt,

a.

dem Wirtschaftsprüfer K. C. von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft L. I. C., K., in seiner Eigenschaft als unabhängiger Dritter die für das Jahr 2012 lizenzierten und unter Vertrag genommenen Mengen von Verkaufsverpackungen der Materialfraktionen Glas, Weißblech, Aluminium, Getränkekartons, sonstige Verbunde auf PPK-Basis und Kunststoffe des Jahres 2012 gemäß „Vereinbarung über die Ermittlung von Lizenz- und Vertragsmengenanteilen (Glas/LVP), Stand: 15. April 2010“ (Anlage K 2 der Klageschrift), bekannt zu geben (so genannte Ist-Mengenmeldung), wobei der Ist-Mengenmeldung eine Bestätigung und Plausibilisierung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C. AG, K., beizufügen ist, die auch die Vollständigkeit der gemäß § 5 a der genannten Vereinbarung (Anlage K 2 der Klageschrift) mitgeteilten Mengennachmeldungen bestätigt und die auf der Grundlage der Vorgaben des „Zertifikats zur Sicherstellung der privatwirtschaftlich organisierten haushaltsnahen Verpackungsentsorgung durch Duale Systeme“ (Anlage K 5 der Klageschrift) erstellt ist;

b.

dem Wirtschaftsprüfer K. C. von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft L. I. C., K., in seiner Eigenschaft als unabhängiger Dritter für das Jahr 2012 die Ist-Mengen auf der Grundlage des „Vertrags über das Clearing von Nebenentgelten sowie Mitbenutzungsentgelten bei der Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen“ (Anlage K 3 der Klageschrift) zu melden, wobei die Ist-Mengenmeldung von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C. AG, K., gemäß den Vorgaben der Anlage 2 (Wirtschaftsprüferrichtlinie) des genannten Vertrags (Anlage K 3 der Klageschrift) zu bestätigen ist und die Ist-Mengenmeldung nach den Vorgaben des „Zertifikats zur Sicherstellung der privatwirtschaftlich organisierten haushaltsnahen Verpackungsentsorgung durch Duale Systeme“ (Anlage K 5 der Klageschrift) erstellt ist;

c.

sich gegenüber den Vertragspartnern der „Vereinbarung über die Ermittlung von Lizenz- und Vertragsmengenanteilen (Glas/LVP), Stand: 15. April 2010“ (Anlage K 2 der Klageschrift) und des „Vertrags über das Clearing von Nebenentgelten sowie Mitbenutzungsentgelten bei der Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen“ (Anlage K 3 der Klageschrift) damit einverstanden zu erklären, dass der Wirtschaftsprüfer K. C. in seiner Eigenschaft als unabhängiger Dritter eine neue Berechnung der Ausgleichsansprüche für das Jahr 2012 auf Grund der „Vereinbarung über die Ermittlung von Lizenz- und Vertragsmengenanteilen (Glas/LVP), Stand: 15. April 2010“ (Anlage K 2 der Klageschrift) und des „Vertrags über das Clearing von Nebenentgelten sowie Mitbenutzungsentgelten bei der Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen“ (Anlage K 3 der Klageschrift) vornimmt, wenn die Ist-Mengenmeldungen, wie sie vorstehend zu I. 2. a. und b. des Urteilstenors genannt sind, vorliegen;

d.

gegenüber den Vertragspartnern der „Vereinbarung über die Ermittlung von Lizenz- und Vertragsmengenanteilen (Glas/LVP), Stand: 15. April 2010“ (Anlage K 2 der Klageschrift) und des „Vertrags über das Clearing von Nebenentgelten sowie Mitbenutzungsentgelten bei der Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen“ (Anlage K 3 der Klageschrift) zu erklären, dass die Berechnungen der Ausgleichsansprüche, wie sie der unabhängige Dritte gemäß I. 2. c. des Urteilstenors vornehmen wird, für sie verbindlich sind.

 
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