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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 64/13 (V)

Datum:
19.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 64/13 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0319.VI3KART64.13V.00
 
Leitsätze:

§§ 17 Abs. 1, 31 Abs. 1, 65, 75 Abs. 1 Satz 2, 82 Abs. 1 EnWG, § 315 BGB, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GasNEV, § 37 VwVfG

1. Zur Ermittlung der Höhe von Baukostenzuschüssen im Hochdruckbereich bestehen keine speziellen gesetzlichen Vorgaben, so dass die allgemeinen Zulässigkeitskriterien im Sinne des § 17 EnWG als Anschlussbedingungen gelten.

2. Angemessen ist ein Baukostenzuschuss nur, wenn er hoch genug ist, um eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion zu erfüllen, andererseits aber nicht prohibitiv auf das Anschlussbegehren wirkt.

3. Tragen die herangezogenen Gründe die Missbrauchsverfügung nicht, darf das Beschwerdegericht die Untersagungsverfügung nicht auf andere, von der Regulierungsbehörde nicht als missbräuchlich gekennzeichnete Verhaltensweisen stützen.

4. Die Behörde ist nicht gehindert, nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens eine erneute Missbrauchsverfügung auf andere Gründe zu stützen, wenn sie aufgrund neuer Erkenntnisse zu dem Schluss gelangt, dass ein missbräuchliches Verhalten vorliegt.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 13.03.2013 (BK 7-12-262) aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Bundesnetzagentur.

Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 150.000 Euro festgesetzt.

 
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