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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 49/09 (V)

Datum:
03.12.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 49/09 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:1203.VI3KART49.09V.00
 
Leitsätze:

§ 73 Abs. 1 EnWG, § 15 ARegV

1. Ein hoher Anteil von Transportleitungen im Hochdruckbereich und eine hohe Anzahl von Gasdruckregelstationen, die darauf zurück zu führen sind, dass seitens des vorgelagerten Netzbetreibers unterschiedliche, nicht mischbare Gasqualitäten zur Verfügung gestellt werden, stellen nicht per se eine Beson-derheit der Versorgungsaufgabe eines Gasverteilernetzbetreibers i.S.d. § 15 ARegV dar. Der Netzbetreiber muss vielmehr darlegen, dass die konkrete Ausgestaltung des Transportnetzes im Hochdruckbereich aufgrund exogener Faktoren unerlässlich war.

2. Für die Darlegung der Mehrkosten muss der Netzbetreiber die Kosten, die bei einer alternativen Netzstruktur für den Fall gleicher Gasqualitäten im vorgelagerten Netz anfallen würden, anhand eines nachvollziehbaren Modellnetzes ermitteln und seinen gegenwärtigen Kosten gegenüberstellen.

3. Die sich aus dem sog. City-Effekt im Vergleich zu einem durchschnittlichen Netzbetreiber ergebenden Mehrkosten sind anhand eines Durchschnittswerts von 1,51 Messstellen pro Ausspeisepunkt zu ermitteln. Dieser Wert ergibt sich aufgrund der Datenmeldungen der am Effizienzvergleich für die erste Regulie-rungsperiode teilnehmenden Gasverteilernetzbetreiber.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 16. Dezember 2008 (BK9-08/868) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Betroffene zu 70 % und die Bundesnetzagentur zu 30 %.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird wie folgend festgesetzt:

Bis zum 08.01.2010 … EUR

Bis zum 25.01.2012 … EUR

Bis zum 25.04.2014 … EUR

Sodann … EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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