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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 277/12 (V)

Datum:
09.04.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 277/12 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0409.VI3KART277.12V.00
 
Leitsätze:

§§ 73 Abs. 1, 75 Abs. 1 EnWG, § 35 VwVfG, §§ 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, Nr. 6a, 23 Abs. 2a, 34 Abs. 6 Satz 1 ARegV

1.

Nach dem EnWG ist eine Beschwerde statthaft, wenn die Beschwerdeführerin den angegriffenen Bescheid über die Genehmigung einer Investitionsmaßnahme bei verständiger Würdigung so verstehen durfte, dass die Bundesnetzagentur eine Verpflichtung zur Anpassung der Erlösobergrenze der folgenden Regulierungsperiode, hier durch Ansatz eines Abzugsbetrags nach § 23 Abs. 2a ARegV, festschreiben wollte.

2.

§ 23 Abs. 2a ARegV ist dahin zu verstehen, dass die in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer einer Investitionsmaßnahme entstandenen Betriebs– und Kapitalkosten, die nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ARegV im Jahr der Kostenwirksamkeit berücksichtigt werden, nach Ablauf der Genehmigungsdauer als Abzugsbetrag anzusetzen sind und mit ihnen in der in § 23 Abs. 2a S. 2-4 ARegV beschriebenen Art zu verfahren ist. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Betriebs- und Kapitalkosten handelt, die zeitgleich sowohl im Rahmen der genehmigten Investitionsmaßnahme als auch in der allgemeinen Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 1 ARegV berücksichtigt werden.

3.

Auf im Rahmen von genehmigten Investitionsmaßnahmen entstehende Betriebs- und Kapitalkosten aus den Jahren 2010 und 2011, die nach § 34 Abs. 6 S. 1 ARegV weiterhin mit zweijährigem Verzug in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden, wobei zuzüglich ein barwertneutraler Ausgleich gewährt wird, findet § 23 Abs. 2a ARegV keine Anwendung.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 10. Oktober 2012 (BK4-08-261A03) aufgehoben, soweit die Antragstellerin in Abschnitt G.IV. angewiesen wird, die Kapital- und Betriebskosten der genehmigten Investitionsmaßnahme aus dem Jahr 2011 für die Berechnung des Abzugsbetrags anzusetzen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt die Bundesnetzagentur.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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