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1. Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabe-kammer des Bundes vom 18. November 2013 (VK 1-99/13) wird bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel verlängert.
2. Zum Senatstermin am 26. Februar 2014 wird das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Antragstellerin angeordnet.
G r ü n d e :
2Der sofortigen Beschwerde kann insoweit eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, als die Auskömmlichkeit des Angebots der Antragstellerin für einen möglichen Ausschluss nicht allein maßgebend ist, sondern es zusätzlich auf die Erwartung ankommt, ob sie, die Antragstellerin, den Auftrag bei den angebotenen Preisen voraussichtlich wird zuverlässig ausführen können. Dies bedarf einer ausführlichen Erörterung und Anhörung der Verfahrensbeteiligten im Verhandlungstermin, ohne die wegen der Auswirkungen auf den Primärrechtsschutz nicht in der Sache entschieden werden soll. Im Senatstermin sollen insbesondere der Schriftsatz der Antragstellerin vom 23. Dezember 2013 und die Anlagen erörtert werden.
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