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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 28/13

Datum:
29.01.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 28/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0129.VII.VERG28.13.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 31. Juli 2013 (VK 2-58/13) aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerinnen bei der am 28. Mai 2013 im Amtsblatt der EU veröffentlichten Ausschreibung eines Vertrags zur Vereinbarung von Rabatten gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den Wirkstoff Interferon beta-1b (ABl./S S101 v. 28. Mai 2013) die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt haben.

Den Antragsgegnerinnen werden auferlegt:

- als Gesamtschuldnerinnen die Kosten des Verfahrens vor

   der Vergabekammer,

- je zur Hälfte die zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-

  gung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im

  Verfahren vor der Vergabekammer,

- je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.

 
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