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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 W 47/14

Datum:
24.10.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-6 W 47/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:1024.I6W47.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 12 O 649/12
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16.06.2014 unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 70.000,- € festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 2.000,- € ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

 
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