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I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Darlehensverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
1. Bearbeitungsgebühr …. %
inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt
2. Wir beantragen die vierteljährliche Zusendung eines Kontoauszuges (XI Ziffer 5 der Darlehensbedingen) gegen eine angemessene Gebühr (zzgl. Porto) pro Kontoauszug von zur Zeit EUR 3,95
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.September 2012 zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Beklagte.
IV. Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
2I.
3Der Kläger, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein ist, nimmt die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung folgender in deren Darlehensvertragsformularen enthaltenen Regelungen in Anspruch:
4„Bearbeitungsgebühr … %
5Inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt
6Wir beantragen die vierteljährliche Zusendung eines Kontoauszuges (XI Ziffer 5 der Darlehensbedingen) gegen eine angemessene Gebühr (zzgl. Porto) pro Kontoauszug von zur Zeit EUR 3,95“.
7Wegen des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.
8Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr als unbegründet abgewiesen und die Beklagte unter Zuerkennung von vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 214,00 € nebst Zinsen verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Darlehensverträge einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
9(X) Wir beantragen die vierteljährliche Zusendung eines Kontoauszuges (XI Ziffer 5 der Darlehensbedingen) gegen eine angemessene Gebühr (zzgl. Porto) pro Kontoauszug von zur Zeit EUR 3,95
10Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Klausel bezüglich der entgeltpflichtigen Zusendung von Kontoauszügen. Es handele sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Im Hinblick auf den gedruckten Text sei bereits prima facie vom Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen auszugehen, diese Vermutung habe die Beklagte nicht wiederlegt. Es könne offenbleiben, ob die Regelung zur entgeltpflichtigen Zusendung der Kontoauszüge den Vertragspartner unangemessen benachteilige oder als Preisabrede hinsichtlich einer angebotenen Sonderleistung zulässig sei. Die Klausel sei jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, da ihr ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten zu entnehmen sei, das im Hinblick auf die Voraussetzungen und den Umfang nicht den Anforderungen von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB entspreche. Bei der Auslegung des Inhalts einer Regelung sei von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden auszugehen. Dies führe zu der Annahme eines Preisanpassungsrechts seitens der Beklagten, da in dem Zusatz „zur Zeit“ nach dem objektiven Verständnis eines Durchschnittskunden der Vorbehalt späterer Änderungen der Preise für die Übersendung des Kontoauszugs enthalten sei. Ob daneben eine Auslegung in dem Sinne möglich sei, dass mit dem Hinweis „zur Zeit“ lediglich darauf hingewiesen werde, dass der angegebene Euro-Betrag den Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspreche, sei ohne Bedeutung. In Fällen, in denen mehrere Auslegungen möglich seien, sei stets die kundenfeindlichste Auslegung für die Wirksamkeitsprüfung der Klausel zugrunde zu legen, was auch in Verbandsklageverfahren gelte. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot sei im Rahmen von Preisanpassungsklauseln insbesondere dann gegeben, wenn - wie vorliegend - weder die Voraussetzungen noch der zulässige Umfang der Erhöhung konkretisiert würden. Denn selbst ein aufmerksamer und sorgfältiger Kunde habe insofern keine Möglichkeit, die Berechnungsgrundlagen zu überprüfen oder auf die einzelnen Bestimmungen gegebenenfalls schon bei Vertragsschluss durch entsprechende Verhandlungen Einfluss zu nehmen. Ungeachtet einer inhaltlichen Benachteiligung des Kunden führe schon die bloße Unklarheit der Klausel zu ihrer Unwirksamkeit, da durch die fehlende Bestimmtheit zumindest die Gefahr bestehe, dass der Verwender die ihm scheinbar eingeräumte Gestaltungsmacht unangemessen einsetze. Der Verstoß gegen das Transparenzgebot sei auch nicht etwa deshalb folgenlos, weil durch die Klausel lediglich die Rechtsstellung des Kunden verbessert werden solle. Dass eine Preisanpassung nur zu Gunsten des Kunden und damit allein eine Herabsetzung des Preises vorgesehen sei, könne der Klausel nicht entnommen werden. Wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion sei die Klausel auch nicht lediglich hinsichtlich des Zusatzes „zur Zeit“, sondern im Ganzen unwirksam. Die im Hinblick auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr sei durch die Verwendung der unwirksamen AGB-Klausel indiziert. Unerheblich sei, inwieweit die Beklagte ihre Vertragsformulare zwischenzeitlich abgeändert habe und nunmehr eine andere Formulierung verwende. Für die Beseitigung dieser Wiederholungsgefahr genüge weder die Änderung der beanstandeten Klauseln noch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiter zu verwenden.
11Demgegenüber bestehe kein Unterlassungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Klausel betreffend die Bearbeitungsgebühren. Offenbleiben könne inwieweit die angegriffene Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung angesehen werden könne. Nach Auffassung der Kammer handele es sich bei der Festschreibung der Bearbeitungsgebühr um eine auf die Hauptleistung bezogene Preisvereinbarung, die gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle nicht zugänglich sei. Insbesondere sei die Klausel nicht als Preisnebenabrede anzusehen. Mit der Regelung betreffend die Bearbeitungsgebühr werde keine zusätzliche Gebühr für die Darlehensgewährung festgelegt. Vielmehr gebe sie lediglich Aufschluss über die Kalkulationsgrundlagen des Darlehensvertrages. Dass sich die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr auf die Hauptleistung, nämlich die Auszahlung des Darlehens, beziehe, ergebe sich insbesondere aus der im Vertrag enthaltenen Darlehensberechnung. Die Bearbeitungsgebühr werde zusammen mit den Nominalzinsen im Gesamtdarlehensbetrag, in der Angabe des effektiven Jahreszinses und auch bei der Berechnung der Raten im Zahlungsplan berücksichtigt. Diese Parameter, in denen die Bearbeitungsgebühr bereits jeweils enthalten sei, bildeten letztlich den vereinbarten Preis des Darlehensvertrages ab und seien für den Darlehensnehmer von besonderer Bedeutung. Demgegenüber sei die Bearbeitungsgebühr als solche lediglich ein Berechnungsfaktor. Ob und ggf. welche Kosten der Beklagten durch diese Bearbeitungsgebühr tatsächlich abgedeckt werden sollten, sei irrelevant, da die Bearbeitungsgebühr im ausgewiesenen Preis für die Hauptleistung aufgehe. Insoweit sei die streitgegenständliche Klausel nach Auffassung der Kammer nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen die Bearbeitungsgebühr als zusätzliche Gebühr aufgrund eines Preisaushangs bzw. eines Finanzierungsbeispiels erhoben werde. Da es im Hinblick auf die Möglichkeit der Inhaltskontrolle gerade darauf ankomme, inwieweit mit einer Klausel Zusatzkosten vereinbart würden, könne im vorliegenden Fall nicht auf die zu derartigen Fällen ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Dies gelte insbesondere auch für die bisherige Rechtsprechung der Kammer, beispielsweise im Urteil vom 20.02.2013, Az. 23 O 432/11 (bestätigt durch OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.09.2013, Az. I-6 U 32/13) sowie die Ausführungen in dem vom Kläger vorgelegten Aufsatz (Schmieder, WM 2012, 2358), der sich vorrangig auf die Entscheidung des OLG Dresden vom 29.09.2011 (WM 2011, 2320) beziehe.
12Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 214,00 EUR. Es sei anerkannt, dass ein nach § 4 UKlaG qualifizierter Verband dem Grunde nach Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale habe. In welcher Höhe Verbände eine Kostenpauschale für Personal- und Sachkosten verlangen könnten, richte sich nach Lage des Einzelfalls. Hinsichtlich der Höhe des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs bestünden keine Bedenken. Soweit die Beklagte die Höhe der Pauschale und insbesondere den durchschnittlichen Zeitaufwand bestreite, erachte die Kammer den geltend gemachten Betrag von 200,00 EUR zzgl. 7% MwSt. im Rahmen der ihr nach § 287 ZPO zustehenden Möglichkeit einer Schätzung aufgrund der nachvollziehbaren Berechnung des Klägers für angemessen. Insoweit sei es auch unerheblich, dass die Abmahnung, mit der Unterlassungsansprüche sowohl hinsichtlich der Gebühren für die Kontoauszüge als auch der Bearbeitungsgebühren geltend gemacht worden seien, nur zum Teil begründet sei.
13Hiergegen wenden sich der Kläger und zunächst auch die Beklagte - jeweils soweit sie unterlegen sind - mit dem Rechtsmittel der Berufung.
14Der Kläger verfolgt seinen auf Unterlassung der Regelung bezüglich der Bearbeitungsgebühr gerichteten Antrag weiter und macht unter Hinweis auf Art. 247 §§ 6 i.V.m. 3 EGBGB geltend, es sei kaum vorstellbar, dass die Kreditverträge der Institute, deren Bedingungen bereits einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unterzogen worden seien, anders gestaltet gewesen seien als die Formulare der Beklagten. Das Landgericht versuche eine abweichende Gestaltung zu konstruieren, die schlicht nicht vorliegen könne. Genau so verhalte es sich mit der vermeintlichen Besonderheit des Inkludierens der Bearbeitungsgebühr in den effektiven Jahreszins, dies schreibe der Gesetzgeber in § 6 Abs. 3 PangV vor. Es handele sich also keineswegs um eine Besonderheit der Formulargestaltung der Beklagten, sondern um eine Selbstverständlichkeit. Auch die Abgrenzung zwischen einer Preisabsprache und einer Preisnebenabrede sei dem Landgericht nicht gelungen. Die äußere Form der vorformulierten Texte sei irrelevant, § 305 Abs. 1 S. 2 BGB. Es handele sich um typische Preisnebenabreden i.S.d. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dabei sei es völlig unerheblich, ob die Kosten durch die Einbeziehung eines Preisverzeichnisses zum Gegenstand des Vertrages gemacht würden oder ob die Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) in ein Antragsformular integriert sei. Werde dem Kreditinstitut untersagt, die Klausel im Preisverzeichnis zu verwenden, umfasse dies auch inhaltsgleiche Regelungen, sodass die Verwendung im Antragsformular ebenfalls untersagt sei. Werde die Bearbeitungsgebühr im Preisverzeichnis gar nicht geregelt und eine vorformulierte Passage ausschließlich in das Formular aufgenommen, könne kein anderer Maßstab gelten. Selbst faktisches Verhalten könne wegen § 306a BGB der Inhaltskontrolle unterworfen sein. Hinsichtlich der Unwirksamkeit der Klausel verweist der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen.
15Der Kläger und sein Streithelfer beantragen (sinngemäß),
16die Beklagte unter teilweiser Abänderung des am 12.02.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (12 O 447/12) auch zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Darlehensverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
17Bearbeitungsgebühr … %
18Inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt
19Die Beklagte hat ihre Berufung mit Schriftsatz vom 18.11.2014 (Bl. 309 GA) zurückgenommen und beantragt,
20die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung seines Streithelfers zurückzuweisen.
21Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil gegen die Angriffe des gegnerischen Rechtsmittels und wiederholt ihre Auffassung, mit dem beanstandeten Textteil erfolge keine Festlegung dazu, ob und ggf. in welcher Höhe beim Abschluss von Darlehensverträgen auf der Grundlage des beanstandeten Formulars ein Bearbeitungsentgelt Vertragsinhalt werde. Auch insofern werde die Vereinbarung individuell ausgehandelt. Sie vereinbare mit Verbrauchern Bearbeitungsentgelte in unterschiedlicher Höhe, was belege, dass insbesondere keine Festlegung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Darlehensbetrages bestehe. Vor diesem Hintergrund ergebe sich auch keine abweichende Beurteilung aufgrund des Urteils des BGH vom 13.05.2013 (XI ZR 170/13).
22Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 30. Oktober 2014 und die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen verwiesen.
23II.
24Die Berufung des Klägers und die zulässige und statthafte, § 524Abs. 1 ZPO, Anschlussberufung des Streithelfers sind begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, die im Klageantrag genannten Bestimmungen zu verwenden, § 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. §§ 307 ff. BGB.
251. Der Kläger ist kraft Eintragung in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 UKlaG aktivlegitimiert.
262. Der Anwendungsbereich von § 1 UKlaG ist eröffnet. Bei den vom Kläger beanstandeten auf eine Vielzahl von Einzelverträgen anwendbaren Bestimmungen in den Darlehensvertragsformularen der Beklagten handelt es sich jeweils um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die einer rechtlichen Kontrolle nach den §§ 307 – 309 BGB unterliegen.
27a) Eine Allgemeine Geschäftsbedingung liegt nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vor bei allen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt.
28aa) Vorformulierte Vertragsbedingungen i.S. dieser Vorschrift sind alle Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten sollen. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt demnach eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll. Eine Vertragsbedingung in diesem Sinne liegt schon dann vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines (vor-) vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (BGH, Urt. v. 03. Juli 1996 – VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184 ff.). Das ist hinsichtlich der Regelung über die Bearbeitungsgebühr der Fall. Die beanstandete Regelung eröffnet einen Gestaltungsrahmen, in dem die Beklagte nach Prüfung des Kreditantrages darüber entscheiden kann, ob und in welcher Höhe sie die Bearbeitungsgebühr von dem konkreten Darlehensnehmer verlangt. Schon deshalb ist die Regelung dazu geeignet, den Vertragsinhalt zu gestalten, sodass ihr auch bereits ein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt.
29Ob die Bearbeitungsgebühr darüber hinaus Bestandteil einer erst bei Abschluss des Darlehensvertrages vorgenommenen individuellen Darlehensberechnung ist, was die Beklagte eingewandt und das Landgericht für entscheidend gehalten hat, ist für deren rechtliche Einordnung als vorformulierte Vertragsbedingung ohne Bedeutung. Auch dass die beanstandete Bestimmung keine konkrete Bearbeitungsgebühr - etwa in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes oder eines bestimmten Betrages - vorsieht und dass keine Festlegung im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten erfolgt, steht dieser Einordnung nicht entgegen. Die von der Beklagten gewählte Formulierung, wonach eine „Bearbeitungsgebühr von …%“ verlangt werden kann, unterscheidet sich lediglich in ihrer Darstellung, nicht aber in der Sache von den Formulierungen, welche den Entscheidungen des Senats vom 24.02.2011 (I-6 U 162/10/zitiert nach juris) und vom 26.09.2013 (I-6 U 32/13) zugrunde lagen. Es kommt allein darauf an, dass von der Beklagten unter Berufung auf die streitgegenständliche Regelung grundsätzlich ein bestimmter Regelsatz festgesetzt werden kann. Wie hoch die Bearbeitungsgebühr im Einzelfall ist oder ob es auch Fälle gibt, in denen keine Bearbeitungsgebühr verlangt wird, ist wegen des abstrakten Charakters des Verbandsklageverfahrens nach § 1 UKlaG irrelevant. Es handelt sich im Übrigen schon deshalb um eine von der Beklagten vorformulierte Vertragsbedingung, weil sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert ist. Hierfür ist ausreichend, wenn die Vertragsbedingung zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte „im Kopf des Verwenders“ gespeichert ist. Dass ein in einem Darlehensvertrag enthaltenes Bearbeitungsentgelt zugleich in einem Preis- und Leistungsverzeichnis oder einem Preisaushang ausgewiesen ist, kann allenfalls ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung sein. Unabhängig von einer solchen Fixierung ist eine Bearbeitungsentgeltklausel in einem Darlehensvertrag aber auch dann vorformuliert, wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird (BGH, Urt. v. 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 ff./juris Tz.20/21 m.w.N.).
30So liegen die Dinge auch hier. Die Darlehensvertragsformulare der Beklagten enthalten die Rubrik „Bearbeitungsgebühr“. Es mag sein, dass die Beklagte auch Darlehensverträge abgeschlossen hat, in denen vereinbart wurde, dass kein Bearbeitungsentgelt zu zahlen ist, wie sie im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 23.12.2013 (Bl. 116 GA) geltend gemacht hat. Zu den Akten gelangt ist ein solcher Vertrag indes nicht. Nach dem Vortrag des Klägers und unter Berücksichtigung der von beiden Parteien zu den Akten gereichten Darlehensverträge ist davon auszugehen, dass die Beklagte zumindest regelmäßig von den Darlehensnehmern eine Bearbeitungsgebühr verlangt, die lediglich der Höhe nach variiert.
31Soweit die Beklagte meint, die Entscheidung des BGH vom 13.05.2014 sei nicht einschlägig, weil ihre Formulare gerade keine regelmäßige Berechnung bestimmter Entgelte vorsehen, kann ihr nicht gefolgt werden. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, dass für den Bundesgerichtshof die Höhe der Gebühr oder deren Festlegung in bestimmter Höhe maßgeblich gewesen ist. Wie der Kläger beanstandet der Bundesgerichtshof vielmehr die formularmäßige Regelung einer Bearbeitungsgebühr schon im Ansatz bzw. dem Grunde nach.
32bb) Die Regelung wird auch von der Beklagten i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB gestellt. Gestellt ist eine Klausel schon dann, wenn eine Partei die Vertragsbedingung in die Verhandlungen einbringt und die Einbeziehung in den Vertrag verlangt. Bei Verbraucherverträgen wird dies widerleglich vermutet, § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt. Sie hat das Kästchen für die Bearbeitungsgebühr in die von ihr vorgegebene Vertragsmaske, so wie sie sich zum Beispiel aus dem als Anlage K 1 zur Akte gereichten Vertrag (Bl. 14 GA) ergibt, eingefügt und damit das Entgelt in den Vertrag eingebracht wie auch dessen Einbeziehung verlangt (so auch für einen vergleichbaren Fall BGH a.a.O./juris Tz. 25). Dass die Beklagte im Einzelfall bereit wäre, auf die Bearbeitungsgebühr zu verzichten, diese also optional sein soll, ist dem Vertragsformular schon nicht zu entnehmen. Ein demnach allenfalls denkbarer entsprechender innerer Vorbehalt der Beklagten ließe das Merkmal des Stellens nicht entfallen (BGH a.a.O.).
33b) Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.
34aa) Nach § 307 Abs. 3 BGB sind nur solche Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2, 308, 309 BGB kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Insoweit ist zwischen Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regelnden sogenannten Preisabreden, die wegen § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sind, und grundsätzlich kontrollfähigen sogenannten Preisnebenabreden zu unterscheiden. Letztere sind Abreden, die sich zwar mittelbar auf den Preis auswirken, an deren Stelle aber bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann. Diese unterliegen der Inhaltskontrolle allerdings dann nicht, wenn sie ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonder-, Neben- oder Zusatzleistung festlegen. Hingegen stellen Regelungen, die kein Entgelt für gegenüber den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (statt anderer Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013, § 307 BGB Rn 46 - 49 m.w.N.).
35bb) Formularmäßige Bearbeitungsentgelte unterliegen als sogenannte Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle, was mittlerweile höchstrichterlich geklärt ist (BGH a.a.O./juris Tz. 26 ff.). Hiervon ist auch der Senat in seinen Entscheidungen vom 14.02.2011 (I-6 U 162/10) und vom 26.09.2013 (I-6 U 32/13) ausgegangen. Soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, der Bundesgerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit derartiger Klauseln aus, hält er hieran ausdrücklich nicht mehr fest (BGH a.a.O./juris Tz. 32).
36(1) Auch die hier in Rede stehende Klausel enthält weder eine Bestimmung über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch regelt sie ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung der Beklagten. Bei der Bearbeitungsgebühr handelt es sich der Sache nach um ein einmaliges Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags auf Gewährung eines Privatkredits oder für den Abschluss eines Darlehensvertrages sowie für die „Auszahlung und Bereitstellung“ der Darlehensmittel. Sie dient mithin bei objektivem Verständnis der Abgeltung des eigenen betrieblichen Aufwandes der Beklagten bei der Kreditantragsbearbeitung und bei der Kreditbeschaffung. Die dabei anfallenden Kosten sind jedoch allgemeine Geschäftskosten des Kreditinstituts, deren Erstattung das Gesetz nicht vorsieht (BGH a.a.O; Senat a.a.O.).
37Unter Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 3 Satz 1 BGB ist davon auszugehen, dass die Kunden mit der Bearbeitungsgebühr kein (Teil-)Entgelt für die Gewährung der Darlehensvaluta entrichten, sodass die Klausel nicht den Preis unmittelbar regelt und deshalb einer Inhaltskontrolle entzogen ist. Ob die beanstandete Klausel eine Preisabrede oder aber eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dies führt zu keinem eindeutigen Ergebnis. Dass ein verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise die Klausel dahin verstehen wird, mit der Bearbeitungsgebühr werde den Kreditnehmern von der Beklagten ein zumindest zinsähnliches Zusatzentgelt abverlangt, ist vor dem Hintergrund, dass der Zins und die Bearbeitungsgebühr unter dem Begriff „Effektivzins“ zusammengefasst werden, jedenfalls nicht derart fernliegend, dass diese Auslegungsmöglichkeit außer Betracht zu bleiben hätte. Einem solchen Verständnis steht auch nicht entgegen, dass für die Inanspruchnahme Zinsen zu entrichten sind (BGH, Urt. v. 07.12.2010 – XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 ff./juris Tz. 31; Urt. v. 07.06.2011 – XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 ff./juris Tz. 24). Die Beklagte weist insoweit auch zutreffend darauf hin, dass sie in der konkreten Ausgestaltung ihres Preisgefüges frei ist (BGH a.a.O.).
38Sehr viel näher liegt nach der Ansicht des Senats jedoch ein anderes Verständnis. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde wird die Klausel nämlich am ehesten dahin verstehen, dass für die Inanspruchnahme des Darlehens Zinsen zu zahlen sind und mit der zusätzlich anfallenden Bearbeitungsgebühr der betriebliche Aufwand der Beklagten abgegolten wird. Dem Wortlaut der Klausel ist nichts dafür zu entnehmen, welche andere „Leistungen“ als die „Auszahlung und Bereitstellung“ mit der Bearbeitungsgebühr bezahlt werden sollen. Gerade die Differenzierung zwischen Zinsen und Bearbeitungsgebühr in der Klausel spricht aber dafür, letztere im Sinne einer selbständigen Abgeltung des mit der Kreditantragsbearbeitung verbundenen Aufwandes zu verstehen. Letztlich spricht für dieses Verständnis auch der Umstand, dass die Bearbeitungsgebühr einmalig anfällt und auch im Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses nach den darlehensvertraglichen Regelungen nicht (anteilig) zurückerstattet wird
39Bei einer solchen Sachlage ist zugunsten des Kunden die zuletzt genannte als für ihn günstigere Auslegung der Klausel maßgeblich, § 305c Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 07.12.2010 – XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 ff./juris Tz. 35)
40(2) Die Bearbeitungsgebühr stellt sich bei diesem Verständnis der angegriffenen Klausel nicht als (Teil-)Vergütung für die von der Beklagten zu erbringende Hauptleistung dar. Vielmehr dient sie der Abgeltung des betrieblichen Aufwandes der Beklagten, ohne dass diese eine echte vertragliche Gegenleistung zu erbringen hat. Leistung und Gegenleistung des Darlehensvertrages sind in § 488 BGB geregelt. Danach ist der Darlehensgeber dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen, und der Darlehensnehmer dazu, den vereinbarten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das Darlehen zurückzuzahlen. Entgelt für die Gewährung des Darlehens ist somit der zu zahlende Zins. Es gilt der Zinsbegriff des § 246 BGB (BGH a.a.O./juris Tz. 51 ff m.w.N.). Danach stellen Zinsen gewinn- und umsatzunabhängige, nach der Laufzeit bemessene geldliche Vergütungen für den Gebrauch des überlassenen Kapitals dar. Anders als etwa Kreditgebühren oder unter Umständen auch das Disagio unterfällt eine einmalige Bearbeitungsgebühr als laufzeitunabhängige Leistung grundsätzlich nicht dem Zinsbegriff des § 246 BGB (BGH a.a.O.).
41(3) Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte eine Bearbeitung der Kreditanträge und einer erfolgten Kreditgewährung vornimmt, welche einen betrieblichen Aufwand verursacht, der in die Preiskalkulation einfließen muss. Die insoweit zweifellos notwendigen Bearbeitungsschritte stellen keine Dienstleistungen der Beklagten gegenüber ihren Kunden dar, sodass die Beklagte insofern auch keine darlehensvertragliche (Haupt)Leistung erbringt, für die sie formularmäßig eine separate Vergütung verlangen kann. Bei der Bearbeitung eines Kreditantrages wird die Bank vielmehr im eigenen Interesse tätig. Prüft sie die Bonität des potentiellen Kreditnehmers und die Werthaltigkeit von Sicherheiten dient dies der Prüfung, ob und ggf. zu welchen Konditionen die Bank mit diesem Kunden in eine Kreditvertragsbeziehung treten will. Mit der Vorbereitung eines unterschriftsfähigen Vertrages, der Sicherstellung einer eigenen Refinanzierung und der Darlehensauszahlung stellt die Bank nur ihre eigene ordnungsgemäße Vertragserfüllung sicher (BGH a.a.O./juris Tz. 57 ff.; so auch schon Senat a.a.O./juris Tz. 15). Dass die Beklagte ihre allgemeinen Betriebskosten neben dem Darlehenszins auch durch die Bearbeitungsgebühr zu decken sucht, ändert hieran ebenfalls nichts. Der kalkulatorische Zusammenhang als solcher gibt für die Beantwortung der Frage, ob einer geforderten Gebühr eine echte Gegenleistung des Verwenders gegenübersteht, nichts her (vgl. dazu schon BGH, Urt. v. 07.06.2011 – XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 ff./juris Tz. 20).
42Im Übrigen wird zur Vermeidung bloßer bezugnehmender Wiederholungen auf die ausführliche Begründung des Bundesgerichtshofs verwiesen, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt.
433. Die Klausel hält mit dem Verständnis als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht stand.
44a) Die Erhebung einer den eigenen Verwaltungsaufwand des Verwenders pauschal abgeltenden Bearbeitungsgebühr durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unzulässig, da dies den Kunden unangemessen benachteiligt (BGH a.a.O./juris Tz. 71 ff.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es - wie hier - vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGH a.a.O. und Urt. v. 07.06.2011 – XI ZR388/10, BGHZ 190, 66 ff./juris Tz. 33 m.w.N.). Der der Beklagten durch die Bearbeitungsgebühr abzugeltende Aufwand stellt keine Dienstleistung gegenüber dem Kunden dar, sondern dient vielmehr vordringlich der Wahrung eigener Interessen der Beklagten. Insoweit wird zur Vermeidung reiner Wiederholungen auf die Ausführungen unter 2. b) aa) (1) Bezug genommen, da sie hier gleichermaßen gelten.
45b) Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in § 6 PAngV in seiner bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung i.V.m. Ziffer 6.2 der hierzu erlassenen Anlage davon ausgegangen ist, dass als Entgelt für eine Kreditgewährung neben Zinsen auch „sonstige Kosten“ in Betracht kommen. Denn hierbei ist zum einen nicht ersichtlich, dass Bearbeitungsgebühren in der hier gemeinten Form nach dem Willen des Gesetzgebers als „sonstige Kosten“ anzusehen sind; zum anderen dient die PAngV nicht dem Zweck, Rechtsgrundlagen für Entgeltforderungen der Kreditwirtschaft zu schaffen, sondern eine hinreichende Transparenz der Preisgestaltung komplexer Rechtsgeschäfte, wie langfristige Kreditvergaben sie darstellen, sicherzustellen (BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 170/13/juris Tz. 78 m.w.N.; Senat a.a.O.). Insbesondere verhält sich § 6 PAngV nicht über das Recht von Kreditinstituten zu einer Entgelterhebung. Als formelles Preisrecht bzw. Preisordnungsrecht regelt diese Vorschrift nicht die Zulässigkeit von bestimmten Preisen, sondern allein die Art und Weise der Preisangabe im Verkehr. In den effektiven Jahreszins sind die dort erfassten Kosten schon deshalb einzubeziehen, weil sie - ob berechtigt oder unberechtigt - vom Kunden tatsächlich verlangt werden. Für die Frage nach der materiellen Berechtigung eines erhobenen Entgelts führt der Hinweis auf § 6 Abs. 3 PAngV dagegen nicht weiter (so auch schon BGH, Urt. v. 07.06.2011 – XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 ff./juris Tz. 35 m.w.N.).
464. Zu einer von der Beklagten erstinstanzlich noch angeregten Vorlage nach Art. 267 AUEV besteht kein Anlass. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof auch die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen zwischenzeitlich entschieden und die Revision gegen das Urteil des OLG Hamm vom 17.09.2012 (I-31 U 60/12), dem sich der Senat in seiner am 26.09.2013 verkündeten Entscheidung (I-6 U 32/13) angeschlossen hat, mit Urteil vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12) zurückgewiesen hat. Der Bundesgerichtshof hat hierzu unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 26.09.2013 unter anderem ausgeführt, dass eine Ungleichbehandlung ausländischer und deutscher Kreditinstitute als zwingendem Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Inländerdiskriminierung nicht vorliege und diese Betrachtung auch im Einklang mit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Volksbank Romania“ (C-602/10) stehe (BGH juris Tz. 92).
475. Die schon durch die einmalige Verwendung indizierte Wiederholungsgefahr ist in Bezug auf beide Klauseln gegeben. Die Beklagte hält insbesondere die Bearbeitungsgebühr-Klausel weiter für wirksam und verteidigt sie im Rechtsstreit. Die Abgabe der Unterlassungserklärung hat sie abgelehnt.
48III.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
50Streitwert des Berufungsverfahrens: 5.000,- €.
51Mit 2.500,- € pro Klausel bemisst der Senat regelmäßig den Streit um deren Wirksamkeit in Verfahren nach § 5 UKlaG. Besondere Umstände, die eine hiervon abweichende Streitwertfestsetzung rechtefertigen könnten, liegen nicht vor.
52Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Zulässigkeit von Klauseln über Bankentgelte ist durch die zitierte BGH-Rechtsprechung geklärt.