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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 75/14

Datum:
27.11.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 75/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:1127.I6U75.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 12 O 447/12
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung seines Streithelfers wird das am 12. Februar 2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 447/12) teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Darlehensverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

1. Bearbeitungsgebühr …. %

inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt

2. Wir beantragen die vierteljährliche Zusendung eines Kontoauszuges (XI Ziffer 5 der Darlehensbedingen) gegen eine angemessene Gebühr (zzgl. Porto) pro Kontoauszug von zur Zeit EUR 3,95

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.September 2012 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Beklagte.

IV. Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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