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I. Die Berufung der Kläger gegen das am 13. Februar 2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (10 O 155/13) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
III. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
2I:
3Die Parteien streiten über die Rechtfolgen des namens und in Vollmacht der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 13.02.2013 erklärten Widerrufs der Kreditverträge der Parteien vom 09.05.2006, 22.05.2007 und 10.02.2009.
4Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem landgerichtlichen Urteil verwiesen, soweit sie den nachfolgenden Feststellungen nicht widersprechen.
5Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, den Klägern stehe kein Anspruch auf Zahlung von 41,26 Euro zu und die Feststellungsklage sei nur in Bezug auf den Vertrag Nr. ... zulässig, aber - wie auch in Bezug auf die beiden anderen Verträge - unbegründet. Die Kläger hätten gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Erstattung der begehrten Posten, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Die von der Beklagten für die Kläger kreditierten und nunmehr zurückgeforderten Beträge seien - mit Ausnahme der Bearbeitungsgebühren - mit Rechtsgrund geflossen. Bei den Darlehensverträgen handele es sich um Verbraucherdarlehensverträge gem. § 491 BGB und zusammen mit der Ratenschutzversicherung um verbundene Geschäfte gem. § 358 Abs. 3 BGB. Den Klägern habe grundsätzlich ein Widerrufsrecht gem. §§ 495, 355 BGB zugestanden, die diesbezüglich abgegebenen Widerrufserklärungen seien jedoch ins Leere gegangen, da die Widerrufsfrist von jeweils 2 Wochen gem. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 1 BGB bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen gewesen sei. Der Ablauf der jeweiligen Widerrufsfrist sei entgegen der Ansicht der Kläger nicht durch eine fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht betreffend des jeweiligen Darlehnsvertrages gehindert gewesen, da die den Klägern erteilten Belehrungen die notwendigen Details des Widerrufs und seiner Folgen vollständig und richtig erklärten. Die Beklagte habe im Zusammenhang mit dem Darlehnsvertrag nicht darauf hinweisen müssen, dass ein Widerruf bzgl. der Ratenschuldversicherung die Bindung an den Kreditvertrag beseitige, da eine solche Rechtsfolge nicht eintrete.
6Allein das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB bedeute nicht zwangsläufig, dass auch § 358 Abs. 1 BGB anwendbar sei. Zwar sei die Ratenschuldversicherung mit dem Kreditvertrag im Sinne von § 358 Abs. 2 und 3 BGB so verbunden, dass ein Widerruf des Kreditvertrages die Bindung an den Versicherungsvertrag beseitige. Umgekehrt sei dies entgegen der Auffassung der Kläger aber nicht der Fall. Es fehle an der Voraussetzung eines Widerrufs des Ratenrestschutzvertrages nach § 355 Abs. 1 BGB, insoweit ergebe sich das Widerrufsrecht aber aus § 8 VVG. Zu einer Schutzlücke der Kläger komme es durch die Nichtanwendbarkeit von § 358 Abs. 1 BGB nicht, da § 9 Abs. 2 VVG eine eigenständige sachgerechte Regelung zum Schicksal verbundener Geschäfte enthalte. Danach teilten nur solche Verträge das Schicksal des widerrufenen Vertrages, welche im Zusammenhang mit der Versicherung eine Dienstleistung des Versicherers selbst oder eines Dritten für den Versicherer vorsähen, was vorliegend nicht der Fall sei. Aus der von den Klägern zitierten Rechtsprechung ergebe sich nichts anderes. Insbesondere enthalte die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.12.2009 (NJW 2010, 531) in Rn. 15 a.E. eine ausdrückliche Klarstellung, dass sich die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenrestschutzvertrages nach den Vorschriften des VVG und nicht nach §§ 358 Abs. 1 und 358 Abs. 2 S. 2 BGB richteten. Soweit in den Verträgen aus den Jahren 2006 und 2007 keine gesonderte Widerrufsbelehrung für die Ratenschutzversicherung aufgenommen worden sei, ändere dies nichts an der Beurteilung. Unstreitig hätten die Kläger die Darlehnsverträge aus den Jahren 2006 und 2007 bereits vor Widerruf der Verträge gekündigt. Es könne indes dahingestellt bleiben, ob dieser Umstand einen Widerruf für den Fall einer fehlerhaft unvollständigen Widerrufsbelehrung ausschließe, weil sich die Kläger mit den von ihnen erklärten Widerrufen ausdrücklich gegen die Darlehnsverträge gewandt hätten, so dass es auf eine gesonderte Belehrung für die Ratenschutzversicherung nicht ankomme.
7Die Kläger hätten unabhängig von einem wirksamen Widerruf auch keinen Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungsgebühren nach § 812 Abs. 1 Satz 1, Var. 1 BGB. Ein etwaiger Rückforderungsanspruch scheitere jedenfalls an der Verjährungseinrede der Beklagten sowie der unwirksamen Aufrechnung. Die Verjährungsfrist von drei Jahren sei mit Schluss der Jahre 2009, 31.12.2010 bzw. 2012 abgelaufen gewesen. Bei einem Bereicherungsanspruch genüge die Kenntnis von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergebe. Maßgeblich sei insoweit, ob der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen in der Lage sei, eine hinreichend aussichtsreiche - wenn auch nicht risikolose - und ihm daher zumutbare Klage zu erheben. Den Klägern seien alle den Anspruch begründenden Tatsachen bekannt gewesen, weshalb die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2006, 2007 und 2009 begonnen habe. Auch durch die von den Klägern erklärte Aufrechnung gem. § 387 BGB seien die verjährten Rückforderungen betreffend der Bearbeitungsgebühren nicht erloschen, § 389 BGB. Die von den Klägern erklärte Aufrechnung führe auch unter Berücksichtigung von § 215 BGB nicht zu einem Erlöschen der Darlehnsforderung der Beklagten aus dem dritten Darlehnsvertrag, da sich Haupt- und Gegenforderung in unverjährter Zeit nicht aufrechenbar gegenüber gestanden hätten.
8Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens weiterverfolgen und die Verletzung materiellen Rechts rügen.
9Das Landgericht sei zu Unrecht von der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung und der Verfristung ihres Widerrufs ausgegangen, wobei es zudem der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gefolgt sei. Das VVG finde hier keine Anwendung, die Existenz der dortigen Sonderreglungen führe auch nicht zum Ausschluss der §§ 358 ff. BGB im Fall von Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag. Da dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte deutlich zu machen seien, könne die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht als ausreichend angesehen werden. Sie enthalte nicht den Hinweis darauf, dass der Kreditnehmer im Falle des Widerrufs des Restschuldversicherungsvertrages nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden sei. Die Widerrufsbelehrungen müssten wechselseitig aufeinander Bezug nehmen. Das sei hier nicht der Fall, es werde nur darauf hingewiesen, dass der Kreditnehmer im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages nicht mehr an den Restschuldversicherungsvertrag gebunden sei, es fehle der Hinweis darauf, ob der Restschuldversicherungsvertrag widerrufbar sei. Da kein Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BGB enthalten sei, habe ein unbefristetes Widerrufsrecht bestanden. Infolge des Widerrufs habe die Beklagte ihr auch die Bearbeitungsgebühr zu erstatten, diese schulde sie ebenso wenig wie den Restschuldversicherungsbetrag. Des Weiteren widerspreche die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (Muster für die Widerrufsbelehrung). Die Beklagte habe zwar die Musterwiderrufsbelehrung für verbundene Geschäfte verwendet, diese aber nur hinsichtlich des Darlehensvertrages übernommen. Hinsichtlich des Restschuldversicherungsvertrages sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und entspreche in keiner Weise der Musterwiderufsbelehrung.
10Erstattung der Bearbeitungsgebühr könnten sie aber auch nach § 812 BGB verlangen, da die zugrunde liegende Klausel unwirksam sei. Verjährung sei mit Blick auf die hier gegebene unsichere und zweifelhafte Rechtslage nicht eingetreten. Die Erhebung einer Klage sei ihnen erst nach Veröffentlichung des Beschlusses des OLG Celle vom 13.10.2011 (3 W 86/11) zumutbar gewesen, da sich erst hiermit eine einhellige obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelten herausgebildet habe. Vorher habe sich das OLG Celle für die Wirksamkeit entsprechender Klauseln ausgesprochen und dies mit der älteren BGH-Rechtsprechung begründet.
11Die Kläger beantragen (sinngemäß),
121. die Beklagte unter Abänderung des am 13.02.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach (10 O 155/13) zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 41,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2013 sowie 1.467,03 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten als Nebenforderung zu zahlen;
132. festzustellen, dass der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 5.002,00 Euro aus dem Kreditvertrag Nr. …, auf Zahlung von 10.044,31 € aus dem Kreditvertrag Nr. … und auf Zahlung von 13.689,09 € aus dem Kreditvertrag Nr. ... nicht zusteht.
14Die Beklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und meint, das Landgericht habe mit Recht die Auffassung vertreten, dass die Rechtsfolgen des § 358 BGB a.F. nur für verbundene Verträge vorgesehen seien, für die ein Widerrufsrecht nach „Maßgabe dieses Untertitels“ gegeben sei. Die Vorschriften der §§ 8 ff. VVG wiesen aber systhematisch keinerlei Zusammenhang zu den §§ 358 ff. BGB auf. In Bezug auf Ratenschutzversicherungsverträge werde ein Widerrufsrecht nur nach § 8 VVG eingeräumt. Auf die Musterwiderrufsbelehrung für verbundene Geschäfte komme es nicht an, da diese auf die Belehrung zur Ratenschutzversicherung nach § 8 VVG nicht anwendbar sei. Die bereits gekündigten Kreditverträge hätten ohnehin nicht mehr widerrufen werden können. Die Beklagte beruft sich hinsichtlich der Widerrufe schließlich auch auf Verwirkung.
17Die Verjährung etwaiger Bereicherungsansprüche habe das Landgericht ebenfalls zutreffend bejaht. Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist sei nicht ausnahmsweise hinausgeschoben worden, eine ein Hinausschieben der Verjährungsfrist rechtfertigende Interessenlage liege nicht vor.
18Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 09.10.2014 und die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen verwiesen.
19II.
20Die form- und fristgerecht eingelegte und in einer gerade noch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügenden Weise begründete Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Die Kläger haben gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung von 41,26 € zuzüglich Zinsen noch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.467,03 € [dazu unter 1.]. Die Feststellungsklage ist in Bezug auf die Darlehensverträge vom 09.05.2006 und vom 22.05.2007 bereits unzulässig [dazu unter 2.] und in Bezug auf den Darlehensvertrag vom 10.02.2009 unbegründet [dazu unter 3.].
211. Der von den Klägern mit Anwaltsschreiben vom 13.02.2013 erklärte Widerruf des Darlehensvertrages vom 10.02.2009 war gem. § 355 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 BGB in der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) nicht verfristet. Die Widerrufsbelehrung entsprach nicht den maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen, § 358 Abs. 5 BGB a.F., weil sie keinen Hinweis auf die Rechtsfolge nach § 358 Abs. 1 BGB a.F. enthält, also darauf, dass der Widerruf der auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch den Unternehmer gerichteten Willenserklärung dazu führt, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist.
22a) Bei dem von den Klägern am 10.02.2009 geschlossenen Vertrag über eine Restschuld- bzw. Ratenschutzversicherung, deren Prämien über das Darlehen finanziert wurden, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 15.12.2009 – XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 ff. = NJW 2010, 531 ff.), wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, um einen mit dem am selben Tag geschlossenen Darlehensvertrag verbundenen Vertrag im Sinne des § 358 Abs. 1 BGB a.F. Die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB a.F. liegen vor. Nach § 358 Abs. 3 BGB a.F. sind ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung und ein Verbraucherdarlehnsvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.
23aa) Eine wirtschaftliche Einheit ist nach § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehnsvertrages der Mitwirkung des Unternehmers, d.h. des Partners des Vertrages über die Erbringung einer Leistung, bedient. Das ist hier zwar nicht der Fall, da sich die Beklagte beim Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages mit den Klägern nicht der Mitwirkung des Versicherers, der A-Versicherung., bedient hat sondern umgekehrt der Versicherungsvertrag unter Mitwirkung der Beklagten zustande gekommen ist. Für diese Fallgestaltung kann aber nichts anderes gelten (BGH a.a.O./juris Tz. 32 a.E.), wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB vorliegen. Eine wirtschaftliche Einheit ist demnach anzunehmen, wenn beide Verträge über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen, wozu es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände bedarf, aus denen sich im Einzelfall die wirtschaftliche Einheit ergibt. Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (BGH a.a.O./juris Tz 31).
24bb) Das Darlehen vom 10.02.2009 diente teilweise, nämlich in Höhe von 6.494,81 €, der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages, d.h. eines Vertrages über die Erbringung einer anderen Leistung i.S.v. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB. Die Restschuldversicherung stellt nicht etwa einen Teil der Gesamtfinanzierung oder aber ein reines Sicherungsmittel dar (BGH a.a.O./juris Tz. 20). Das Darlehen ist auch in Höhe von 6.494,81 € für die Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages verwendet worden, so wie es die Parteien im Darlehensvertrag ausdrücklich vereinbart haben. Die Darlehensaufnahme ist ausweislich der Vertragsurkunde vom 10.02.2009 (Anlage K 3, Bl. 13 GA) in Höhe von 6.494,81 € nur vereinbart worden, um mit diesem Betrag die Restschuldversicherungsprämie zu bezahlen. Dass das Darlehen primär zur Finanzierung anderer Geschäfte aufgenommen wurde und die Restschuldversicherung der Absicherung und Abwicklung des Darlehens diente, steht nicht entgegen. Entscheidend ist allein, dass ein Teilbetrag des Darlehens zur Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages zusätzlich aufgenommen worden ist (BGH a.a.O./juris Tz. 24). Schließlich begründet der Abschluss zweier rechtlich selbständiger Verträge, also Darlehens- und Versicherungsvertrag, auch vorliegend das für verbundene Geschäfte typische Aufspaltungsrisiko, weil die Kläger bei Widerruf des Darlehensvertrages an den Versicherungsvertrag und bei dessen Widerruf an den Darlehensvertrag gebunden blieben. Nach alldem handelt es sich um verbundene Geschäfte, weil sie nach den genannten Umständen derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre.
25b) Widerrufen haben die Kläger nur die auf das Zustandekommen des Darlehensvertrages vom 10.02.2009 gerichteten Willenserklärungen. Nach § 358 Abs. 2 BGB a.F. gilt dieser Widerruf nicht auch als Widerruf des Restschuldversicherungsvertrages, weil die Kläger die auf Abschluss dieses Vertrages gerichteten Willenserklärungen nur nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes widerrufen können. Der Widerruf vom 13.02.2013 hat aber zur Folge, dass die Kläger auch an ihre auf Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden sind und daher die Beklagte im Verhältnis zu den Klägern hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherungsunternehmens aus dem Restschuldversicherungsvertrag eintritt (BGH a.a.O./juris Tz. 39).
26c) Der mit Anwaltsschreiben vom 13.02.2013 (Anlage K 4, Bl. 14 ff. GA) erklärte Widerruf „des Kreditvertrages“ ist nicht verfristet, da die 14-tägige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. durch die bei Zustandekommen der verbundenen Verträge in Textform ausgehändigte Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden ist. Die Kläger können daher von der Beklagten gemäß § 355, § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 BGB Rückzahlung der geleisteten Versicherungsprämien zuzüglich hierauf gezahlter Zinsen sowie der Bearbeitungsgebühr verlangen, weil sie den Darlehensvertrag vom 10.02.2009 gemäß §§ 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen haben und deswegen gemäß § 358 Abs. 2 BGB auch nicht mehr an ihre Willenserklärungen in Bezug auf die Versicherungsverträge gebunden sind. Die Widerrufsbelehrung war nicht ordnungsgemäß, weil sie entgegen § 358 Abs. 5 BGB a.F. keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs des Restschuldversicherungsvertrages nach § 358 Abs. 1 BGB a.F. enthalten hat.
27aa) Die Widerrufsbelehrung war allerdings in Bezug auf den Darlehensvertrag ordnungsgemäß, sie genügt den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB und enthält den Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 BGB a.F. darauf, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages auch an den Versicherungsvertrag nicht mehr gebunden ist.
28bb) Die Widerrufsbelehrung genügte aber den Anforderungen nach § 358 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 BGB a.F. nicht, weil nicht darauf hingewiesen wird, dass der Widerruf des Versicherungsvertrages dazu führt, dass der Darlehensnehmer an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden ist, § 358 Abs. 1 BGB.
29Ob der Widerruf des Versicherungsvertrages nach § 8 VVG a.F. die Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 BGB a.F. auslöste und die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag gem. § 358 Abs. 5 BGB auf diese Folge hinweisen musste, ist allerdings umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt (vgl. einerseits MüKoBGB-Habersack, 6. Aufl., § 358 Rn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 358 Rn. 55; andererseits OLG Brandenburg VuR 2011, 95 = NJOZ 2010, 1980; BeckOK/BGB-Möller, Stand 01.05.2013, § 358 Rn. 13 a; Schürnbrand BKR 2011, 309, 311). Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der bereits vom 7. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in vergleichbaren Fällen vertretenen Auffassung an, dass dies der Fall ist, d.h. in der Widerrufsbelehrung in Bezug auf den Versicherungsvertrag auch auf die Rechtsfolge des § 358 Abs. 1 BGB a.F. hätte hingewiesen werden müssen. Nur dieses Verständnis entspricht Sinn und Zweck der Regelung in § 358 BGB, wonach der Verbraucher an keines der beiden Geschäfte gebunden bleiben soll, wenn - wie hier - verbundene Geschäfte i.S.d. Vorschrift vorliegen.
30d) Darlehensvertrag und Ratenschutzversicherungsvertrag vom 10.02.2009 sind somit nach Maßgabe der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze rückabzuwickeln (BGH, Urteil vom 18.01.2009 - XI ZR 356/09/juris Tz. 25). Danach hat sich durch den wirksamen Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung dieser gemäß § 357 Abs. 1, §§ 346 ff. BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt und führt dieser Widerruf zugleich dazu, dass die Kläger gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht mehr an den Restschuldversicherungsvertrag gebunden sind (BGH, Urteile vom 10.03. 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 25 und vom 15.12.2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 39). Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB tritt die Beklagte im Verhältnis zu den Klägern hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten der Versicherungsunternehmen aus dem Restschuldversicherungsvertrag ein, wodurch der Verbraucher vor den Folgen einer Aufspaltung des Rückabwicklungsverhältnisses geschützt wird. Er ist nicht zur Rückzahlung des zur Finanzierung des Drittgeschäfts aufgewandten Kreditbetrages an den Darlehensgeber verpflichtet, ohne diesem seine Ansprüche gegen den Unternehmer entgegenhalten zu können. Seine Ansprüche gegen den Unternehmer auf Rückzahlung des aus dem Darlehen finanzierten Entgelts werden mit den Ansprüchen der darlehensgewährenden Bank verrechnet (BGH a.a.O. unter Hinweis auf Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 358 Rn. 67: Konsumtion; MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 84: Saldierung; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 27: Konzentration). Die Rückabwicklung der an die Versicherer im Sinne des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB geflossenen Leistungen hat demnach nur im Verhältnis zwischen den Parteien zu erfolgen.
31Nach der Berechnung der Kläger (Bl. 6 – 9 GA) ergibt sich eine Forderung zu ihren Gunsten in Höhe des mit dem Zahlungsantrag geltend gemachten Betrages von 41,26 € wegen des aus dem mit Vertrag vom 10.02.2009 gewährten Kredit noch bestehenden Rückerstattungsanspruchs der Beklagten (per 15.02.2013) in Höhe von 28.694,14 € nur unter Berücksichtigung der bei wirksamem Widerruf aller drei Kreditverträge von ihnen ermittelten Gegenforderung von 28.735,40 €. Wie unter 3. noch näher dargelegt werden wird, geht der Senat jedoch davon aus, dass die Verträge vom 09.05.2006 und 22.05.2007 nicht wirksam widerrufen worden sind, weswegen hieraus auch Rückabwicklungsansprüche nicht bestehen. Ausgehend von dem durch die Kläger für den Kreditvertrag vom 10.02.2009 ermittelten Anspruch der Beklagten (13.689,09 €, Bl. 8 GA) ist der Zahlungsantrag somit in der Hauptsache unbegründet.
32e) Besteht keine Hauptforderung zugunsten der Kläger, fehlt es auch an einer Anspruchsgrundlage, die deren Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.467,03 € tragen könnte. Der Antrag zu 1. ist mithin in vollem Umfang unbegründet.
332. Da sich die Beklagte keiner Forderungen aus den Darlehensverträgen vom 09.05.2006 (Nr. …) und 22.05.2007 (Nr. …) berühmt hat, ist die diesbezügliche Feststellungsklage der Kläger schon unzulässig. Es fehlt an dem erforderlichen Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO.
343. In Bezug auf den Kreditvertrag vom 10.02.2009 (Nr. ...) ist die Feststellungsklage zulässig, aber unbegründet, § 256 Abs. 1 ZPO. Der Beklagten steht aus diesem Kreditvertrag nach dem bereits unter 1. d) Gesagten eine den in dem Antrag zu 2. genannten Betrag von 13.689,09 € übersteigende Rückerstattungsforderung gegen die Kläger in Höhe von 15.005,05 € zu. Weitergehende Rückabwicklungsansprüche der Kläger bestehen nicht. Denn der in dem Anwaltsschreiben vom 13.02.2013 (Anlage K 4, Bl. 14 ff. GA) erklärte Widerruf der Darlehensverträge vom 09.05.2006 und vom 22.05.2007 ging ins Leere, weil für einen Widerruf kein Raum mehr ist, wenn der Vertrag, um dessen Widerruf es geht, wegen seiner vollständigen Ersetzung durch einen neuen Darlehensvertrag bereits zum Wegfall gekommen ist. An seiner mit Beschluss vom 18.01.2012 (I-6 W 221/11, BKR 2012, 240 ff.) vertretenen Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage fest. Der vorliegende Fall veranschaulicht die Richtigkeit dieser Auffassung, da die Annahme wirksamer Widerrufe zu einem Ergebnis führen würde, das auch unter Berücksichtigung des mit der Einräumung des Widerrufsrechts beabsichtigten Verbraucherschutzes nicht gewollt sein kann und für welches es auch an dem notwendigen Schutzbedürfnis fehlt.
35a) Der Sache nach handelt es sich bei dem Widerrufsrecht um ein in seinen Wirkungen dem Rücktrittsrecht entsprechendes Gestaltungsrecht des Verbrauchers. Die Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs, § 357 BGB, sollen dazu dienen, dem Verbraucher ein umfassendes Lösungsrecht von dem Vertrag zu gewähren. Dementsprechend führt der wirksame Widerruf zum Wegfall der primären Leistungspflichten der Beteiligten und zu der mit ex-nunc-Wirkung eintretenden Umwandlung des Verbrauchervertrages in ein Rückabwicklungsverhältnis (statt anderer Masuch/MüKomm, BGB, 6. Auflage 2012, § 355 Rn 39 m.w.N.). Die widerrufliche Willenserklärung und der Vertrag sind also, anders als nach der früheren Rechtslage, die von einer schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages ausging, zunächst gültig und lösen beiderseitige Erfüllungsansprüche aus. Erlischt des Widerrufsrecht, wird der Vertrag endgültig wirksam, wird das Widerrufsrecht ausgeübt, entfallen die vertraglichen Erfüllungsansprüche und treten die Erstattungsansprüche beider Parteien im Fall bereits erbrachter Leistungen an deren Stelle. Wie unter 1. d) dargestellt, führt der wirksame Widerruf in Fallgestaltungen wie der vorliegenden zugleich dazu, dass der Verbraucher auch nicht mehr an den verbundenen Vertrag gebunden ist und der Darlehensgeber im Verhältnis zu dem Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag eintritt, wodurch der Verbraucher vor den Folgen einer Aufspaltung des Rückabwicklungsverhältnisses geschützt wird. Er ist nicht (mehr) zur Rückzahlung des zur Finanzierung des Drittgeschäfts aufgewandten Kreditbetrages an den Darlehensgeber verpflichtet, ohne diesem seine Ansprüche gegen den Unternehmer entgegenhalten zu können, § 358 BGB.
36b) Wird der ursprüngliche Kreditvertrag nicht nur prolongiert oder erweitert, sondern vollständig durch einen nachfolgenden Vertrag ersetzt, können die gesetzlich gewollten Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs jedoch nicht (mehr) eintreten. Der Verbraucher benötigt schon kein Lösungsrecht von einem Vertrag, der gar nicht mehr existiert. Der Widerruf geht in Bezug auf das vertragliche Leistungsprogramm ins Leere, da primäre Leistungspflichten, die infolge des Widerrufs wegfallen könnten, nicht mehr existieren. Weder hat der Darlehensgeber die mit dem ursprünglichen Kreditvertrag gewährten Darlehensvaluta aufgrund der mit diesem Vertrag begründeten Verpflichtung aus § 488 Abs. 1 BGB zu belassen noch hat der Darlehensnehmer ihm den darin vereinbarten Zins weiterhin zu zahlen. Die beiderseitigen Pflichten sind gerade im Fall der vollständigen Ersetzung des ursprünglichen Kreditvertrages durch einen neuen Kreditvertrag vielmehr vollständig erfüllt, da der alte Kredit bei der Umschuldung abgelöst wird. Der ursprüngliche Vertrag stellt nach seiner vollständigen Ersetzung lediglich noch die Rechtsgrundlage für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen der Parteien dar. Auch der verbundene Vertrag existiert nicht mehr, falls, was regelmäßig der Fall ist, aus Anlass des nachfolgenden Vertrages ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen wird. Eine Aufspaltung des Rückabwicklungsverhältnisses, vor welcher der Verbraucher geschützt werden muss, kann mithin ebenfalls nicht eintreten.
37c) Der mit Vertrag vom 09.05.2006 gewährte Kredit über einen Nettodarlehensbetrag von 17.540,23 € (Anlage K 1, Bl. 11 GA) wurde, soweit er am 22.05.2007 noch valutierte, vereinbarungsgemäß mit Mitteln aus dem an diesem Tag geschlossenen Kreditvertrag (Anlage K 2, Bl. 12 GA) abgelöst, d.h. die Pflicht der Kläger zur Rückzahlung des ersten Darlehens, § 488 Abs. 1 BGB, ist längst erfüllt gewesen, als die Parteien am 10.02.2009 den dritten Kreditvertrag (Anlage K 3, Bl. 13 GA) schlossen, mit dessen Mitteln u.a. der aus dem Kreditvertrag vom 22.05.2007 noch offene Saldo ausgeglichen wurde. Nichts anderes gilt für die jeweils abgeschlossenen Restschuld- bzw. Ratenschutzversicherungsverträge. Versicherungsschutz bestand in dem beantragten Umfang für die mit Kreditvertrag vom 09.05.2006 begründeten Pflichten bis zum Abschluss des Kreditvertrages vom 22.05.2007, er endete lediglich nicht - wie vorgesehen - mit Zahlung der letzten Rate laut Zahlungsplan, sondern mit Ablösung des Darlehens. Entsprechendes gilt für den Versicherungsschutz bezüglich des Kreditvertrages vom 22.05.2007, der mit Abschluss des dritten Kreditvertrages am 10.02.2009 beendet wurde. Weder waren nach dem 10.02.2009 auf die beiden ursprünglichen Versicherungsverträge noch Prämien zu entrichten, noch bestand Versicherungsschutz für Forderungen aus den beiden Ursprungsdarlehen. Ein (fiktiver) Eintritt der Beklagten in ein Versicherungsvertragsverhältnis scheidet vor diesem Hintergrund aus. Eine Rückabwicklung der bereits erbrachten Leistungen ist, soweit möglich, im Übrigen jeweils bei Abschluss des Folgevertrages erfolgt. Einer (anteiligen) Erstattung des zum Zeitpunkt der jeweiligen Umschuldungen noch nicht verbrauchten Teils der Prämien für die Restschuldversicherungen vom 09.05.2006 und vom 22.05.2007 bedarf es nicht mehr, da den Klägern unstreitig anlässlich des Abschlusses des jeweiligen Folgevertrages entsprechende Beträge erstattet worden sind.
38Dem Gesetz ist im Übrigen das Erlöschen des Widerrufsrechts nach vollständiger Leistungserbringung auch keineswegs fremd, wie beispielsweise die Regelung in § 312d Abs. 3 BGB zeigt.
39Schließlich würde die Anerkennung eines Widerrufsrechts bei nicht mehr existenten Verträgen zu kaum gewollten Ergebnissen führen, wie der vorliegende Fall zeigt. Das mit Kreditvertrag vom 10.02.2009 gewährte Darlehen valutierte per 15.02. 2013 noch in Höhe von 28.694,14 €. Über den Widerruf ihrer auf den Abschluss der vorangegangenen Kreditverträge gerichteten Willenserklärungen würden die Kläger eine vollständige Befreiung von dieser unstreitig bestehenden Verbindlichkeit erreichen, obgleich Erfüllungsansprüche, an deren Stelle die beiderseitigen Erstattungsansprüche treten könnten, nicht mehr existieren.
404. Ein auf isolierte Erstattung der Bearbeitungsgebühr von 3.572,90 € (627,90 € + 1.283,00 € + 1.662,00 €) gerichteter Bereicherungsanspruch ist von den Klägern auch nach Erteilung der Hinweise im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht (hilfsweise) geltend gemacht worden, sodass Ausführungen zur Verjährung eines solchen Anspruchs entbehrlich sind.
41III.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
43Streitwert des Berufungsverfahrens: 28.776,66 €
44Die Revision ist zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Frage, ob ein Kreditvertrag auch nach seiner Ablösung etwa durch eine interne Umschuldung noch widerrufen werden kann, ist höchstrichterlich nicht geklärt.